Revision: Schweigen des Angeklagten und Feststellungen bei fortgesetzter Blutschande
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 326/70
- Datum
- 26.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das vollständige Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung darf nicht dahin ausgelegt werden, er habe einer beabsichtigten Untersuchung oder Maßnahme nicht zugestimmt; aus dem Hauptverhandlungs-Schweigen dürfen keine für den Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Vorverfahrensgeständige oder -äußerungen können nur verwertet werden, wenn sie in die Hauptverhandlung eingeführt werden; frühere Erklärungen heben nicht die Schutzwirkung des Schweigens in der Hauptverhandlung auf.
Ein über 14 Jahre altes Kind ist regelmäßig einsichts- und erklärungsfähig im Sinne des § 52 Abs. 2 StPO, und schulische Minderleistungen begründen nicht ohne weiteres fehlende Verstandesreife.
Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen; diese Angabe kann entbehrlich sein, wenn sich der Mindestumfang eindeutig aus den Zeitangaben und den Urteilsgründen ergibt und eine genauere Feststellung zu Lasten des Angeklagten ausgeschlossen ist.
Eine Teilaufhebung der Verurteilung ist geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgehobene Verurteilung oder deren Strafzumessung das Strafmaß in anderen Fällen beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 26. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Kunststoffspritzer Egon ████, dort geboren am █████ 1928, wegen fortgesetzter Blutschande u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Bundesrichter Manns, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit seiner Tochter Ingelore verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Im Fall 1 des Urteils (Ingelore) greift die Verfahrensrüge durch.
Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er sei zu einer Äußerung zur Sache nicht bereit, und hat sich während der Dauer der Verhandlung daran gehalten.
Die Feststellung des Landgerichts, er habe in der gesetzlichen Empfängniszeit des am 16. November 1962 geborenen und von ihm adoptierten Kindes Dirk mit seiner Tochter Ingelore geschlechtlich verkehrt, wird nach den Urteilsgründen (UA 5) u. a. auf Schlüsse gestützt, die das Gericht aus der Tatsache gezogen hat, dass der Angeklagte (ebenso seine Ehefrau) seine Zustimmung dazu verweigert habe, seinen Adoptivsohn erbbiologisch untersuchen zu lassen. Hiergegen wendet die Revision mit dem Einwand ein, der Angeklagte habe nicht seine Zustimmung verweigert, sondern lediglich keine Erklärung abgegeben.
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe der erbbiologischen Untersuchung seines Sohnes nicht zugestimmt, trifft nicht zu. Wie sich aus dem Revisionsvorbringen und dem Verhandlungsprotokoll zur Überzeugung des Senats ergibt, hat der Angeklagte auf die Frage nach seiner Zustimmung keine Erklärung abgegeben. Das war die konsequente Fortführung der von ihm zu Beginn der Hauptverhandlung gewählten Verteidigungsart, sich nicht zur Sache einzulassen. Deshalb durfte die Strafkammer seine Erklärung nicht dahin auslegen, er stimme der beabsichtigten Untersuchung nicht zu. Aus seinem völligen Schweigen in der Hauptverhandlung durften keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden (vgl. BGHSt 20, 281; GA 1969, 307).
Danach braucht nicht erörtert zu werden, wie zu entscheiden wäre, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur auf bestimmte Fragen nicht geantwortet oder sonst nur „teilweise“ geschwiegen hätte (vgl. BGHSt 20, 298). Ein solcher Fall ist hier auch nicht etwa deshalb gegeben, weil der Angeklagte vor der Hauptverhandlung im Ermittlungsverfahren die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen generell bestritten (Bl. 20 d. A.) und im Beschwerdeverfahren zu einzelnen Vorwürfen Stellung genommen hat (Bl. 44 d. A.). Diese Erklärungen hätten (z. B. durch Vorhalt oder Anhörung der Vernehmungsperson) in die Hauptverhandlung eingeführt und dann gegen ihn verwertet werden können. Das ist nicht geschehen. Durch Erklärungen im Vorverfahren verliert jedoch das volle Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht seine geschlossene Schutzwirkung, etwa in dem Sinne, dass es im Rahmen seines Gesamtverhaltens nur als „Teilschweigen“ aufzufassen wäre und deshalb Schlüsse gegen den Angeklagten zuließe (BGHSt 20, 298, 300). Andernfalls wäre die in § 243 Abs. 4 StPO vorgeschriebene Belehrung unvollständig und für einen Angeklagten irreführend. Fairerweise müsste der Richter sonst auch dahin belehren, dass in Fällen, in denen ein Angeklagter früher irgend etwas zur Sache gesagt hat, sein Schweigen in der Hauptverhandlung gefährlich sei und zu seinem Nachteil gewertet werden könne.
