Revision der StA gegen Freispruch wegen Erpressung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 186/59
- Datum
- 16.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Kontrolle greift ein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung wesentliche, sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht erörtert und dadurch lückenhaft ist.
Für die Beurteilung des (auch nur bedingten) Vorsatzes, durch Drohung oder Mitwirkung an einem Drohschreiben auf eine Willensentschließung hinzuwirken, sind naheliegende Indizien zum Zweck der Einflussnahme vollständig in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Die Verneinung des inneren Tatbestands der Erpressung kann nicht tragfähig auf die behauptete Überzeugung des Täters von der Anspruchsberechtigung gestützt werden, ohne zuvor die objektive Anspruchslage (dem Grunde und der Höhe nach) und mögliche Einwendungen oder Hinderungsgründe zu klären.
Bei behaupteten Honoraransprüchen aus einem Dauerdienstverhältnis sind für die Beurteilung der Unrechtmäßigkeit u.a. mögliche Kündigungsgründe aus wichtigem Grund sowie deren Ausübung und eine etwaige rechtswidrige Einflussnahme auf die Nichtausübung des Kündigungsrechts in den Blick zu nehmen.
Wird ein Freispruch aufgehoben, kann das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückverweisen, wenn dies zur unbefangenen neuen Tatsachenwürdigung angezeigt ist (§ 354 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 16. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Rechtsanwalt Dr. Hanns ███████ ██ ████ in ████ Previn █████ wegen Erpressung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1958, soweit es den Angeklagten Dr. ████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Augsburg.
Von Rechts wegen
Gründe
1. a) Am 4. April 1948 schloss der Konsul SCD mit dem Angeklagten, der ihn seit September 1947 in seinem Entnazifizierungsverfahren anwaltlich vertrat, zwei – von dem Angeklagten entworfene – Verträge ab. In dem einen (sog. „Honorarvertrag“) übertrug ███ dem Angeklagten gegen einen monatlichen Festbetrag von 2.000 RM für seine Person und für seine geschäftlichen Unternehmungen die Erledigung sämtlicher Rechtsangelegenheiten; u. a. war bestimmt, dass der Vertrag bis zum Ablauf des Jahres 1958 unkündbar ist. In dem anderen Vertrag (sog. „Hausbauvertrag“) verpflichtete sich SCD, nach Durchführung seines Entnazifizierungsverfahrens und nach Aufhebung der damals über ihn verhängten Vermögenssperre als Gegenleistung für die von dem Angeklagten insoweit geleistete Tätigkeit diesem mit Hilfe der ██████████ Fabrikbetriebe baldmöglichst ein Haus nach Maßgabe früherer Pläne zu errichten; für den Fall der von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit dieser Leistung sollte ██ ein „wertgleiches Äquivalent“ leisten.
Die in dem Honorarvertrag vereinbarten Monatszahlungen wurden in Höhe von je 2.000 DM bis einschließlich Dezember 1954 geleistet. Anfangs dieses Monats war dem Angeklagten mitgeteilt worden, dass die Zahlungen ab 1. Januar 1955 eingestellt würden. Der Angeklagte erhob daraufhin bei dem Landgericht Traunstein Klage gegen SCD mit dem Antrag, ihn auf Grund des Honorarvertrags zur Zahlung von 2.000 DM am 1. Januar 1955 zu verurteilen. ██ ließ Abweisung der Klage beantragen.
Ferner erhob die Deutsche Allgemeine Treuhand AG („Datag“) in München Mitte Februar 1955 Klage zum Landgericht Traunstein gegen ████. Mit der Klage, die auf den Hausbauvertrag vom 4. April 1948 und eine Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag durch den Angeklagten gestützt war, wurde ein Teilbetrag von 32.500 DM aus einer Forderung von 250.000 DM verlangt. ████ ließ auch hier Abweisung der Klage beantragen; er erhob zugleich Widerklage auf Feststellung, dass der Klägerin keine Ansprüche aus dem Hausbauvertrag gegen ihn zustünden.
