Vorlage nach §121 Abs.2 GVG unzulässig – Zurückverweisung an OLG Celle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 142/61
- Datum
- 09.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach §121 Abs.2 GVG setzt voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Rechtsfalls entscheidungserheblich ist.
Fehlt die Durchschlagkraft der vorgelegten Rechtsfrage für das Prozessergebnis (z.B. weil tatrichterliche Feststellungen bereits Freispruch begründen), ist die Vorlegung unzulässig.
Ein entschuldigender Verbotsirrtum begründet, wenn tatrichterlich festgestellt, die fehlende Einsicht in die Rechtswidrigkeit, die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen kann.
Das Bedürfnis nach Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Verkehrsrechtssicherheit rechtfertigt eine Vorlegung nur subsidiär und nicht losgelöst von der Fallentscheidungspflicht des Vorlegungsgerichts.
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ ███, die Ehefrau Frieda, geborene █████ aus ████, geboren am ██ in ████, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. Februar 1961 – 1 Ss 419/60 – nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1961 durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Celle zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
I. Sachverhalt und Verfahrensstand
Das Oberlandesgericht in Celle hat über eine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, die sich gegen ein die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freisprechendes, im Berufungsrechtszug ergangenes Urteil der kleinen Strafkammer richtet.
Wie die tatrichterlichen Feststellungen ergeben, schob die Angeklagte innerhalb einer Ortschaft auf der linken Seite der 7,50 m breiten Bundesstraße 1 ihr Fahrrad rechts neben sich her. Der sich links an die Fahrbahn anschließende Geländestreifen war zwar als Bürgersteig vorgesehen, aber wegen seines noch unzulänglichen Zustands nicht als solcher begehbar. Die Angeklagte ging, ihr Fahrrad mit der rechten Hand dicht an ihrem Körper führend, hinter einem von ihrer Tochter hart am linken Straßenrand entlang gezogenen 50 cm breiten Handwagen, und zwar etwas weiter nach rechts vom linken Straßenrand entfernt, weil sie mit ihrer linken Hand ihre auf dem hinteren Teil des Handwagens sitzende kleine Enkelin stützte. Der Vorwurf der Anklage gegen sie wird aus dem Zusammenstoß eines den beiden Frauen entgegenkommenden Mopedfahrers hergeleitet, der gegen die Spitze des Fahrrads der Angeklagten prallte und sich beim Fallen einen schweren Schädelbasisbruch zuzog. Dem Mopedfahrer kamen keine weiteren Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn entgegen, so dass er ohne Schwierigkeit vor den beiden Frauen und ihren Fahrzeugen nach links hätte ausweichen können. Die Angeklagte, die zunächst mit ihrer Tochter auf der rechten Seite der Straße gegangen war, wechselte einige Zeit, bevor es zum Zusammenstoß kam, auf die linke Seite hinüber. Sie meinte nämlich, Fußgänger müssten auf der Landstraße immer links gehen.
