Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Zuweisung von Schwurgerichtssachen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 222/78
Datum
06.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Stuttgart. Streitgegenstand war die Geschäftsverteilung, wonach mehrere Große Strafkammern zugleich als Schwurgericht eingesetzt wurden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Zuweisung dem Konzentrationsgebot des § 74 GVG widersprach und das Schwurgericht daher nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Präsidium eines Landgerichts darf mehreren Großen Strafkammern nur dann Aufgaben als Schwurgericht zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich den Geschäftsanfall nicht bewältigen kann.

2

Zweck der Neuregelung des § 74 GVG durch das 1. StVRG ist die Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer; eine Aufteilung auf mehrere Schwurgerichtskammern ist nur unter besonderer Notwendigkeit statthaft.

3

Eine Geschäftsverteilung, die die erforderliche Konzentration der Schwurgerichtssachen missachtet, führt dazu, dass das erkennende Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

4

Eine fehlerhafte Besetzung des Schwurgerichts infolge rechtswidriger Geschäftsverteilung begründet einen Aufhebungsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 17. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 222/78

in der Strafsache gegen den Buchbinder Hartmut ███ geboren am ██ (1944), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in seinen Entscheidungen vom 11. April 1978 (1 StR 576/77; 1 StR 752/77) im Einzelnen dargelegt hat, darf das Präsidium des Landgerichts mehreren großen Strafkammern Aufgaben als Schwurgericht nur zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen. Gesetzgeberisches Ziel bei der Neugestaltung des § 74 GVG durch das 1. StVRG war die Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer. Eine Aufteilung dieser Sachen auf mehrere Schwurgerichtskammern sollte nur unter der Voraussetzung statthaft sein, dass eine Strafkammer sie nicht erledigen kann.

Mit dem Grundsatz der Konzentration ist es unvereinbar, dass das Präsidium des Landgerichts Stuttgart zunächst auch für das Geschäftsjahr 1978 drei große Strafkammern zugleich als Schwurgerichtskammern eingerichtet und ihnen sowohl Schwurgerichtssachen als auch allgemeine Strafsachen zugewiesen hat, ohne hinreichend zu beachten, dass die Schwurgerichtskammern allein mit Schwurgerichtssachen voll ausgelastet sein müssen. Der Senat hat in den angegebenen Entscheidungen bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Konzentration der Schwurgerichtssachen bei zwei Schwurgerichtskammern möglich ist. Dem ist in dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts, der zur Zeit der Urteilsfällung in Kraft war, nicht entsprochen.

Infolge der mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Geschäftsverteilung war das erkennende Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das angefochtene Urteil muss deshalb nach § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden.

MayrPikartZipfel
MeislWoesner
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