Am 28. März 1956 kam es in den beiden Verfahren zu einem Vergleich. In diesem verpflichtete sich die ███ & ███ AG, die dem Rechtsstreit Dr. █████████████ ██ beitrat, an Dr. YX zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Honorarvertrag den Betrag von 96.000 DM in zwei Raten von je 48.000 DM zum 1. Mai 1956 und zum 1. Mai 1957 zu zahlen. Weiterhin verpflichtete sich █████, der bereits mit befreiender Wirkung die aus einer Darlehensgewährung der ████████ SCD AG herrührende Schuldverpflichtung des Dr. ██ █████ in Bezug auf Hauptsache und Zinsen (restlich 75.000 DM) übernommen hatte, auf Grund des Hausbauvertrags für seine Person der „Datag“ 29.000 DM in zwei Raten von je 14.500 DM zum 1. Mai 1956 und zum 1. Mai 1957 zu zahlen. Mit dem Vergleich sollten „alle gegenseitigen Ansprüche zwischen Dr. ███████ und der ‚Datag‘ einerseits und dem Konsul SCD andererseits, auf welchem Rechtsgrund auch immer sie beruhen mögen“, abgegolten werden.
b) In den beiden Zivilprozessen hatten seit Anfang November 1955 Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien geschwebt. Um die Verhandlungen voranzutreiben, rief der Angeklagte am 23. Dezember 1955 den Konsul SCD unter einem Vorwand an. Gegen Ende brachte er das Gespräch auf den „Fall ███“. Im Frühjahr 1948 hatte nämlich die bei SCD als Haushälterin tätige und von ihm schwangere Frau HC ihre Leibesfrucht durch einen Arzt abtreiben lassen, den der frühere Mitangeklagte PC hierzu angestiftet hatte. Der Angeklagte erklärte bei dem Ferngespräch u. a., in der Sache K___ sei vermutlich gegen SCD etwas im Gange; er werde SCD vielleicht mal anrufen, um sich mit ihm zu treffen und darüber zu sprechen, was sie dagegen machen könnten; es gebe schon eine Möglichkeit.
Am 24. Dezember 1955 schrieb ein Herr R___), der als Prokurist in dem Münchener Sekretariat der ███ & ██ AG beschäftigt gewesen war und zum Ende Oktober 1955 – seiner Meinung nach zu Unrecht – seine Kündigung erhalten hatte, aus Empörung darüber, dass SCD ihn trotz der vorausgegangenen Zwistigkeiten angerufen hatte und alles als vergessen betrachten wollte, einen Brief an ████. In dem Brief stieß ███ unter Hinweis auf „manche in den vergangenen Jahren geschehenen Dinge, deren Bekanntwerden die bürgerliche Existenz des Konsuls █████ vernichten würde“, Drohungen gegen ████ aus.
An dem Zustandekommen des Briefes hat sich der Angeklagte, wie später noch näher erörtert werden wird, in erheblichem Maße beteiligt.
2. a) Nach dem Eröffnungsbeschluss soll sich der Angeklagte eines Vergehens der Erpressung nach § 253 StGB zum Nachteil des Konsuls SCD schuldig gemacht haben, indem er durch den fernmündlichen Hinweis auf die drohende Aufrollung des Abtreibungsfalles und durch seine Mitwirkung an dem von ███ geschriebenen Briefe SCD habe gefügig machen wollen, in den beiden Traunsteiner Prozessen einen Vergleich abzuschließen (zu ergänzen: unter Bedingungen, durch die der Angeklagte ungerechtfertigt bereichert werden sollte). Entgegen den Urteilsfeststellungen ist der Eröffnungsbeschluss hierbei allerdings davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei dem Ferngespräch dem Konsul SCD einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und R___ zu dem Briefe an SCD veranlasst habe.
Das Landgericht hat demgegenüber den Tatbestand der Erpressung sowohl als auch denjenigen der Nötigung nach § 240 StGB nicht für gegeben erachtet und deshalb den Angeklagten freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, mit dem sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.
b) Sachrüge.
a) Ohne Feststellungen zu den sonstigen Merkmalen zu treffen, hat die Strafkammer den Tatbestand der Erpressung schon deshalb verneint, weil dem Angeklagten nicht widerlegt werden könne, dass er von der Berechtigung seiner in den Traunsteiner Prozessen geltend gemachten Ansprüche überzeugt gewesen sei. Es ist deshalb zweckmäßig, zunächst auf die Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Nötigung einzugehen, deren vollen Tatbestand ja neben der Zufügung wirtschaftlicher Nachteile und dem Handeln in der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung die Erpressung voraussetzt.
