Zurückverweisung an Jugendkammer nach Zuständigkeitsänderung (StVAG 1979/§ 41 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 298/79
- Datum
- 23.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückverweisung durch das Revisionsgericht richtet sich auf die Kammer, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan zuständig ist.
Führt eine gesetzliche Änderung (z.B. § 41 JGG) dazu, dass Jugendkammern für solche Angelegenheiten zuständig werden, die zuvor dem Schwurgericht zugewiesen waren, sind in verbundenen Verfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene die Jugendkammern zuständig.
Ist die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit eindeutig, steht dem Revisionsgericht bei der Zurückverweisung kein Ermessensspielraum zur Auswahl einer anderen Kammer zu.
Die Auslegung der Verweisungsformel hat sich nach dem geltenden Zuständigkeitsrecht zu richten; Änderungen der Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung sind maßgeblich für die Bestimmung der zuständigen Kammer.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 298/79
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Brenner Bernhard D (2227-7) aus ███, dort ██, geboren am ███ 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft, ██
2. den Autolackierer Michael Sch aus Beez, dort geboren am █████ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Teilezurichter Jürgen K aus Bee, dort geboren am ██████ 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u. a.
Gründe
Die Verweisungsformel im Urteil des Senats vom 26. Juli 1979 hat zum Inhalt, dass das Verfahren an eine im Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan für Katalogtaten des § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen worden ist. Da aufgrund des § 41 JGG nunmehr auch die Jugendkammern für Sachen zuständig sind, die einschließlich der Regelung des § 74e GVG zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, ist im vorliegenden Fall der verbundenen Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene (§§ 108 Abs. 1, 103 Abs. 2 JGG) an die Jugendkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen worden (Art. 8 Abs. VI Satz 2 des StVAG 1979). Da die Gesetzeslage eindeutig ist und dem Revisionsgericht für die Zurückverweisung keine Wahlmöglichkeit zustand, kann an der Zuständigkeit der Jugendstrafkammer hier kein Zweifel bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1979 – 2 StR 743/78 –).
Ruß Spiegel Salger Goydke Engelhardt
Ausgefertigt: Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs