Unbeschrankter Bahnübergang: Höchste Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers bei Unübersichtlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 310/61
- Datum
- 28.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie weder konkrete, noch zu erhebende Beweismittel bezeichnet noch dem Revisionsgericht eine Prüfung der behaupteten Aufklärungsmängel ermöglicht.
Wer einen vorschriftsmäßig durch Warnkreuze gesicherten, unbeschrankten Eisenbahnübergang überqueren will, ist zu höchster Sorgfalt verpflichtet und muss sich bei unübersichtlichen Sichtverhältnissen notfalls mit Schrittgeschwindigkeit herantasten, um vor den Schienen rechtzeitig anhalten zu können.
Reichen die Sichtverhältnisse am unbeschrankten Bahnübergang nicht aus, kann der Kraftfahrer verpflichtet sein, vor den Schienen anzuhalten und weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um sich vom gefahrlosen Überqueren zu überzeugen.
Der Kraftfahrer darf nicht darauf vertrauen, dass Bahnbedienstete innerdienstlich vorgeschriebene zusätzliche Sicherungsmaßnahmen tatsächlich durchführen; deren Unterlassen reduziert die Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers nicht.
Ein Mitverschulden Dritter (z.B. fehlende Sicherung des Bahnübergangs entgegen Dienstvorschriften) kann die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten beeinflussen, ohne den Zurechnungszusammenhang einer fahrlässigen Pflichtverletzung zwingend entfallen zu lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 28. April 1961
Rubrum
4 StR 310/61
In der Strafsache gegen den Schreinergesellen Ernst ███ aus ███, Kreis █████, dort geboren am █, wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. April 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefahrdung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am Abend des 21. August 1958 wollte der Angeklagte mehrere im Betrieb seines Vaters tätige Arbeiter mit einem VW-Kombiwagen von Bad ████ nach Hause bringen. Dabei musste er einen unbeschrankten Bahnübergang überqueren, der über die eingleisige Nebenstrecke ██–██████ innerhalb der Ortschaft ███ führt. Der Übergang war nicht durch eine Blinklichtanlage gesichert. Auf beiden Seiten der zur Bahnstrecke abfallenden, in einer Kurve verlaufenden Landstraße erster Ordnung waren je drei Baken und je ein Warnkreuz für einen unbeschrankten Bahnübergang aufgestellt. Durch ein zwischen der zweiten und ersten Bake angebrachtes Verbotszeichen war die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 20 km/h vorgeschrieben. Für den aus Richtung ██ kommenden Angeklagten war die Sicht vor dem Bahnübergang nach links auf die Bahnstrecke in Richtung des Bahnhofs ██████ durch hohe Sträucher beeinträchtigt. Der Übergang selbst war nach Durchfahren der Kurve aus 80 bis 90 m Entfernung zu übersehen.
Gegen 21.40 Uhr war ein Nahgüterzug im Bahnhof ███ auf Gleis 2 eingelaufen. Zum Ein- und Ausladen von Stückgut am Güterschuppen auf Gleis 1 wurde eine Rangierabteilung eingesetzt, die über den Bahnübergang fahren musste, um über eine Weiche von einem Gleis zum anderen zu gelangen. Sie bestand aus einer Lokomotive, Tender und zwei Wagen. Die Lokomotive fuhr dabei rückwärts, vor ihr der Tender mit dem Dreilichtspitzensignal (drei weiße brennende Laternen in Form eines A). Der erste Rangiervorgang verlief reibungslos. Nach vollzogener Ladung sollte die Lokomotive auf demselben Weg an den Zug zurückgesetzt werden. Der Lokomotivführer ███ fuhr langsam auf den Übergang zu. Ein Posten zur Sicherung des Übergangs war entgegen der ausdrücklichen bahnamtlichen Bestimmung nicht aufgestellt worden. Zu gleicher Zeit näherte sich der Angeklagte mit seinem Kombiwagen dem Übergang mit mäßiger Geschwindigkeit. Er bemerkte die Rangierabteilung erst, als er nur noch wenige Meter von dem Übergang entfernt war. Er bremste zwar, konnte aber sein Fahrzeug nicht vor dem Gleis anhalten. Der Wagen wurde von den Puffern des Tenders erfasst und völlig eingedrückt. Die sieben Wageninsassen und der Angeklagte selbst wurden zum Teil schwer verletzt.
II.
Die Strafkammer erblickt das strafbare Verschulden des Angeklagten darin, dass er, obwohl ihm die Gefahrlichkeit des Übergangs genau bekannt war und im Wagen noch kurz zuvor darüber gesprochen worden war, dass zu dieser Zeit ein Güterzug vorbeifahren werde, auch die Sicht auf die Bahnstrecke durch Gebüsch beeinträchtigt war, nicht mit Schrittgeschwindigkeit an den Übergang herangefahren sei und notfalls angehalten habe. Bei Einhaltung dieser Vorsichtsmaßnahmen hätte er die Rangierabteilung rechtzeitig bemerken müssen, da die Lichter des Tenders in der Dunkelheit sichtbar gewesen seien.