In dieser Hinsicht hat die Strafkammer zwar rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte durch seine fernmündlichen Äußerungen über die vermutliche Aufrollung der Abtreibungssache dem Konsul SCD mit einem empfindlichen Übel gedroht hat. Sie hat jedoch nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte dadurch und durch seine Mitwirkung an dem Briefe █████████ Konsul ████ überhaupt – sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz – für den Abschluss eines Vergleichs habe gefügig machen wollen; hinsichtlich des Ferngesprächs hat das Landgericht dabei erwogen, es lasse sich nicht mit Sicherheit schließen, dass der Angeklagte mit einer störenden Aktion des R___ gegen ███ gerechnet habe und deren Wirkung bei diesem habe vorbeugen wollen.
Diese Würdigung begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie nicht die Sachlage erschöpft. Zunächst hat sich die Strafkammer nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, in welch auffällender Weise sich der Angeklagte in das Vorhaben R___ eingeschaltet hat, auf das von ██ als „charakterlos“ empfundene Verhalten des Konsuls ███ an diesen einen entsprechenden Brief zu schreiben: Dr. ████████ hat sich nicht nur ohne weiteres bei der Abfassung des Briefes hilfsbereit erklärt; er hat den von R___ gefertigten Entwurf auch abgeändert, dabei aber nur die von ihm als „verbalinjuriös“ betrachteten Stellen gestrichen, den Hinweis auf die nicht näher bezeichneten, „bei Bekanntwerden die bürgerliche Existenz des Konsuls ███ vernichtenden“ Dinge sowie die Drohung, „seinen Weg mit Hilfe der Justiz weiter, und zwar ohne Rücksicht auf alle und jeden zu gehen, SCD würden und müssten eines Tages die Augen aufgehen und er werde dann vielleicht vor einem Scherbenhaufen stehen“, ungeschminkt stehen lassen; er hat den abgeänderten Entwurf persönlich zu ██ in dessen Wohnung gebracht; und schließlich fertigte er, als noch am selben Tage R___ mit dem fertiggestellten Briefe in seiner Kanzlei erschien, zusammen mit dem früheren Rechtsanwalt S___ eine Niederschrift an, nach der R___ unter Übergabe einer Zweitschrift des Briefes „mit diesem Brief Herrn ███“ erklärte, er beabsichtige nicht, „den Konsul ███ zu irgend einer Handlungsweise zu veranlassen“.
Näherer Klärung hätte, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen hat, vor allem die Frage bedurft, wie es überhaupt zu dieser Niederschrift gekommen ist. Nach den Urteilsgründen hat selbst die Aufnahme der Niederschrift „verlangt“; er hat aber auf die Frage nach dem Grund seines Verlangens keine vernünftige Erklärung geben können; ob und in welchem Sinne sich der Angeklagte selbst und der als Zeuge vernommene frühere Rechtsanwalt ████ hierzu geäußert haben, ist im Urteil nicht erwähnt. Eigenartig ist ferner, dass R___ selbst die Niederschrift nicht unterzeichnet hat. Diese Auffälligkeiten geben dem Verdacht Raum, dass der Angeklagte die Niederschrift – sei es auch nur mittelbar – veranlasst hat, um die Hintergründe und den eigentlichen Zweck des Briefes zu tarnen; der Verdacht lag keineswegs zu fern, als dass ihn die Strafkammer nicht hätte in den Kreis ihrer Erwägungen einbeziehen müssen.
