Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht: Hinweis nach § 265 StPO entbehrlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 305/51
Datum
20.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Notzucht in mehreren Fällen. Streitpunkt war u.a., ob in der neuen Hauptverhandlung nach Aufhebung des Ersturteils ein erneuter Hinweis auf veränderte rechtliche Gesichtspunkte (§ 265 StPO) erforderlich war. Der BGH verwarf die Revision, weil der Angeklagte durch den Hinweis in der ersten Hauptverhandlung sowie durch das zugestellte Revisionsurteil hinreichend unterrichtet war. Materiell-rechtlich trugen die Feststellungen zu Gewaltanwendung und Versuchsbeginn die Verurteilung; Angriffe gegen die Beweiswürdigung waren revisionsrechtlich unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis nach § 265 StPO ist bei erneuter Tatsachenverhandlung entbehrlich, wenn der geänderte rechtliche Gesichtspunkt in einem früheren Revisionsurteil erörtert wurde und dessen Gründe dem Angeklagten bekannt geworden sind.

2

Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO der in der Anklage bezeichnete einheitliche geschichtliche Vorgang; eine abweichende rechtliche Würdigung derselben Tat begründet keine „weitere Straftat“ im Sinne des § 266 StPO.

3

Für die Annahme eines strafbaren Versuchs genügt, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die nach seinem Tatplan unmittelbar zur Gefährdung des geschützten Rechtsgutes ansetzt; bloße Vorbereitungshandlungen reichen nicht aus.

4

Zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen besteht Gesetzeseinheit (Spezialität), wenn die Unzuchtshandlung lediglich der Beischlafsvollziehung dient.

5

Angriffe, die sich gegen die Schlüssigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung richten, sind in der Revision unbeachtlich, soweit kein Rechtsfehler bei der Anwendung der Beweiswürdigungsgrundsätze aufgezeigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 1. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsoberinspektor Wilhelm ██████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Leitsatz

Bei neuer Verhandlung in der Tatsacheninstanz bedarf es keines Hinweises auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt, wenn ein früheres Revisionsurteil diesen erörtert hatte und die Gründe zur Kenntnis des Angeklagten – wenn auch nur durch Zustellung – gelangt waren.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 1. Dezember 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Regierungsoberinspektor beim Landratsamt in Gifhorn, bei dem Frau K. als Aufwartefrau die Büroräume reinigt. Von April bis September 1949 hat der Angeklagte an vier Tagen nach Dienstschluss gewaltsam versucht, Frau K. zur Duldung des außerehelichen Beischlafs mit ihm zu nötigen.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieser Feststellungen wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen, davon einmal in fortgesetzter Begehung, zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1) Die Revision beanstandet zunächst, die Urteilsurkunde nenne im Eingang nicht alle Urkundsbeamten, die im Laufe der mehrtägigen Hauptverhandlung die Sitzungsniederschrift geführt hätten. Ein Vergleich des Urteils mit der Sitzungsniederschrift vom 1. Dezember 1950 ergibt, dass der Justizsekretär [REDACTED], der am Tage der Verkündung der Entscheidung das Protokoll geführt hat, auch im Urteilseingang verzeichnet ist. Auf dem Fehlen weiterer Angaben kann das Urteil nicht beruhen.

2) Die Revision rügt ferner Verletzung der §§ 265, 266 StPO.

Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten in der Anklageschrift einer fortgesetzten Straftat nach § 174 Nr. 2 StGB beschuldigt. In der ersten Hauptverhandlung hatte ihn der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass er außer nach § 174 Nr. 2 StGB auch nach §§ 176 Nr. 1, sowie 177, 76, 43 StGB bestraft werden könne. Die Strafkammer verurteilte ihn aus § 174 Nr. 2 StGB und verneinte die Voraussetzungen des § 177 StGB, weil der Angeklagte möglicherweise nicht den Vorsatz gehabt habe, den Widerstand der Frau K. mit absoluter Gewalt zu brechen.