1. Die gegen die Urteilsfeststellungen erhobenen Angriffe gehen fehl:
a) Die Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass die Strafkammer den Sachverhalt durch weitere Fragen an den Angeklagten hätte erforschen müssen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche Fragen der Tatrichter in der Hauptverhandlung tatsächlich an die Verfahrensbeteiligten und Beweispersonen gestellt hat. Die Revision hat auch keine bestimmten Beweismittel bezeichnet, deren die Strafkammer sich noch hätte bedienen können (BGHSt 2, 168).
b) Wenn im Urteil auch nicht ausdrücklich angegeben ist, der Angeklagte habe die in seinem Fahrzeug geführten Gespräche über die Vorbeifahrt eines Zuges um die Zeit der Annäherung an den Bahnhof ███ gehört, so muss doch aus den Urteilsdarlegungen entnommen werden, dass der Tatrichter davon überzeugt war, der Angeklagte habe diese Reden vernommen. Der Senat ist daher an die Feststellung, dass der Angeklagte um die Ankunft des Zuges um diese Zeit wusste (UA 8), gebunden.
c) Ebensowenig bedurfte es der ausdrücklichen Feststellung, dass der Angeklagte die Sichtbeschränkung bei der Annäherung an den Übergang kannte oder hätte kennen müssen. Daraus, dass er sich selbst auf diese Tatsachen berufen und ausweislich der Urteilsgründe vorgetragen hat, er habe ungefähr 30 m vor dem Übergang, „als die Sicht nach links durch am Bahngleis stehendes Buschwerk noch beeinträchtigt gewesen sei“, von dem Zug nichts bemerkt und nur den erleuchteten Bahnhof von ██ gesehen (UA 4), konnte das Landgericht ohne weiteres schließen, dass der Angeklagte die Sichtbehinderung kannte, zumal er selbst eingeräumt hat, dass ihm der Bahnübergang und seine Gefahrlichkeit genau bekannt gewesen sei (UA 5). Das Landgericht hat mithin rechtsirrtumsfrei angenommen, dass er die Gefahrenstelle genau kannte, worunter es offensichtlich auch die Kenntnis der Sichtbehinderung schon vor dem Unfall verstanden hat.
d) Das Landgericht hat nach Vornahme einer Ortsbesichtigung bei Tage im Urteil festgestellt, dass das Dreilichtspitzensignal an dem Tender der Lokomotive bei der zur Tatzeit herrschenden Dunkelheit sichtbar war. Das konnte es schon aus der Lage des Bahnübergangs und dem Verlauf der Landstraße, auf der sich der Angeklagte dem Übergang näherte, durch Schlussfolgerungen auf Grund der allgemeinen Erfahrung feststellen, ohne die Örtlichkeit nochmals bei Nacht zu besichtigen. Der Einwand, es handele sich insoweit um eine bloße Vermutung, ist mithin unbegründet; der Zusammenhang ergibt, dass hier nicht die Erkennbarkeit des Signals auf der sichtbehinderten Wegstrecke, sondern kurz vor dem Übergang gemeint ist, als die Sicht auf die Schienen für ihn frei war.
e) Der Tatrichter war auch nicht verpflichtet festzustellen, wo sich die Rangierabteilung während der Dauer der Annäherung des Angeklagten an den Bahnübergang befand. Das Landgericht wirft ihm nämlich nicht vor, dass er sie auf dem ganzen Wege zum Übergang, also auch auf der durch hohes Gebüsch abgeschirmten Strecke, nicht gesehen habe. Vielmehr führt es nur aus, der Angeklagte hätte die Lichter des Tenders rechtzeitig sehen müssen, wenn er sich pflichtgemäß vorsichtig mit Schrittgeschwindigkeit dem Übergang genähert, notfalls sogar angehalten hätte. Es meint also offensichtlich nur die letzte Fahrstrecke unmittelbar vor dem Übergang, als der Rangierzug ebenfalls schon in unmittelbarer Nähe war.