Hinzu kommt Folgendes: Wie der Einlassung des Angeklagten zu entnehmen ist, wusste er, als er das Ferngespräch mit SCD führte, bereits davon, dass ██ von ███ angerufen worden war, sich darüber empört zeigte und ███ eine „gepfefferte Antwort“ geben wollte, wenn der Angeklagte nicht überhaupt schon den █████████████ █████ zu Gesicht bekommen hatte. Es ist unverständlich, warum der Angeklagte dann bei seinem Ferngespräch mit ██ auf die „vermutliche Aufrollung des Abtreibungsfalles“ und die Möglichkeit, die Sache aufzubereiten, hinwies, anstatt █████ von vornherein von den drohenden Äußerungen in seinem Briefe abzuhalten. Das Landgericht hat geglaubt, der Drohung, die das Ferngespräch des Angeklagten mit SCD enthielt, den tatbestandsmäßigen Charakter absprechen zu müssen, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, er habe der als störend empfundenen Aktion ███ nur die Wirkung nehmen wollen. Es hat dabei übersehen, dass dieser angebliche Beweggrund als unglaubwürdig und widerlegt angesehen werden musste, sobald feststand, dass der Angeklagte die ██████ ██ ████ weiteres zu verhindern in der Lage war und er sich dessen auch bewusst war. Das Landgericht hat diese Frage überhaupt nicht untersucht, obwohl dazu aller Anlass bestanden hätte. Denn gerade wenn der Angeklagte, wie er behauptet hat, von einer „störenden Aktion des ████ gegen SCD“ befürchtete, „SCD werde dann den Kopf in den Sand stecken und nicht mehr (zu ergänzen: für die weiteren Vergleichsverhandlungen) zu gebrauchen sein“, hatte er allen Anlass gehabt, R___ zu beschwichtigen und von den unverständlich auf die Abtreibungssache hindeutenden Drohungen abzubringen. Unternommen hat er insoweit jedoch nichts, obwohl er „in allen Dingen“ – vor allem in dem Anfang Dezember 1955 mit einem Vergleich über 30.000 DM Abfindung zu Ende gegangenen Rechtsstreit mit der █████ & ███ AG – der Berater ███ war und dieser ohne weiteres auf die von dem Angeklagten vorgeschlagenen Änderungen einging, also alles dafür sprach, dass ██ ████ die drohenden Äußerungen im Briefe weglassen werde. Mit alledem hat sich die Strafkammer in dem Urteil nicht befasst, so sehr sich ihr die Erörterung der erwähnten Punkte für die Entscheidung der Frage aufdrängen musste, welches Ziel der Angeklagte bei seiner Mitwirkung an dem Drohbrief ██████████ bei seinen eigenen fernmündlichen Äußerungen mit SCD in Wahrheit verfolgte.
Zu Bedenken Anlass gibt schließlich auch die von dem Landgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob der Angeklagte den Konsul SCD habe zu einem Vergleichsabschluss nötigen wollen, angestellte Erwägung, es sei „zum Teil“ auf die seelische Erkrankung des Konsuls ██ ██████████████████ zurückzuführen, dass er sich durch die Vorgänge genötigt gefühlt habe. Dass dem Angeklagten als früherem langjährigem Bekannten und Rechtsberater der Krankheitszustand des Konsuls SCD (wiederkehrende schwere seelische Depressionen) nicht bekannt und er demgemäß nicht der Wirkung seines Ferngesprächs und des von R___ mit seiner Hilfe geschriebenen Drohbriefes bewusst gewesen sein sollte, würde nicht nur an sich schon jeder Erfahrung, sondern auch seiner oben wiedergegebenen eigenen Einlassung widersprechen.
b) Unzulänglich sind aber auch die Feststellungen des Urteils zum inneren Tatbestand der Erpressung.
Die Frage, ob der Angeklagte von der Berechtigung seiner Ansprüche und derjenigen der „Datag“ überzeugt oder ob dies nicht der Fall war, konnte die Strafkammer auf sicherer Grundlage nur entscheiden, wenn sie zuvor festgestellt hatte, inwieweit dem Angeklagten und der „Datag“ zur Zeit der ihm vorgeworfenen Nötigungshandlungen (Ferngespräch mit ████ und Mitwirkung an dem Briefe ███████) und des Vergleichsabschlusses Geldansprüche in der von ihm und der „Datag“ verlangten und ihnen dann zugesprochenen Höhe objektiv zustanden; denn eine solche Prüfung konnte eine derart klare Sachlage zuungunsten des Angeklagten zutage fördern, dass sich aus ihr ohne weiteres das – sei es auch nur bedingte – Bewusstsein des Angeklagten von der Unrechtmäßigkeit der Forderungen dem Grunde oder wenigstens der Höhe nach ergab. Die Strafkammer hat jedoch nur geprüft, ob die Verträge vom 4. April 1948, auf die „Datag“ ihre Ansprüche stützte, zur Zeit ihres Abschlusses rechtlich zu beanstanden waren; über die Frage der sachlichen Berechtigung der Ansprüche kam es jedoch nicht allein darauf an, ob die erwähnten Verträge von Anfang an mit Mangeln behaftet waren, die ihre Rechtsgültigkeit in Frage stellten (§§ 138, 123 BGB), oder nicht oder ob bei ursprünglichen Rechtsmängeln nachträglich die Bestimmungen der §§ 141, 124, 144 BGB eingriffen; denn auch dann, wenn sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Verträge ergaben, konnte der Geltendmachung der von dem Angeklagten und der „Datag“ erhobenen Ansprüche andere Hinderungsgründe entgegenstehen.