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hob das Urteil auf, und zwar auf die Revision des Angeklagten, weil das Gericht in der Person des Vorsitzenden nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war, und auf die Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft, weil die Strafkammer den Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB verkannt habe, da auch Gewalt im Sinne der sogenannten „vis compulsiva“ genüge und der Sachverhalt gewisse Anhaltspunkte dafür biete, dass der Angeklagte eine solche Gewalt bewusst angewendet habe. Der Strafsenat wies ferner darauf hin: „Weiter unterliegt die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges für alle Handlungen des Angeklagten Bedenken, wenn, wie die Strafkammer ausführt, der Angeklagte erst nach dem ersten Vorfall die Absicht gehabt hat, seine geschlechtlichen Annäherungen bei passender Gelegenheit zu wiederholen.“

In der neuen Hauptverhandlung ist der Angeklagte aus §§ 177, 43, 74 StGB verurteilt worden. Die Sitzungsniederschrift über die zweite Hauptverhandlung enthält keinen Vermerk darüber, dass der Vorsitzende den Angeklagten auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen hat. Nach § 274 StPO muss der Senat davon ausgehen, dass dies unterblieben ist. Danach steht fest, dass ein Hinweis auf die §§ 177, 43 StGB nur in der ersten Hauptverhandlung und ein solcher auf § 74 StGB in einer Hauptverhandlung überhaupt nicht gegeben worden ist.

Nach § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat. „Tat“ im Sinne des Verfahrensrechts ist der gesamte nach der natürlichen Auffassung zusammenhängende geschichtliche Vorgang. Ihn hat das Gericht in der Form, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (RGSt 70, 213). Gegenstand der Anklage vom 30. Dezember 1948 waren die geschlechtlichen Beziehungen, die der Angeklagte zu der Reinemachefrau K. von April 1949 bis September 1949 im Dienstgebäude des Landratsamtes zu [REDACTED] unterhalten hatte. Die Anklageschrift hob dabei hervor, dass nach den Angaben der Frau K. der Angeklagte gewaltsam vorgegangen sei. Diesen geschichtlichen Gesamtvorgang durfte und musste die Strafkammer unter jedem ihr naheliegend erscheinenden rechtlichen Gesichtspunkt würdigen. Dieselbe Tat wurde nicht eine „weitere Straftat“ im Sinne des § 266 StGB, sondern nur anders gewertet, wenn darauf § 177 StGB angewendet wurde.

Auf die Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte ist der Angeklagte auch hingewiesen worden. § 265 StPO schreibt einen solchen Hinweis vor, um einer Überraschung des Angeklagten und damit einer Beeinträchtigung seiner Verteidigung vorzubeugen. Auf §§ 177, 43 StGB hatte schon der Vorsitzende in der ersten Hauptverhandlung hingewiesen. Dass er als amtieren durfte, entkleidete seine Belehrung nicht ihrer den Angeklagten unterrichtenden Wirkung. Auch wurde dieser Vorgang in der ersten Hauptverhandlung nicht dadurch wieder aus der Welt geschafft und seiner fortwirkenden Kraft beraubt, dass das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts die tatrichterlichen Feststellungen des Urteils aufhob. Der Angeklagte war also hinlänglich darauf hingewiesen, dass er sich auch in dieser Richtung zu verteidigen habe. Es bedurfte daher bei der neuen Hauptverhandlung keines Hinweises mehr auf die §§ 177, 43 StGB (RGSt 57, 10; 59, 423).

Die Vorsitzenden in der Tatsacheninstanz haben zwar den Angeklagten über die Anwendbarkeit des § 74 StGB nicht belehrt, was bei einem Wechsel von rechtlichen Gesichtspunkten nach § 265 StPO geboten gewesen wäre (RGSt 16, 437, 439). Indessen hat das Oberlandesgericht in Celle in seinem Urteil vom 26. Juli 1950 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung, als die die Strafkammer die vier Teilakte zuerst gewertet hatte, Bedenken bestünden. Dieses Urteil ist zwar in der neuen Hauptverhandlung nicht verlesen, dem Angeklagten aber zugestellt und so bekannt geworden (Bl. 117). Er war demnach auch darüber unterrichtet, dass die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung die Frage der Tatmehrheit werde prüfen müssen; einer Überraschung des Angeklagten und einer Beeinträchtigung seiner Verteidigung war auch insoweit vorgebeugt. Damit war der Zweck des § 265 StPO erreicht. Einer Wiederholung dieses Hinweises bedurfte es daher nicht (RGSt 58, 52 und die Entscheidungen bei Löwe-Rosenberg, StPO, § 265 Anm. 3 g).

Aus dem Verfahrensablauf muss auch entnommen werden, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger der Hinweis auf § 177 StGB aus der ersten Hauptverhandlung noch geläufig war; denn das Revisionsurteil hatte sich auch mit dem Gewaltbegriff dieser Vorschrift beschäftigt und sogar deshalb die erste Entscheidung aufgehoben, weil diese ihn verkannt habe. Die besonderen Voraussetzungen der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1929 S. 2735 liegen deshalb erkennbar nicht vor.

