Treffer
BGH Urteil

Besetzungsrüge: Unzulässige Aufsplitterung der Schwurgerichtszuständigkeit (§ 74 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 752/77
Datum
11.04.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein nach Zurückverweisung ergangenes Schwurgerichtsurteil ein. Streitpunkt war, ob das Landgericht Stuttgart 1977 unter Verstoß gegen § 74 Abs. 2 GVG zu viele Schwurgerichtskammern eingerichtet und diese zugleich mit umfangreichen anderen Strafsachen belastet hatte. Der BGH bejahte eine Verletzung des Konzentrationsgrundsatzes für Schwurgerichtssachen und damit eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung. Das Urteil wurde im neu entschiedenen Schuldspruchteil und im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere Schwurgerichtskammern bei einem Landgericht dürfen nur eingerichtet werden, wenn eine einzelne Schwurgerichtskammer den zu erwartenden Geschäftsanfall an Schwurgerichtssachen voraussichtlich nicht bewältigen kann (§ 74 Abs. 2 GVG).

2

Der in § 74 GVG angelegte Konzentrationsgrundsatz verlangt, dass Schwurgerichtssachen grundsätzlich bei einer (und nur bei Überlastung bei weiteren) hierfür primär zuständigen Kammer(n) gebündelt werden, um eine einheitliche Beurteilung schwerer Kriminalität durch besonders erfahrene Spruchkörper zu fördern.

3

Eine Geschäftsverteilung, die mehrere als Schwurgericht tätige Kammern zugleich in erheblichem Umfang mit allgemeinen Strafsachen, Wirtschaftsstrafsachen oder Rechtsmittelaufgaben belastet, ist mit dem Konzentrationsgrundsatz unvereinbar, wenn dadurch Schwurgerichtssachen nur „nebenbei“ erledigt werden.

4

Ist die Geschäftsverteilung mit § 74 Abs. 2 GVG nicht vereinbar, ist das erkennende Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt; das Urteil ist dann nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben, sofern nicht sicher feststeht, dass sich bei gesetzmäßiger Geschäftsverteilung dieselbe Besetzung ergeben hätte.

5

Der dem Präsidium bei der Prognose des künftigen Geschäftsanfalls zustehende Ermessensspielraum rechtfertigt keine Geschäftsverteilung, bei der das Erfordernis der Konzentration von Schwurgerichtssachen von vornherein außer Acht gelassen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 7. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gerd █████ aus ██, geboren am ██ 1944 in ██, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ██ █ als Verteidiger, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch zum Fall III der Urteilsgründe (Tötung des Georg ████), 2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht in Heilbronn hat den Angeklagten durch Urteil vom 18. Februar 1976 wegen Mordes, begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in einem besonders schweren Fall und mit homosexuellen Handlungen sowie wegen eines weiteren Mordes, begangen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und homosexuellen Handlungen, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Auf das Rechtsmittel des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Heilbronn mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch zum Fall A VI der Urteilsgründe (Tötung des Georg ███████████), 2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.

Der Schuldspruch zum Fall A III der Urteilsgründe (Tötung des Reinhold ███) hat durch wirksame Teilrücknahme der Revision Rechtskraft erlangt. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Schwurgericht – Stuttgart zurückverwiesen. Das Schwurgericht in Stuttgart hat durch Urteil vom 7. Juli 1977 für Recht erkannt:

1. Nach dem Urteil des Schwurgerichts Heilbronn vom 18.2.1976 – Ks 10/73 Ks 7/74 – ist der Angeklagte eines Verbrechens des Mordes in Tateinheit mit einem Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem besonders schweren Fall und einem Vergehen der homosexuellen Handlungen schuldig.

2. Der Angeklagte ist eines weiteren Mordes in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung schuldig.

3. Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

4. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Schwurgericht hat den Schuldspruch zum Fall A III der Urteilsgründe des Landgerichts Heilbronn vom 18. Februar 1976 (Tötung des Reinhold ███) zu Recht als rechtskräftig behandelt. Insoweit hat es lediglich über den Rechtsfolgenausspruch entschieden. Im Fall A VI der Urteilsgründe des Landgerichts Heilbronn (Fall III der Urteilsgründe des Landgerichts Stuttgart, Tötung des Georg █████████) hat es über Schuld- und Rechtsfolgenausspruch neu entschieden. Im Umfang der selbständigen Entscheidung des Landgerichts Stuttgart muss das angefochtene Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben werden.