Das Urteil kann auf dem Mangel beruhen. Das mag zwar fernliegen, denn die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte mit seiner Tochter Ingelore geschlechtlich verkehrt hat, noch auf zahlreiche andere Umstände gestützt, insbesondere auch Unzuchtshandlungen für andere Zeiträume als die gesetzliche Empfängniszeit des Kindes Dirk festgestellt. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht von sich aus entscheiden, ob diese Umstände für sich allein der Strafkammer für eine Verurteilung genügt hätten.
II. Im Fall 2 des Urteils (Hildegard)
1. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Nachdem die Tochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung ihre Aussage verweigert hatte, war es zulässig, den Ermittlungsrichter als Zeugen darüber zu hören, was das Kind nach entsprechender Belehrung als Zeugin bekundet hatte (vgl. BGHSt 9, 106; 13, 394). Für die Behauptung der Revision, das Mädchen habe nicht die erforderliche Verstandesreife besessen, die Bedeutung ihres Weigerungsrechts zu verstehen, besteht kein Anhaltspunkt.
Hildegard war im Zeitpunkt ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter 14 1/2 Jahre alt. Ein über 14 Jahre altes Kind ist regelmäßig imstande, die Bedeutung eines ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts zu begreifen und die Folgen seiner Aussage abzusehen (BGH NJW 1967, 360). Dabei sind schulische Minderleistungen nicht ohne weiteres ein Anzeichen für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit, wie sie in § 52 Abs. 2 StPO vorausgesetzt wird. Aus dem Inhalt des von Hildegard geschriebenen Briefes lassen sich im Gegensatz zur Auffassung der Revision ebenfalls keine Schlüsse auf mangelnde Verstandesreife ziehen. Außerdem hat sich der Ermittlungsrichter von der Einsichtsfähigkeit und dem Verständnis des Kindes überzeugt, bevor er es vernahm (Aktenvermerk vom 18.11.1969, Bl. 17 R. d. A.).
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet der Schuldspruch keinen durchgreifenden Bedenken.
Allerdings hat das Landgericht keine eindeutigen Feststellungen zu der Zahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen getroffen. Im Tatbestand des Urteils heißt es lediglich, er habe seine Tochter 1965/66 „mehrmals an verschiedenen Tagen“ zu sich herangezogen und sich ihr 1967 nochmals genähert und „mehrfach“ sein erregtes Glied an ihre Scheide gedrückt (UA 2, 3). Grundsätzlich befreit zwar die Annahme einer fortgesetzten Handlung den Tatrichter nicht von der Pflicht, zur Feststellung des Schuldumfangs die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen (BGH GA 1959, 371, 372 und die bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB 1969 § 73 Rdn. 8, zitierten unveröffentlichten Entscheidungen des BGH). Im Einzelfall kann jedoch, wie der Bundesgerichtshof gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat (BGH GA 1965, 182 m. w. Nachw.), die ausdrückliche Angabe der Mindestzahl dann entbehrlich sein, wenn sich dem Urteil der Mindestumfang auch ohne eine Zahlenangabe entnehmen lässt, die Zeit, in der die fortgesetzte Handlung begangen wurde, genau feststeht und auszuschließen ist, dass eine genauere Feststellung zu Gunsten des Angeklagten möglich ist. So liegt es hier. Die Tatzeit ist mit 1965 bis 1967 umschrieben. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass das Landgericht von mindestens vier, andererseits aber nicht von einer wesentlich höheren Zahl von Fällen ausgegangen ist. Das reicht hier aus, den Schuldumfang der fortgesetzten Handlung abzugrenzen.
3. Der Strafausspruch kann jedoch in diesem Falle keinen Bestand haben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die aufgehobene Verurteilung und die Strafzumessung im Fall 1 des Urteils Einfluss auf das Strafmaß im Fall 2 gehabt haben.
| Bortzler | Hirxthal | ||
| Mayr | Sanders |