II.

Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Frau K. war nach den Urteilsfeststellungen mit dem vom Angeklagten erstrebten außerehelichen Geschlechtsverkehr nicht einverstanden und hat sich dagegen energisch gewehrt, soweit sie es gegenüber dem ihr an Körperkraft wesentlich überlegenen Angeklagten vermochte; im Fall 1, der sich im Flur zutrug, versuchte Frau K. wegzulaufen, in den Fällen 2 und 3, die sich in einem Zimmer abspielten, wehrte sie sich mit den Händen und durch Krümmung des Oberkörpers. Diesen Widerstand hat der Angeklagte in den ersten Fällen durch Einsatz roher Kraft überwunden, indem er sich auf sie stürzte, sie mit starken Griffen festhielt, so dass sie nicht entkommen konnte, oder in eine Zimmerecke drückte oder hin und her zerrte, ihr den Slip herunterriss und sie an sich presste. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte im Fall 1 nur an den nackten Oberschenkel der Frau, in den Fällen 2 und 3 nur bis „an“ deren Geschlechtsteil gekommen, weil es bei ihm stets sofort zum Samenerguss kam, wobei er noch die Oberschenkel der Frau beschmutzte. Dass der Angeklagte mit seinem Glied in die Scheide der Frau K. schon einzudringen begonnen hatte, stellt das Urteil in Anbetracht dieses Sachverhalts nicht fest; es bietet auch keinen Anhalt dafür, dass diese Feststellung durch eine Verkennung des Begriffs Beischlaf beeinflusst gewesen sei. Die Strafkammer hat ferner die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte jedesmal wissentlich und willentlich seine Kraft eingesetzt hat, um den Verkehr gegen den ihm erkennbar gewordenen Willen der Frau zu erzwingen.

Gegen die Annahme eines Versuchs unter Ablehnung einer bloßen Vorbereitungshandlung im letzten Fall, in dem sich der Angeklagte wiederum auf Frau K. stürzen wollte, dieser es jedoch gelang, hinter einen Aktenbock zu fliehen und den Angeklagten zur Aufgabe seiner Absicht zu bewegen, indem sie drohte, sie werde sich aus dem geöffneten Fenster stürzen, bestehen keine rechtlichen Bedenken; denn der verbrecherische Wille des Angeklagten ist deutlich in einer Handlung zutage getreten, die nach dem Plan des Täters eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes bildet (RGSt 66, 142; 68, 305).

Zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen besteht Gesetzeseinheit (Spezialität), wenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll (Urteil des 1. Strafsenats vom 24. April 1951 – 1 StR 101/51).

III.

Was die Revision im Übrigen vorbringt, sind Erwägungen tatsächlicher Art, die sich vornehmlich mit der Glaubwürdigkeit der Frau K. befassen. Dieser Kernfrage des Beweisverfahrens setzt sich das Urteil mit rechtlich unangreifbaren Erwägungen gewissenhaft auseinander. Es lässt nirgends erkennen, dass der Tatrichter seine Überzeugung auf eine denkgesetzlich unmögliche Grundlage gestellt hätte. Die Ausführungen der Revision dazu wenden sich nicht etwa gegen die Anwendung der Rechtsnorm, sondern gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung, die zu den tatsächlichen Feststellungen geführt hat; sie sind daher nach § 337 StPO unzulässig und unbeachtlich. Dasselbe gilt von den Ausführungen, die zweifelsfreie Feststellungen der Strafkammer – z. B. zur Frage der bewussten Gewaltanwendung – bemängeln oder neue Behauptungen vortragen wie z. B., Frau K. habe sich nicht beleidigt gefühlt. Dass Frau K. nur aus Scham und Sorge geschwiegen hat, stellt das Urteil auf Seite 12 ausdrücklich fest.

Schließlich verkennt auch die Revision, dass weder § 267 StPO noch § 261 StPO das Gericht zwingen, sich in den Urteilsgründen mit sämtlichen als beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen auseinanderzusetzen. Was auf Grund der Beweisaufnahme als festgestellt anzusehen und welche Rückschlüsse aus den erwiesenen Tatsachen zu ziehen sind, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters überlassen, der die Beweise erhoben hat (§ 261 StPO).

Da die ohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen die Verurteilung tragen, war die Revision zu verwerfen.

Richter:

Dr. PeetzBagels
MantelDr. Hille

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