II. Die Besetzungsrüge greift durch.

1. Die Revision beanstandet, das Präsidium des Landgerichts Stuttgart habe bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 1977 gegen die zwingende Vorschrift des § 74 Abs. 2 GVG verstoßen. Dort sei angeordnet, dass für die an dieser Stelle aufgeführten Verbrechen eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig sei. Das Präsidium des Landgerichts habe aber vier Schwurgerichtskammern eingerichtet. Mehrere Schwurgerichtskammern dürften nur gebildet werden, wenn eine dieser Kammern bei Erledigung aller Schwurgerichtssachen überlastet wäre. Das sei in Stuttgart nicht der Fall. Alle Schwurgerichtskammern seien in erheblichem Umfang auch in anderen Strafsachen tätig. Teilweise sei die Belastung durch allgemeine Strafsachen so groß, dass Schwurgerichtssachen nur nebenbei hätten bearbeitet werden können. Angesichts des Arbeitsanfalls dürften beim Landgericht Stuttgart nur zwei, allenfalls drei Schwurgerichtskammern bestehen. Es lasse sich nicht sagen, wie die Schwurgerichtssachen zwischen diesen Kammern aufgeteilt worden wären, wenn das Präsidium nach dem Gesetz verfahren wäre. Wahrscheinlich wäre dann der Anfangsbuchstabe K nicht der I. Schwurgerichtskammer zugewiesen worden. Der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung auf den Mangel des Geschäftsverteilungsplans hingewiesen und deshalb Aussetzung des Verfahrens beantragt. Diesen Antrag habe das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, bei einer Konzentration auf zwei oder drei Schwurgerichtskammern entfielen auf die I. Schwurgerichtskammer noch mehr Anfangsbuchstaben als bisher, so dass der Buchstabe K auf jeden Fall dazu gehöre. Das treffe jedoch, so meint die Revision, nicht zu.

2. Die Beanstandung ist begründet.

a) Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand (vgl. BGHSt 21, 191) ist die gleichzeitige Einrichtung mehrerer Schwurgerichte bei demselben Landgericht nunmehr zulässig, im Hinblick auf § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO sogar geboten, soweit es um die Bildung einer „Auffangschwurgerichtskammer“ geht (BGH NJW 1975, 743). Mehreren großen Strafkammern darf das Präsidium des Landgerichts Aufgaben als Schwurgericht aber nur zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1978 – 1 StR 636/77 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 74 GVG, der ausdrücklich anordnet, dass für die dort genannten Strafsachen eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist. Außerdem ergibt es sich aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Gesetzgeberisches Ziel bei der Neugestaltung des § 74 GVG durch das 1. StVRG war die Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer. Eine Aufteilung dieser Sachen auf mehrere Schwurgerichtskammern sollte nur unter der Voraussetzung statthaft sein, dass eine Strafkammer sie nicht erledigen kann. Der Grund dafür liegt in dem Bestreben, eine möglichst einheitliche Beurteilung der Fälle der Schwerstkriminalität dadurch zu erreichen, dass bei der Aburteilung von Schwurgerichtssachen besonders erfahrene, mit spezieller Sachkunde ausgestattete Richter tätig werden, die ihr Erfahrungswissen aus fortdauernder ausschließlicher richterlicher Tätigkeit in Schwurgerichtssachen schöpfen. Schon die Materialien zum 1. StVRG lassen den Konzentrationsgrundsatz erkennen (vgl. dazu BGH aaO); inzwischen ist er in der Rechtsprechung und im übrigen Schrifttum weitgehend anerkannt (BGH aaO; Kleinknecht 33. Aufl. § 74 GVG Rdn. 3; Rieß NJW 1975, 81, 92; Schultz MDR 1975, 199, 200).

b) Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, dass das Präsidium des Landgerichts eine bestimmte Anzahl der Strafkammern zugleich als Schwurgerichtskammern einrichtet und ihnen sowohl Schwurgerichtssachen als auch allgemeine Strafsachen zuweist, ohne zu beachten, dass die Schwurgerichtskammern allein mit Schwurgerichtssachen voll ausgelastet sein müssen, und dass bei der Mehrzahl der Schwurgerichtskammern das Schwergewicht dann auch noch bei der Erledigung der allgemeinen Strafsachen liegt. Wegen der Unsicherheiten, die in der Beurteilung des Geschäftsanfalls für ein kommendes Jahr liegen, räumt das Gesetz dem Präsidium insoweit einen Ermessensspielraum ein. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich das Präsidium in der Erwartung des künftigen Geschäftsanfalls in vertretbarem Umfang irrt. Anders ist die Geschäftsverteilung jedoch zu beurteilen, wenn das Erfordernis der Konzentration von vornherein außer Acht gelassen ist.

c) So liegen die Dinge hier. Beim Landgericht Stuttgart waren für das Geschäftsjahr 1977 25 große Strafkammern eingerichtet. Vier Strafkammern waren Schwurgerichtskammern und in derselben Besetzung auch mit der Erledigung allgemeiner Strafsachen betraut. Der I. Schwurgerichtskammer waren die Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben A bis M zugewiesen; damit war etwa die Hälfte aller anfallenden Schwurgerichtssachen erfasst. Die andere Hälfte war auf drei weitere Schwurgerichtskammern verteilt. Auf die V. Schwurgerichtskammer entfielen lediglich die Anfangsbuchstaben R, V bis X. Die VIII. Strafkammer, personell identisch mit der III. Schwurgerichtskammer, und die X. Strafkammer, personengleich mit der V. Schwurgerichtskammer, waren außerdem Spezialkammern für Wirtschaftsstrafsachen, die erfahrungsgemäß einen besonderen Arbeitsaufwand erfordern. Die IV. und V. Schwurgerichtskammer waren zusätzlich als Berufungskammern eingesetzt.

Schon ein Vergleich der Verhandlungstage und der Erledigungszahlen bei den einzelnen Schwurgerichtskammern lässt erkennen, dass die der III., IV. und V. Schwurgerichtskammer zugeteilten Schwurgerichtssachen nach dem Grundsatz der Konzentration neben der I. Schwurgerichtskammer von einer weiteren allein mit Schwurgerichtssachen befassten Kammer hätten erledigt werden können. Bei der I. Schwurgerichtskammer waren im Geschäftsjahr 1977 30 Schwurgerichtsverfahren anhängig. Sie erledigte davon an 83 Verhandlungstagen 19. Auf die III. Schwurgerichtskammer entfielen in demselben Zeitraum 6 anhängige Schwurgerichtsverfahren, darunter die umfangreiche Sache ██. Sie erledigte an 13 Sitzungstagen lediglich 2, die IV. Schwurgerichtskammer hatte 11 anhängige Schwurgerichtssachen zu bewältigen und brachte davon an 16 Sitzungstagen 6 zum Abschluss, während die V. Schwurgerichtskammer von 5 anhängigen Schwurgerichtsverfahren an 5 Sitzungstagen 3 Sachen erledigte.

Den 83 Sitzungstagen der I. Schwurgerichtskammer standen insgesamt 34 Verhandlungstage aller anderen Schwurgerichtskammern in Schwurgerichtssachen gegenüber. Das Präsidium rechnete für das Geschäftsjahr 1977 mit dem Eingang von etwa 60 Schwurgerichtsfällen. Da die I. Schwurgerichtskammer, die zusätzlich Beschwerdegericht ist und in geringem Umfang auch allgemeine Strafsachen erledigt, allein mit 30 Schwurgerichtseingängen belastet war, war die Konzentration der anderen Schwurgerichtssachen bei einer weiteren Schwurgerichtskammer jedenfalls dann möglich, wenn beide Kammern von anderen Zuweisungen freigestellt wurden. Das Präsidium des Landgerichts hat daraus teilweise selbst die Folgerung gezogen, indem es für das Geschäftsjahr 1978 nunmehr drei Schwurgerichtskammern eingerichtet hat.

