Verwertung des Schweigens bei Beweiswürdigung im Betäubungsmittelverfahren – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 144/98
- Datum
- 02.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung des Rechts, die Aussage zu verweigern (§§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 3 S. 2, 243 Abs. 4 S. 1 StPO), darf nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden; aus unterschiedlichem Aussageverhalten in verschiedenen Verfahrensstadien dürfen keine belastenden Schlüsse gezogen werden.
Eine spätere uneingeschränkte Ausübung des Schweigerechts wird durch eine zuvor abgegebene Teilaussage nicht in ein Teilschweigen verwandelt und ist daher nicht als belastendes Indiz der freien Beweiswürdigung zugänglich.
Erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft, weil unzulässiges Aussageverhalten verwertet wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die Strafzumessung beeinflusst hat.
Die Behauptung einer Zwangslage ist strafmildernd zu berücksichtigen; ihre glaubhafte Widerlegung erfordert eine gewichtende Würdigung der vorgetragenen Tatsachen ohne Einbeziehung unzulässiger Beweiszeichen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 23. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL 2 StR 144/98 vom 2. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1998, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Niemöller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1997, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge für schuldig befunden, sie zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und das sichergestellte Rauschgift sowie die Flugtickets eingezogen.
Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten, die sie nachträglich auf den Strafausspruch beschränkt hat. In diesem Umfang hat das Rechtsmittel Erfolg.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie lässt besorgen, dass die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung die Ausübung des Schweigerechts im Ermittlungsverfahren rechtsfehlerhaft als Indiz zum Nachteil der Angeklagten verwertet hat.
Die Angeklagte war aus Jamaika kommend am Frankfurter Flughafen mit 1,2 kg Kokaingemisch, das sie an ihrem Körper versteckt trug, festgenommen worden. Bei ihrer Festnahme übergab sie dem Beamten der Zollfahndung einen Zettel, auf dem ein Hotel in der Nähe des Londoner Flughafens vermerkt war, und wies darauf hin, dass sie dort von dem namentlich nicht benannten Abnehmer des Kokains abgeholt werden sollte. Im Übrigen machte sie keine Angaben.
Erstmals in der Hauptverhandlung hat sie durch ihren Verteidiger erklärt, sie sei in Jamaika durch Drohungen zu der Kuriertätigkeit bestimmt worden. Das Landgericht hat dieser Einlassung keinen Glauben geschenkt und u. a. ausgeführt:
„Die Angeklagte hat weder anlässlich ihrer Festnahme noch bei ihrer richterlichen Vernehmung behauptet, bedroht zu diesem Rauschgifttransport gezwungen worden zu sein, wie dies auch ohne weitere Angaben zur Sache möglich gewesen wäre und – wenn man ihrer Einlassung folgt – nahelag. Vielmehr hat sie nur allgemein von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.“
Das Recht der Angeklagten, zu schweigen (§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 3 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO), verbietet es nicht nur, aus einem vollständigen Schweigen zum Tatvorwurf, sondern auch aus einer unterschiedlichen Ausübung des Aussageverweigerungsrechts während verschiedener Verfahrensstadien oder Vernehmungen Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten zu ziehen, weil andernfalls sein Recht, nicht zur Sache auszusagen, eingeschränkt würde. Weder darf ein anfängliches Schweigen bei einer Hinlassung zur Sache in einer späteren Verfahrenssituation noch eine Aussageverweigerung in einer späteren Vernehmung nach anfänglicher Sachäußerung als belastendes Beweisanzeichen verwendet werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 281; 38, 302, 305; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 6, 7, 9, 11, 14; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1970 – 4 StR 326/70 bei Dallinger, MDR 1971, [REDACTED]; OLG Zweibrücken StV 1986, 18; OLG Köln NStZ 1991, 52; OLG Hamm NStZ 1991, 290; OLG Hamm NStZ 1974, 1880, 1881).
Durch eine vorausgegangene Sachäußerung erlangt die spätere uneingeschränkte Ausübung des Schweigerechts auch nicht den Charakter eines Teilschweigens, das wie etwa das Schweigen zu einzelnen Punkten innerhalb einer Vernehmung der freien Beweiswürdigung zugänglich ist.
Es kann deshalb dahinstehen, wie das Verhalten der Angeklagten bei ihrer Festnahme zu werten ist. Selbst wenn darin eine Teileinlassung zu sehen ist, bei der die Strafkammer nicht gehindert gewesen wäre, das gleichzeitige Schweigen zu einzelnen entlastenden Umständen indiziell zu verwerten (BGHSt 32, 140, 145), war es jedenfalls rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer aus dem (uneingeschränkten) Schweigen der Angeklagten bei der späteren richterlichen Vernehmung nachteilige Schlüsse gezogen hat. Dieser Fehler in der Beweiswürdigung stellt zwar weder die – von der Angeklagten nicht bestrittene – Täterschaft noch die Rechtswidrigkeit der Tat in Frage, er kann sich aber in der Strafzumessung ausgewirkt haben, weil das Vorliegen der von der Angeklagten behaupteten Zwangslage strafmildernd zu berücksichtigen gewesen wäre.
Die Strafkammer hat zwar weitere erhebliche Gründe angeführt, die möglicherweise auch für sich allein geeignet gewesen wären, die Einlassung zu widerlegen. Da die Kammer aber ihre Überzeugung, die behauptete Zwangslage sei nachträglich erfunden worden, auf alle ohne Gewichtung geschilderten Umstände stützt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte Wertung des dargelegten Aussageverhaltens zur Überzeugungsbildung der Kammer beigetragen hat. Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben.
Niemöller RiBGH Detter Theune ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
| Theune | Otten | ||
| Rothfuß |