Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung: Vorlage nach §121 Abs.2 GVG zur Frage der Fahrerlaubnisentziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 311/57
Datum
25.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhielt Strafaussetzung und zunächst keine Entziehung der Fahrerlaubnis; die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das OLG legte die Frage der Zulässigkeit einer auf die Ablehnung der Fahrerlaubnisentziehung beschränkten Rechtsmittelbeschränkung dem BGH vor. Der BGH hält die Voraussetzungen für eine Vorlage nach §121 Abs.2 GVG nicht für erfüllt und verweist die Sache an das OLG zurück; eine materielle Entscheidung zur Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung trifft er nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlage nach §121 Abs.2 GVG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht eine rechtliche Frage zur Entscheidung vorlegt, deren Klärung für die Behandlung des Rechtsmittels und für das vorlegende Gericht unabdingbar ist; liegt diese Voraussetzung nicht vor, hat der Bundesgerichtshof die Sache an die Vorinstanz zurückzugeben.

2

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in der Regel durch dasselbe Rechtsmittel mitangefochten, das gegen den Strafausspruch gerichtet ist; eine isolierte Anfechtung der Ablehnung der Sicherungsmaßnahme ist nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen zulässig.

3

Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anfechtung der Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis kann unzulässig sein, wenn sie dem Rechtsmittelgericht die freie Prüfung der zur Strafaussetzung oder zur Anordnung einer Sicherungsmaßnahme erforderlichen tatsächlichen Feststellungen unmöglich macht.

Rubrum

in der Strafsache gegen den Dachdeckermeister Kurt ██████ aus ██ ████, geboren ███████ 1920 in █████, wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 12. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krummé, Dr. Sauer, Hoepner und Dr. Flitner

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Braunschweig zur Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts in Goslar vom 30. Oktober 1956 wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung im Zustande der Trunkenheit zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, weil es sich um ein einmaliges Versagen im Verkehr handle und die Persönlichkeit des Angeklagten die Gewähr biete, dass er sich in Zukunft gesetzmäßig verhalten werde. Aus denselben Gründen hatte das Amtsgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht in Braunschweig dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich so leichtfertig verhalten habe, dass er seiner Pflichten von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und die Allgemeinheit vor ihm geschützt werden müsse.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hält die Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis für unzulässig, wenn dem Angeklagten gleichzeitig Strafaussetzung bewilligt worden war, weil das Rechtsmittelgericht sonst an die zur Strafaussetzung getroffenen Feststellungen gebunden sei und keine freie Hand bei der Entscheidung nach § 42m StGB mehr habe.

Das Oberlandesgericht fühlt sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung durch die Urteile des 2. Strafsenats des BGH MDR 1954, 16; des Oberlandesgerichts Köln NJW 1956, 113 Nr. 20 und des Oberlandesgerichts in Celle Nds. Rechtspfl. 1956, 250 Nr. 2 behindert.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht erfüllt.

Das Oberlandesgericht will, wie es in dem Vorlagebeschluss hervorhebt, das angefochtene Urteil auf jeden Fall aufheben, weil es die Entziehung der Fahrerlaubnis für unzulänglich begründet hält. Nach seinen eigenen Ausführungen wird die Frage nach der Beschränkbarkeit des Rechtsmittels auf die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis erst nach der Zurückverweisung der Sache für das Landgericht von entscheidender Bedeutung werden. Hieraus ist eindeutig zu entnehmen, dass es nicht beabsichtigt, die Aufhebung auch darauf zu stützen, dass die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft unwirksam sei und das Berufungsgericht über die Frage der Strafaussetzung noch nicht auf Grund eigener Feststellungen entschieden habe.

Bei dieser Sachlage braucht die vom Generalbundesanwalt behandelte Frage nicht erörtert zu werden, ob die Vorlage nicht auch deshalb der gesetzlichen Grundlage entbehre, weil die angeführten, vermeintlich abweichenden Entscheidungen die Möglichkeit offen lassen, dass im Einzelfall die selbständige Nachprüfung der Entscheidung nach § 42m StGB und infolgedessen auch eine auf die Ablehnung der Sicherungsmaßnahme beschränkte Anfechtung des Urteils ausgeschlossen sei, weil die Strafaussetzung und die Fahrerlaubnisentziehung auf denselben tatsächlichen Feststellungen beruhen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats in seinem am selben Tage erlassenen, zur Veröffentlichung in der Amtl. Sammlung bestimmten Beschluss 4 StR 372/57 verwiesen, nach denen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel durch ein Rechtsmittel mitangefochten ist, das sich nur gegen den Strafausspruch richtet.

Der Generalbundesanwalt hat die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG ebenfalls verneint.

Rotberg Krummé

SauerHoepner
Flitner

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