Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung bei Geldfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 58/79
Datum
17.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafzumessung des Landgerichts München I im Verfahren wegen Geldfälschung. Streitpunkt war, ob die Strafzumessung rechtsfehlerhaft oder ermessensfehlerhaft vorgenommen wurde. Der BGH verwirft die Revision: Der Tatrichter hat die maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen dargelegt und keine in sich rechtsfehlerhaften Erwägungen getroffen. Abweichungen zu Strafen Mitangeklagter begründen allein keinen Revisionsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters; ein Revisionsgericht greift nur ein, wenn Rechtsfehler oder eine Verletzung der Abwägungspflicht vorliegen.

2

Der Tatrichter hat die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller in § 46 StGB genannten Umstände ist nicht erforderlich.

3

Eine strafzumessungsrechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass die Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder ein Ermessensfehler erkennbar ist.

4

Die bloße Abweichung der Strafe gegenüber Mitangeklagten begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund, sofern keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 4. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 58/79 in der Strafsache gegen den Isolierer Walter M ███ aus Köln, dort geboren am ████████ 1932, zur Zeit in Haft, wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1979, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ ███ aus ██ als Verteidigerin, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. August 1978 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. November 1977 erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge den Strafausspruch an; sie bleibt ohne Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; Urteile vom 18. Juli 1978 – 1 StR 225/78 – und vom 10. Januar 1979 – 1 StR 643/78 –).

Das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden.

Schon der Generalbundesanwalt hat darauf hingewiesen, dass der Tatrichter nur verpflichtet ist, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; das ist hier geschehen (UA S. 15 bis 20). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Insbesondere ist es nicht erforderlich, alle in § 46 StGB genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen zu erörtern (BGHSt 24, 268; BGH NJW 1976, 2220; Urteile vom 19. Oktober 1971 – 1 StR 613/70 –, vom 22. Oktober 1974 – 1 StR 258/74 –). Die Strafe von zwei Jahren sechs Monaten ist nicht extrem niedrig. Das gilt auch für die neugebildete Gesamtstrafe, mit der die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht unverhältnismäßig unterschritten hat. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Die von der Revision behaupteten Widersprüche zu den tatsächlichen Feststellungen liegen nicht vor. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar, auch nicht insoweit, als das Landgericht ausdrücklich unberücksichtigt gelassen hat, dass der Angeklagte mit dem als Zeugen vernommenen Mittäter eine Absprache über dessen Aussage getroffen hat. Von einem „Hineinhetzen“ dieses Zeugen in eine Falschaussage ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen.

Auf den Umstand, dass die Strafe im Vergleich zu der gegen den Mittäter █████████ ausgesprochenen Strafe zu gering sei, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1977 – 1 StR 51/77 –).

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist daher die Revision zu verwerfen.

LoesdauZipfelKuhn
WoesnerHerdegen
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