Schon die beiden Tatrichter befassten sich, ebenso wie es das vorlegende Oberlandesgericht tut, mit der Rechtsfrage, ob die Angeklagte auf der rechten Straßenseite hätte gehen müssen. Die Auffassungen in der Rechtsprechung gehen insoweit auseinander. Während ein Teil der Gerichte jemanden, der innerhalb einer Ortschaft ein Fahrrad neben sich herschiebt, dem Kreis der Fußgänger zurechnet und ihn deshalb grundsätzlich für berechtigt hält, dann, wenn ein Gehweg fehlt, auf der rechten oder linken Seite zu gehen, unterstellen andere Gerichte einen solchen Verkehrsteilnehmer den für den Fahrverkehr geltenden Regeln und folgern daraus, dass er rechts gehen müsse. Im Gegensatz zu mehreren anderen Oberlandesgerichten, insbesondere dem Bayerischen Obersten Landesgericht, ist das vorlegende Oberlandesgericht Celle der Meinung, ein solcher Verkehrsteilnehmer zähle zum Kreis der Fußgänger. Wegen des Gegensatzes in den Rechtsauffassungen hat das Oberlandesgericht Celle die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
II. Zur Zulässigkeit der Vorlegung
Wie das Oberlandesgericht Celle in seinem Vorlegungsbeschluss weiter ausführt, ergeben die tatrichterlichen Feststellungen ferner, dass die Angeklagte über die umstrittene Frage ohne eigenes Verschulden zu keiner klaren Erkenntnis gelangte und gelangen konnte, und dass sie sich deshalb dann, wenn sie verkehrswidrig gehandelt haben sollte, sich in einem entschuldigten Verbotsirrtum befunden haben würde. Den Feststellungen der Tatrichter ist ferner die Überzeugung davon zu entnehmen, dass die Angeklagte nicht voraussehen konnte, der Mopedfahrer werde auf ihr Fahrrad auffahren. Denn ihm stand die Fahrbahn fast in ihrer vollen Breite zum Ausweichen nach links zur Verfügung, da kein Gegenverkehr herrschte. Die Angeklagte habe deshalb, so führen die tatrichterlichen Urteile aus, auch nicht fahrlässig im Hinblick auf die Körperverletzung des Mopedfahrers gehandelt. Auf diese Umstände (entschuldigter Verbotsirrtum und mangelnde Voraussehbarkeit) weist das vorlegende Oberlandesgericht in seinem Beschluss hin und bemerkt, dass sich eine Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts „begründen ließe“. Denn die Angeklagte habe dann in einem Verbotsirrtum gehandelt, der bei der aufgezeigten Zweifelhaftigkeit der Rechtsfrage „entschuldbar sein dürfte“. Bis zur höchstrichterlichen Klärung der Zweifelsfrage aber sei ein Verbotsirrtum von der Art des Irrtums der Angeklagten auch bei jedem anderen entschuldbar. Gerade diese unerfreuliche Folge, sowie die Sorge um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und das Bedürfnis des Verkehrs nach Rechtsklärung und Rechtssicherheit habe den vorlegenden Senat veranlasst, den Ausweg der Verwerfung der Revision mangels eines Verschuldens der Angeklagten vor einer Vorlage nicht zu beschreiten, sondern die streitige Rechtsfrage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu unterbreiten.
Im Gegensatz zur Meinung des Oberlandesgerichts hält der beschließende Senat die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht für gegeben. Diese Vorschrift verfolgt zwar in erster Linie das Ziel, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Dies soll aber nicht losgelöst von einem bestimmten Rechtsfall erreicht werden, etwa so, dass unabhängig von einem bestimmten strafrechtlich erheblichen Verhalten eines Angeklagten ganz allgemein eine bestimmte Rechtsfrage, und sei es auch nur anlässlich eines bestimmten Strafverfahrens, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden könnte. Vielmehr muss die umstrittene Rechtsfrage für die Entscheidung eines bestimmten Rechtsfalles von Bedeutung sein. Gerade hieran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Wie das Oberlandesgericht Celle selbst nicht verkennt, müssen die Feststellungen der Tatrichter zur Bestätigung des Freispruchs der Angeklagten, also zur Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft führen, wenn es dieses notwendige Ergebnis auch nur als ein solches bezeichnet, das sich „begründen ließe“. Vielmehr ist diese Folge nach den Feststellungen der Tatrichter geboten, und zwar – worauf der Vorlegungsbeschluss selbst hinweist – mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil ein „begründeter“ Tatverdacht im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr vorliegt (BGH in VRS 16, 374; BGHSt 11, 383). Demnach kommt es auf die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage im vorliegenden Fall für die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft nicht an.
Aber fehlt es, wie schon das Reichsgericht mehrfach dargelegt hat (RGSt 46, 119, 128; 363, 371; 65, 85, 88; vgl. auch 4 StR 311/57 vom 25. September 1957), an der Zulässigkeit einer Vorlegung.
Der Senat verkennt nicht, dass das Verkehrsbedürfnis und die Rechtssicherheit es an sich wünschenswert erscheinen lassen, die ihm vorgelegte Rechtsfrage zu beantworten. Er sieht sich daran aber aus den dargelegten Gründen gehindert.
| Martin | Sauer | Flitner | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |