Revision: Aufhebung der §63-StGB-Unterbringung mangels krankhafter Störung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 311/82
- Datum
- 02.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt eine länger andauernde und nicht nur vorübergehende geistige Störung mit Krankheitswert voraus.
Ist die Verminderung der Schuldfähigkeit allein durch Alkoholgenuss verursacht, kommt §63 StGB nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich bei nachgewiesener krankhafter Alkoholsucht oder krankhafter Alkoholüberempfindlichkeit.
Reine Persönlichkeitsdefekte (z. B. Ich-Schwäche, Labilität, Geltungsbedürfnis) begründen für sich noch keinen Krankheitswert, der eine Unterbringung nach §63 StGB rechtfertigt.
Die Feststellungen der Tatsachen durch die Strafkammer müssen erkennen lassen, dass die Voraussetzungen des §63 StGB vorliegen; bloße Hinweise auf gelegentliche erhebliche Steuerungsbeeinträchtigungen durch Alkohol genügen nicht zur Annahme krankhafter Alkoholabhängigkeit oder -überempfindlichkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 13. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 311/82
in der Strafsache gegen den Arbeiter Wolfgang ██ aus LI █████████, geboren am █████ in ███ wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann die Unterbringungsanordnung nicht bestehenbleiben.
Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kommt grundsätzlich nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird, der Krankheitswert besitzt (BGH bei Holtz MDR 1978, 803). In Fällen, in denen keine solche Würdigung, sondern Alkoholgenuss die Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1976 – 1 StR 828/75 –, vom 30. April 1976 – 2 StR 199/76 – und vom 16. Dezenber 1981 – 3 StR 352/81 –). Den Feststellungen der Strafkammer ist weder eine solche länger andauernde und nicht nur vorübergehende geistige Beeinträchtigung noch eine krankhafte Alkoholsucht oder -überempfindlichkeit zu entnehmen.
Einen Defekt mit Krankheitswert stellt es noch nicht dar, dass der Angeklagte *„eine ichschwache, labile, geltungsbedürftige und infantile Persönlichkeit“ ist, „die mit Leistungssteigerung auf Probleme mit der Umwelt reagiert“ und nach Haftentlassung „durch einen Zustand der erhöhten Erregbarkeit und unbestimmter Ängste“* gekennzeichnet ist (UA 10). Eine krankhafte Alkoholsucht hat die Strafkammer ebensowenig festgestellt. Schließlich reicht auch die Tatsache, dass *„schon bei geringgradigem Alkoholgenuss“* – das Maß der Alkoholisierung wird von der Strafkammer nur bei einer Minderzahl der von dem Angeklagten begangenen Taten mitgeteilt – die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich herabgesetzt war, nicht zur Begründung der Annahme aus, dass er in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist.
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