Hierzu gehörte, was die Honoraransprüche des Angeklagten betrifft, die Frage, aus welchen Gründen der Vertrag vorzeitig gekündigt worden ist und ob diese Gründe als „wichtig“ im Sinne des § 626 BGB anzusehen waren. Gelangte die Strafkammer zu der Feststellung, dass die Kündigung zum 1. Januar 1955 nicht berechtigt war, so hätte sie prüfen müssen, ob nicht der Angeklagte in der Folgezeit, in der noch das Vertragsverhältnis mit dem Konsul SCD oder der ██████ & SCD AG als bestehend anzusehen war und gerade der Angeklagte die Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch nahm, in so schwerer Weise gegen die ihm nach wie vor obliegenden Dienstpflichten verstoßen hat, dass sein Verhalten nunmehr die sofortige Kündigung des Vertrags rechtfertigte (vgl. u. a. RG Warn 1911 Nr. 1763; RG JW 1934, 281 Nr. 1 mit Anm. Titze und 1937, 1146 Nr. 5; BGH MDR 1954, 606). Dass diese Voraussetzungen schon für die Beratung ███ in dessen Arbeitsgerichtsprozess gegen die █████ & ███ AG und erst recht für die Mitwirkung an dem Drohbriefe R___ zu verneinen waren, kann nicht zweifelhaft sein.
Allerdings war damit das Dienstverhältnis des Angeklagten nicht ohne weiteres aufgelöst mit der Folge, dass er seiner Gehaltsansprüche für die Zukunft verlustig ging. Hierzu gehörte vielmehr, dass SCD oder die ███ & ██ AG die vertragswidrigen Handlungen des Angeklagten als (neuen) Grund einer fristlosen Kündigung geltend machten (vgl. u. a. BGH MDR 1954, 606; BAG NJW 1956, 807 Nr. 32 und 1047 Nr. 34). War dies nicht der Fall, so dauerte zwar, wie erwähnt, das Dienstverhältnis des Angeklagten fort. Sein sich hieraus ergebender Anspruch auf die weiteren Gehaltszahlungen wäre jedoch entfallen, wenn er rechtswidrig auf den Konsul SCD oder die ███ ████ ██ AG einwirkte, von dem Recht der Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grunde keinen Gebrauch zu machen. Diese Frage war zunächst zu untersuchen. War sie zu verneinen, so hatte die Strafkammer weiter prüfen müssen, ob nicht der Angeklagte den Vergleich vom 28. März 1956 dadurch arglistig erschlichen hat, dass er die etwaige Unkenntnis des Konsuls █████ und der █████ & SCD AG von seinen vertragswidrigen Handlungen und von ihrem Kündigungsrecht bewusst dazu benutzte, sich seine Gehaltsforderungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer (Ende Dezember 1958) in voller Höhe, noch dazu bei teilweiser Vorauszahlung, ohne jede eigene Gegenleistung zuhilfe zu lassen.
Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Hausbauvertrag hätte untersucht werden müssen, ob und in welcher Höhe dem Angeklagten nach der Übernahme seiner restlichen Darlehensschuld in Höhe von 75.000 DM durch den Konsul SCD noch ein „wertgleiches Äquivalent“ zustand.
Und schließlich hätte die Strafkammer hinsichtlich der Forderungen aus den beiden Verträgen prüfen müssen, wie es sich mit den von ███ behaupteten Regressansprüchen gegen den Angeklagten in einer angeblichen Höhe von über 1.000.000 DM verhielt.
