Treffer
BGH Revisionsurteil

Pflicht zum Anhalten bei Sichtbehinderung an unbeschranktem Bahnübergang – Revision zurückverweisen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1189/51
Datum
27.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte einen Freispruch wegen fahrlässiger Tötung an einem unbeschrankten Bahnübergang. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die maßgebliche rechtliche Würdigung der Fahrweise bei erheblicher Sichtbehinderung verkannt hat. Der Fahrer hätte seine Fahrweise anpassen oder anhalten und einen Begleiter zur Beobachtung aussteigen lassen müssen. Warnsignale des Zuges mindern die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Fahrer, der sich einem unbeschrankten Bahnübergang mit unzureichender Sicht nähert, muss seine Fahrweise der Sichtbehinderung anpassen und darf nicht „suchend“ weiterfahren.

2

Ist die Bahnstrecke vom Fahrzeug aus nicht mit hinreichender Sicherheit überschaubar, trifft den Fahrer die Pflicht anzuhalten und nötigenfalls einen Begleiter zur Beobachtung aussteigen zu lassen.

3

Das Unterlassen von durch die Eisenbahn vorgesehenen Warnsignalen reduziert die Sorgfaltsanforderungen an den Fahrzeugführer nicht; die Eisenbahnsignale sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen.

4

Die Suche nach der Gefahrenstelle aus dem fahrenden Fahrzeug heraus kann ein Verschulden begründen, wenn dadurch rechtzeitiges Erkennen und Abwenden der Gefahr ausgeschlossen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 3. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Emil S. aus R[REDACTED], dort geboren am ████████ 1896, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Henneka Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 3. September 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen Tötung, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung, freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1.) Der Unfall hat sich auf den Schienen eines unbeschrankten Eisenbahnübergangs ereignet. Die von dem Angeklagten mit seinem Personenkraftwagen befahrene Straße stößt 100 m vor dem Übergang senkrecht auf den Bahnkörper, verläuft nach links einbiegend 100 m neben dem Bahnkörper, um alsdann im rechten Winkel unmittelbar auf die Gleise zu führen. An der ersten Biegung nach links befindet sich das Warnzeichen „unbeschrankter Eisenbahnübergang“ mit dem Zusatz „100 m“; unmittelbar an der Biegung zu den Gleisen ist das übliche Warnkreuz „schienengleicher Übergang eingleisig“ errichtet. Ob der Angeklagte das erste Warnzeichen beachtet hat, ist nicht festgestellt. Das Warnkreuz unmittelbar vor dem Übergang hat er rechtzeitig gesehen. Er fuhr gleichwohl und obwohl ein herannahender Zug ständiges Lautsignal und in kurzen Abständen laute Hupenzeichen gab, auf den Übergang, so dass der Zug den Kraftwagen erfasste und fast 50 m weit mitschleifte.

2.) Die Strafkammer hat ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten mit folgender Begründung verneint:

a) Der Angeklagte habe den Eisenbahnzug auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erst sehen können, als die Vorderräder seines Wagens nur mehr 35 cm von dem Schienenstrang entfernt gewesen seien. Der Volkswagen gestatte keine freie Beobachtung nach hinten. Nach rechts sei während der Fahrt zwischen den beiden Warnschildern überhaupt keine Sicht gewesen, weil ein zwischen Straße und Bahnkörper befindlicher Zaun vom fahrenden Kraftfahrzeug aus wie eine Wand wirke, so dass der Angeklagte den hinter dem Zaun parallel zur Straße verlaufenden Bahnkörper überhaupt nicht erkannt habe. Die Wegestrecke sei auch unübersichtlich. Dem Angeklagten könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn er als Ortsfremder sich damit befasst habe, den angezeigten Bahnübergang zu suchen.

b) Der Angeklagte habe die Signale des Zuges nicht deshalb überhört, weil er die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe. Die Lutesignale seien im Volkswagen bei laufendem Motor nicht zu hören. Die Hupensignale seien zwar deutlich vernehmbar, der Angeklagte habe ihnen aber ohne Verschulden keine Beachtung geschenkt, weil sie bei der Bundesbahn neu eingeführt und vom Angeklagten nicht mit dem Eisenbahnbetrieb in Verbindung gebracht worden seien.

3.) Diese Erwägungen zur Schuldfrage rechtfertigen den Freispruch in keiner Weise. Der entscheidende Gesichtspunkt ist verkannt. Hierauf weist die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht hin.

Es kommt zunächst nicht darauf an, ob der Angeklagte die Warnsignale gehört hat oder hätte hören müssen und ob er sie ohne Verschulden nicht mit dem Eisenbahnbetrieb in Verbindung gebracht hat. Diese Frage ist von untergeordneter Bedeutung. Denn selbst wenn der Eisenbahnzug überhaupt keine Warnsignale gegeben hätte, könnte darin keine Entschuldigung für den Angeklagten gefunden werden. Die Verpflichtung des Fahrpersonals der Eisenbahn, an bestimmten Stellen Warnsignale zu geben, stellt eine besondere zusätzliche Sicherungsmaßnahme dar, deren Nichtbeachtung die Anforderungen an die Fahrweise des Kraftfahrers nicht herabsetzt.

Entscheidend für die Schuldfrage ist allein, dass der Angeklagte bei der Annäherung an den Übergang keine ausreichende Sicht hatte, um vor der Erreichung der Schienen mit Sicherheit feststellen zu können, dass das Befahren des Übergangs gefahrlos war. Die von der Strafkammer festgestellte völlige Sichtbehinderung ist gerade nicht geeignet, ein Verschulden auszuschließen; das Verschulden liegt im Gegenteil darin, dass der Angeklagte seine Fahrweise nicht dieser Sichtbehinderung angepasst, sondern den Übergang „gesucht“ hat. Es darf aber dem fahrenden Kraftfahrer nicht gestattet sein, mit dem Kraftwagen die irgendwo vorhandene Gefahrenstelle zu suchen, obwohl vorausgesehen werden kann, dass es im Augenblick des „Findens“ möglicherweise zu spät ist. Im Ergebnis führt die Auffassung der Strafkammer dazu, dass dem Kraftfahrer zugebilligt wird, blindlings weiterzufahren, obwohl er auf die kommende Gefahrenstelle hingewiesen ist, aber noch nicht weiß, wo sie sich befindet, der Gefahr also auch nicht Rechnung tragen kann. Eine solche Auffassung ist mit den Anforderungen an die Sicherheit des Verkehrs nicht vereinbar; sie lässt sich auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, dass andernfalls die Anforderungen an den Kraftfahrer überspannt würden. Diese Anforderungen sind vielmehr umso höher, je größer die Sichtbehinderung ist.

War es daher dem Angeklagten nach Lage der Umstände nicht möglich, vom Wagen aus die Bahnstrecke zu überblicken, so musste er anhalten und einen Begleiter zur Beobachtung aussteigen lassen (vgl. RG VAE 1942, 72). Welche Beurteilung bei beschranktem Bahnübergang Platz zu greifen hätte, ist hier nicht zu erörtern.

Das angefochtene Urteil war demgemäß aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts kam nicht in Betracht, da der Tatrichter möglicherweise unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten rechtlichen Gesichtspunkte ergänzende Feststellungen treffen kann. Deshalb war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KraussScharpenseelDr. Ludwig
HennekaBaldus
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