Aufhebung und Zurückverweisung wegen gesetzwidriger Geschäftsverteilung (Schwurgericht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 324/78
- Datum
- 04.07.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 74 Abs. 2 GVG darf das Präsidium Schwurgerichtssachen nur auf mehrere Strafkammern verteilen, wenn eine Strafkammer zur Erledigung nicht ausreicht; das Prinzip der Konzentration ist zu beachten.
Die Bildung zusätzlicher Schwurgerichtskammern ohne tatsächlichen Mehrbedarf rechtfertigt nicht die Verteilung von Schwurgerichtsverfahren und ist mit der Zuständigkeitsordnung unvereinbar.
Eine gesetzwidrige Geschäftsverteilung, die zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führt, verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 Satz 2 GVG).
Ist das Gericht infolge fehlerhafter Besetzung nicht vorschriftsmäßig zustande gekommen, ist das hierauf beruhende Urteil gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 28. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 324/78 EIT,
in der Strafsache gegen Efthimios K. ███, geboren am ██ 1945 in ███ (Griechenland), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 5 Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass für die in der vorliegenden Sache als Schwurgericht tätig gewordene Strafkammer eine wirksame Zuständigkeitsregelung nicht vorgelegen hat.
Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, darf nach § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG n.F. das Präsidium die beim Landgericht anfallenden Schwurgerichtssachen nur dann auf mehrere Strafkammern verteilen, wenn eine Strafkammer für die Erledigung nicht ausreicht (vgl. BGHSt 27, 349; BGH, Urteile vom 11. April 1978 – 1 StR 576/77 und 1 StR 752/ 77 –). Diesem Grundsatz der Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer Strafkammer wird die Geschäftsverteilung des Landgerichts Stuttgart für das Jahr 1978 – aufgrund welcher im vorliegenden Fall die I. Große Strafkammer als Schwurgericht tätig geworden ist, wie schon die Geschäftsverteilung für das Jahr 1977 (vgl. die vorstehend genannten Entscheidungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs), nicht gerecht.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Auch im Geschäftsverteilungsplan 1978 sind für Neueingänge drei Schwurgerichtskammern eingerichtet worden, obwohl nach dem Geschäftsanfall zwei ausgereicht hätten (BGH, Urteile vom 9. Februar 1978 – 4 StR 636/77 –, vom 11. April 1978 – 1 StR 576/77 –, vom 11. April 1978 – 1 StR 752/77 – BGH, Beschluss vom 18. April 1978 – 1 StR 182/78 –). Dass es sich bei der Bildung der drei Schwurgerichtskammern nicht um eine dem Ermessen des Präsidiums unterliegende Vorsorge gegenüber einer etwaigen, insbesondere durch den Mangel des Geschäftsverteilungsplanes 1977 verursachte Mehrbelastung handelt, wird bereits daran deutlich, dass sämtliche, in Personalunion geführten Schwurgerichtskammern wiederum in erheblichem Umfang als Strafkammern mit allgemeinen Strafsachen befasst sind. Auch wenn der Angeklagte aller Wahrschein- -
lichkeit nach bei Einhaltung der Vorschrift des § 74 Abs. 2 GVG in die zur Zuständigkeit der I. Schwurgerichtskammer gehörende Buchstabengruppe gefallen wäre, lässt sich sowohl für die Berufsrichter, als auch für die Schöffen eine andere Besetzung nicht ausschließen (BGH, Urteil vom 11. April 1978 – 1 StR [REDACTED] –).
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 1978 – 1 StR 222/78 –).
Mit dieser gesetzwidrigen Geschäftsverteilung ist gegen den Grundsatz des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 Satz 2 GVG) verstoßen worden.
Das Gericht war sonach nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO). Auf die Sachbeschwerde sowie auf die sofortige Beschwerde gegen die Kostenund Auslagenentscheidung ist danach nicht mehr einzugehen.
| Salger | Hürxthal | Maier | |||
| Spiegel | Knoblich |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 752/77 · 11.04.1978Besetzungsrüge: Unzulässige Aufsplitterung der Schwurgerichtszuständigkeit (§ 74 GVG)
- BGH · 4 StR 636/77 · 09.02.1978Aufhebung und Zurückverweisung wegen gesetzwidriger Geschäftsverteilung bei Schwurgerichtssachen
- BGH · 1 StR 222/78 · 06.06.1978Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Zuweisung von Schwurgerichtssachen