Dieser Feststellungen war die Strafkammer auch nicht etwa deshalb enthoben, weil die 2. Rate aus dem Vergleich zu dem Honorarprozess in Höhe von 48.000 DM „anstandslos“ bezahlt wurde; denn daraus ergab sich entgegen der Meinung der Strafkammer keineswegs ohne weiteres, dass sich der hinter der R___ und ███ AG stehende Konsul ██ nicht zu dem Abschluss des Vergleichs erpresst gefühlt habe. Die Strafkammer hätte vielmehr, wie die Revision mit Recht rügt, schon mit Rücksicht auf die S. 24 unten UA wiedergegebene Aussage des Rechtsanwalts Dr. M___ prüfen müssen, ob nicht der auf ████ ausgeübte Druck auch noch im Zeitpunkt der Bezahlung der erwähnten Rate fortbestanden und ihn abgehalten hat, von Weiterem abzusehen. Dass bereits zur Zeit des Vergleichsabschlusses (28. März 1956) gegen SCD ein Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Abtreibung eingeleitet war, steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft am 25. Oktober 1956 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
Letztlich lassen die Urteilsgründe auch nicht ersehen, ob sich die Strafkammer bei der Prüfung des inneren Tatbestandes der Erpressung die Entwicklung der Vergleichsverhandlungen hinreichend vor Augen gehalten hat: Am 10. November 1955 hatte der Rechtsanwalt Dr. ███ als Rechtsberater des Konsuls SCD vorgeschlagen, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten durch eine einmalige Zahlung von 24.000 DM erledigt werden sollten, wobei der Konsul SCD auf die Regressansprüche, die in Höhe von über 1.000.000 DM erhoben werden könnten, verzichte. Bei einer Besprechung am 18. November 1955 lehnte der Angeklagte diesen Vorschlag ab und machte den Gegenvorschlag auf Zahlung von 48.000 DM im Honorarprozess und von 100.000 bis 120.000 DM aus dem Hausbauvertrag; inzwischen war dem Angeklagten mitgeteilt worden, dass Konsul ██ mit befreiender Wirkung die aus der Darlehensgewährung der █████ & ███ AG herrührende Schuldverpflichtung Dr. ███████████ der Resthöhe von 75.000 DM übernommen hatte (Gesamtbetrag der von dem Angeklagten geforderten Leistungen also: 225.000 bis 243.000 DM). Bei dem Vergleichsabschluss am 28. März 1956 wurden dann dem Angeklagten und der „Datag“ zugebilligt: 96.000 DM aus dem Honorarvertrag für den Angeklagten und 29.000 DM aus dem Hausbauvertrag für die „Datag“ (Gesamtbetrag einschließlich der von ██ übernommenen 75.000 DM also: 200.000 DM), sowie Verzicht auf alle etwaigen Ansprüche des Konsuls ████ gegen den Angeklagten und die „Datag“. Der Angeklagte hat mithin bei dem Vergleich ungeachtet des Verzichts des Konsuls ██ auf Regressansprüche seine Forderungen in beträchtlichem Maße durchgesetzt.
Das freisprechende Erkenntnis muss nach alledem samt den Feststellungen aufgehoben werden. Dem Senat erschien es angezeigt, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht im Übrigen auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte durch seine Mitwirkung an dem Drohbriefe ██████████ nicht nur der Erpressung (oder Nötigung), sondern in Tateinheit hiermit auch des Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat; die Frage, ob der Angeklagte durch die Beratung ██████████ in dessen Arbeitsgerichtsprozess den Tatbestand eines weiteren (nach Lage des Falles selbständigen) Vergehens gegen § 356 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, steht, wie die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil zutreffend angenommen hat, in dem gegenwärtigen Verfahren nicht zur Entscheidung. Eines Hinweises auf die etwaige Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht mehr (vgl. BGH 4 StR 305/51 vom 20. Juli 1951 – LM Nr. 3 zu § 265 StPO).
Dr. Peetz Schalscha Geier Dr. Dr. Flitner
Bundesrichter Kirchhof befindet sich im Urlaub und kann deshalb das Urteil nicht unterschreiben.
| Geier | |
| Dr. |