Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 316/79
- Datum
- 23.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters; das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn die Strafzumessungsgründe in sich rechtsfehlerhaft sind.
Eine Verletzung der dem Tatrichter obliegenden Pflicht zur Abwägung nach § 46 StGB liegt nur dann vor, wenn rechtlich anzuerkennende Strafzwecke oder maßgebliche Umstände überhaupt nicht in den Kreis der Erwägungen einbezogen wurden.
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Würdigung des inneren Tatgeschehens nicht durch eine abweichende eigene Bewertung ersetzen; eine andere Bewertung des Tatbildes reicht für die Korrektur nicht aus.
Dass die ausgesprochene Strafe am unteren Rand des Strafrahmens liegt, ist nicht schon aus diesem Grund zu beanstanden, sofern sie noch als schuldangemessener Schuldausgleich erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 1. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 316/79
in der Strafsache gegen Werner ███████, geboren am █████ 1949 in ███ wegen Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Rub,
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ███████ und ███████, beide aus ███, als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt █████ ██████ als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Dezember 1978 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten deswegen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat den im ersten Urteil freigesprochenen Angeklagten nunmehr wegen Totschlags zweier Menschen und wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger hat der Senat am 23. Juli 1979 durch Beschluss verworfen.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge eine höhere Bestrafung des Angeklagten anstrebt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen und danach innerhalb des Strafrahmens die schuldangemessene Strafe zu finden. Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2; BGH, Urteile vom 23. August 1977 – 1 StR 124/77 – und vom 10. April 1979 – 1 StR 58/79 –).
Solche Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet worden. Auch die Revision benennt derartige Mängel nicht. Die Schwurgerichtskammer hat festgestellt, dass der Angeklagte – trotz aller von der Revision angeführten, gegen ihn sprechenden Umstände – „gleichwohl den Gedanken, was er im Falle einer Konfrontation tun solle, vor sich herschob und nicht zu Ende dachte“ (UA 65). Sie ist deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er den Entschluss zum Schießen „in einer unvorhergesehenen, so auch schwer vorhersehbaren Situation in Sekundenschnelle unter dem Druck des Schreckens und der Angst“ gefasst habe (UA 66). Das ist eine denkgesetzlich mögliche tatrichterliche Erwägung, die auch das Revisionsgericht bindet. Dass es leichtfertig war, dass der Angeklagte „nicht sehen wollte, was sich aufdrängte“, hat die Schwurgerichtskammer „als seine eigentliche tiefere Schuld“ zu seinen Lasten gewertet (UA 65, 66). Die Auffassung der Revision, dieser straferschwerende Umstand sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, beruht ersichtlich auf einer von den Urteilsgründen abweichenden eigenen Bewertung des inneren Tatgeschehens. Ein solches Vorbringen ist unzulässig. Was die Revision sonst vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Schwurgerichtskammer ist auch ihrer Verpflichtung zur Bewertung der maßgeblichen Strafzumessungstatsachen im Rahmen des § 46 StGB nachgekommen. Das angefochtene Urteil enthält eine ausführliche und sorgfältige Abwägung der für sie bestimmenden Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe (UA 65 bis 69); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Grundlage der Strafzumessung waren ersichtlich die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage getretenen persönlichen Schuld des Angeklagten (BGHSt 3, 179). Die ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren für die Tötung von zwei Grenzsoldaten liegt zwar an der unteren Grenze; sie ist jedoch nicht so extrem milde, dass sie nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden könnte (BGH NJW 1977, 1247). Das gilt auch für die Gesamtstrafe.
| Salger | Hürxthal | Rub | |||
| Spiegel | Knoblich |