Ein noch ungünstigeres Bild ergibt sich, wenn die Belastung der einzelnen Kammern mit anderen Strafsachen in Betracht gezogen wird. Die I. Schwurgerichtskammer urteilte als große Strafkammer an 16 Verhandlungstagen allgemeine Strafsachen ab. Demgemäß lag dort das Schwergewicht bei den Schwurgerichtssachen. Anders aber war die Relation bei den übrigen Schwurgerichtskammern. Die III. Schwurgerichtskammer erledigte als große Strafkammer an 72 Sitzungstagen von 16 anhängigen Wirtschaftsstrafsachen 6, an weiteren 16 Verhandlungstagen von 6 allgemeinen Strafsachen 5 und an 12 Verhandlungstagen von 24 Berufungssachen 16. Auf 2 erledigte Schwurgerichtssachen entfielen danach 27 Erledigungen in anderen Sachen, auf 13 Sitzungstage in Schwurgerichtssachen 100 Verhandlungstage in anderen Sachen. Die IV. Schwurgerichtskammer weist 40 anhängige allgemeine Strafsachen aus. Der Erledigung von 6 Schwurgerichtssachen an 16 Verhandlungstagen steht die Aburteilung von 21 allgemeinen Strafsachen an 60 Sitzungstagen gegenüber. Die V. Schwurgerichtskammer, die an 5 Sitzungstagen 3 Schwurgerichtssachen erledigte, brachte als große Strafkammer in Wirtschaftsstrafsachen an 45 Sitzungstagen 7 Sachen und an 41 Verhandlungstagen 38 Berufungssachen zum Abschluss. Die Belastung der III. Schwurgerichtskammer mit anderen Sachen ging sogar so weit, dass der Vorsitzende dieser Kammer in einem Aktenvermerk vom 25. August 1976 (III Ks 20/76) zum Ausdruck brachte, er habe die Verteidiger darauf hingewiesen, dass die III. Schwurgerichtskammer zugleich Wirtschaftskammer sei und wegen ihrer starken Belastung mit großen Wirtschaftsstrafsachen nicht in der Lage sei, sich kurzfristig in die äußerst umfangreichen Akten ██ einzuarbeiten.

d) Damit ist der Grundsatz der Konzentration verletzt. Die vom Gesetzgeber erstrebte Zusammenfassung der Schwurgerichtssachen, die auch deren zügiger Erledigung dienen soll, war durch die Geschäftsverteilung nicht erreicht. Bei der III. Schwurgerichtskammer hatten die Wirtschaftsstrafsachen nicht nur ein beträchtliches Übergewicht, sondern auch noch zeitlichen Vorrang. Auch bei der IV. und V. Schwurgerichtskammer lag das Schwergewicht bei den anderen Strafsachen. Die Geschäftsverteilung des Landgerichts Stuttgart für das Geschäftsjahr 1977 entsprach deshalb insoweit nicht dem Gesetz.

e) Die vom Landgerichtspräsidenten in der Stellungnahme vom 1. März 1978 hervorgehobenen Gesichtspunkte führen zu keiner anderen Beurteilung. Ohne dass der Senat in das dem Präsidium des Landgerichts vorbehaltene Ermessen eingreifen will, erscheinen dazu folgende Hinweise angezeigt: Etwaige Unter- und Überbelastungen hätten erforderlichenfalls im Verlauf des Geschäftsjahres nach § 21e Abs. 3 GVG ausgeglichen werden können. Ein Brachliegen richterlicher Arbeitskraft wäre auch durch Trennung der Schwurgerichtssachen von den allgemeinen Strafsachen zu vermeiden gewesen. Der Arbeitsanfall blieb insgesamt derselbe, nur die Art der Tätigkeit der einzelnen Richter hätte sich geändert. Wenn keine der nach jetziger Ansicht des Präsidiums erforderlichen drei Schwurgerichtskammern imstande ist, neben ihrer übrigen Tätigkeit die umfangreiche Schwurgerichtssache ██ zu erledigen, vermag der Senat nicht einzusehen, weshalb die mit zahlreichen Wirtschaftsstrafsachen, allgemeinen Strafsachen, Berufungs- und Beschwerdesachen belastete III. Schwurgerichtskammer (zugleich VIII. Strafkammer) dazu in der Lage sein sollte.

III. Infolge der mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Geschäftsverteilung war das erkennende Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dass dieselbe Besetzung sich auch bei Einhaltung der Vorschrift des § 74 Abs. 2 GVG ergeben hätte, lässt sich weder für die Berufsrichter noch für die Schöffen mit hinreichender Sicherheit feststellen. Das angefochtene Urteil muss deshalb nach § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden.

MayrMöslKuhn
LoesdauWoesner
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