2. Der Schuldvorwurf lässt ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen.
a) Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Umfang der vom Landgericht angenommenen Sorgfaltspflicht des Angeklagten.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der einen durch Warnkreuze vorschriftsmäßig gesicherten, unbeschrankten, also mit Vorrang ausgestatteten Eisenbahnübergang überqueren will, gemäß § 3a Abs. 6 StVO zu höchster Sorgfalt verpflichtet ist. Bei Unübersichtlichkeit der zum Übergang führenden Bahnstrecke muss er sich – über die bei einem beschrankten Übergang gebotene Sorgfaltspflicht hinaus – so langsam, notigenfalls mit Schrittgeschwindigkeit an den Übergang herantasten, dass er beim plötzlichen Auftauchen eines schienengebundenen Fahrzeugs rechtzeitig vor dem Gleis anhalten kann. Wenn er die Bahnstrecke – wie dies nach der eigenen Einlassung des Angeklagten zutrifft – erst wenige Meter vor dem Übergang einsehen kann, muss er also schon vorher für den Fall, dass er bei Erreichen der freien Sicht das Herannahen eines Zuges bemerken sollte, so langsam fahren, dass er noch rechtzeitig vor den Schienen anhalten kann. Je nach dem Grad der Sichtbehinderung auf den Bahnkörper, muss er sogar vor den Schienen anhalten und den Motor seines Fahrzeugs abstellen, um sich nähernde Fahrgeräusche sowie Pfeif- und Lichtsignale besser hören zu können. Reichen alle diese Vorsichtsmaßnahmen nach den Sichtverhältnissen nicht aus, was zum Beispiel leicht bei langsam fahrenden langen Lastzügen vorkommt, kann der Fahrzeugführer sogar verpflichtet sein, einen Lotsen zu entsenden, der an den Schienen nach beiden Seiten hin Ausschau hält und ihm ein Zeichen gibt, sobald er gefahrlos über den Übergang fahren kann (BGH in DAR 1958, 137; VRS 3, 161; 4, 434, 522; 5, 284; 9, 202, 204; 15, 276; BayObLG in VRS 5, 521; OLG Hamm in VRS 20, 218; Kraftfahrzeugrecht A–Z Stichwort Vorfahrt; Vorrang der Schienenbahnen Erläuterung 1 unter V 2 d und die dort angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen). Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob der Kraftfahrer zur Zeit der Überquerung die Annäherung eines Zuges erwarten muss oder nicht. Die Erfahrung lehrt, dass Züge häufig mit großer Verspätung eintreffen oder den Bahnhof verspätet verlassen und dass gerade in der Nähe eines Bahnhofs jederzeit Rangiervorgänge unter Mitbenutzung eines Bahnübergangs stattfinden.
Der Kraftfahrer darf sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf verlassen, dass die Bahnbediensteten die in den Fahrdienstvorschriften angeordneten Warnsignale und sonstigen Sicherheitsmaßnahmen anwenden werden. Die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen werden durch solche innerdienstlich vorgeschriebenen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen nicht verringert (BGH 3 StR 1189/51 vom 27. 3. 1952). Ihr Unterlassen begründet höchstens ein schuldverringerndes Mitverschulden der verantwortlichen Bahnbeamten, das im Strafmaß zu berücksichtigen ist (4 StR 480/56 v. 18.1.1957).
b) Das Landgericht hat auch rechtsbedenkenfrei angenommen, dass der Angeklagte seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt und dadurch den Unfall herbeigeführt hat.
Er hat sich, obwohl er die Lage des Übergangs und seine Gefährlichkeit infolge der bis zuletzt bestehenden Sichtbehinderung auf die Bahnstrecke genau kannte, nicht von vornherein so langsam genähert, dass er auf alle Fälle vor den Schienen rechtzeitig anhalten konnte, falls er bei Erreichen der freien Sicht auf dem Bahnkörper plötzlich die Annäherung eines Zuges bemerken sollte. Zwar ist er mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren, nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung mit 15 bis 20 km/h. Jedoch hätte er sich, da er erst wenige Meter vor dem Übergang Sicht auf die Bahnstrecke erhielt, mit Schrittgeschwindigkeit herantasten, wenn nicht überhaupt vor den Schienen anhalten müssen. Dann hätte er, wie die Strafkammer rechtlich unangreifbar feststellt, die sich nur langsam nähernde Rangierabteilung rechtzeitig bemerken müssen, weil bei der herrschenden Dunkelheit die Lichter des Tenders weit genug sichtbar waren.
Die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt hat die Strafkammer mit Recht als für den Unfall ursächliches Verschulden angesehen und somit ersichtlich auch dessen Voraussehbarkeit bejaht.
3. Ebenfalls rechtlich unangreifbar ist die Verurteilung wegen fahrlässiger Transportgefahrdung.
4. Die Strafzumessung ist ebensowenig rechtlich zu beanstanden.
Eine unzulässige Verwertung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen kann darin nicht gefunden werden, dass der Tatrichter Tatumstände, die für den Grad des fahrlässigen Verschuldens von Bedeutung sind, wie die genaue Kenntnis der Lage und Gefährlichkeit des Überwegs und der Hinweis auf die Ankunft eines Zuges im Bahnhof ██ um die Tatzeit, bei der Höhe der Strafe mit in die Waagschale geworfen hat. Auch die „besonderen“ Folgen der Tat, nämlich die Tatsache, dass sieben Wageninsassen, zum Teil schwer, verletzt worden und zwei Personen fast 2 3/4 Jahre nach dem Unfall noch nicht wieder hergestellt waren, konnte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß strafschärfend verwerten, da alle diese Folgen seiner unvorsichtigen Überquerung des Bahnübergangs für den Angeklagten voraussehbar waren.
Das erhebliche Mitverschulden der Bahnbediensteten durch Außerachtlassung der vorgeschriebenen Sicherung des Übergangs hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.
Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.
| Rothberg | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Martin |