§ 64 StGB: Unterbringung trotz fehlender Entziehungsanstalt; Angeklagter nicht beschwert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 743/78
- Datum
- 21.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 64 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn Hang, Anlasstatbezug und Wiederholungsgefahr vorliegen; ein Unterbleiben kommt nur bei von vornherein aussichtsloser Entziehungskur nach § 64 Abs. 2 StGB in Betracht.
Die Aussichtslosigkeit einer Entziehungsbehandlung i.S.d. § 64 Abs. 2 StGB ist nach Umständen in der Persönlichkeit und Suchtentwicklung des Verurteilten zu beurteilen; fehlende oder unzureichende Vollzugseinrichtungen rechtfertigen sie nicht.
Gerichte dürfen einen gesetzlichen Anordnungsbefehl nicht deshalb unbeachtet lassen, weil die Exekutive (noch) nicht über ausreichende Mittel oder Einrichtungen zur Vollstreckung verfügt; Vollzugsprobleme sind grundsätzlich der Vollstreckungsbehörde zuzuweisen.
Die Entscheidung, in welcher konkreten Anstalt eine angeordnete Unterbringung vollzogen wird, ist grundsätzlich Aufgabe der Vollstreckungsbehörde und nicht des erkennenden Gerichts.
Ein Angeklagter ist regelmäßig nicht beschwert, wenn neben einer verhängten Freiheitsstrafe die Unterbringung nach § 64 StGB nicht angeordnet wird; seine Revision hiergegen ist daher unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 24. Mai 1978
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB 1975 § 64
a) Das Gericht darf nicht allein deshalb von der Anordnung der Unterbringung eines Drogensabhängigen in einer Entziehungsanstalt absehen, weil es im zuständigen Bereich keine Anstalt gibt, die eine erfolgversprechende Suchtbehandlung durchführen könnte.
b) Der Verurteilte ist nicht dadurch beschwert, dass neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
BGH, Urt. v. 21. März 1979 – 2 StR 743/78 – LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 743/78 in der Strafsache gegen
1. Horst Arnold S. aus █████████████, geboren am ██████████████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Installateur Günter Egon ██████████ ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1948 in ██ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Mosl, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ ████ als Verteidiger des Angeklagten ██,
Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. Mai 1978 im Rechtsfolgenausspruch gegen die beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ferner wegen Urkundenfälschung sowie wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz – diese begangen von ██████ in einem Fall, von █████████ in zwei Fällen – zu Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat die Strafkammer nicht angeordnet.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ███████ sind darauf beschränkt, dass die Anordnung nach § 64 StGB unterblieben ist; sie rügen insoweit die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Die Strafkammer hat für beide Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB bejaht, ohne dies im Einzelnen näher darzulegen; sie hat es jedoch unterlassen, die Unterbringung anzuordnen, weil es im Bereich des örtlich und sachlich zuständigen Landschaftsverbandes Rheinland keine Anstalt gebe, die sachlich oder persönlich ausgestattet sei, an Drogenkranken eine erfolgversprechende Entziehungsbehandlung durchzuführen. Auf Grund dieser Umstände hat sie geglaubt, § 64 Abs. 2 StGB entsprechend anwenden zu müssen.
2. Der Revision ist zuzugeben, dass diese Begründung die Ablehnung der Maßregel nicht trägt.
a) Nach § 64 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB).
b) Die Frage, ob eine Entziehungskur aussichtslos erscheint, ist nach der Persönlichkeit des Verurteilten zu beantworten; so kann sich die Aussichtslosigkeit ergeben, wenn der Täter bereits mehrere erfolglose Kuren hinter sich hat und auch eine weitere Kur keine bessere Aussicht verspricht, der Täter seiner Sucht also unheilbar verfallen ist (so für den früheren Rechtszustand BGH, Urteil vom 4. Februar 1966 – 4 StR 583/65 –). Der innere Grund für diese Beschränkung liegt darin, dass sich die Maßregel zwar gegen gefährliche Täter richtet, aber in ihrem Anwendungsbereich auf Fälle beschränkt wird, in denen sich dieser Gefährlichkeit durch Besserung begegnen lässt (Roxin in LK 10. Aufl. § 64 Rdn. 91).
Die Behandlung ist jedoch nicht deshalb aussichtslos, weil im Bezirk des erkennenden Gerichts nach dessen Auffassung die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Maßregel nicht gegeben sind. Dass für diesen Fall der § 64 Abs. 2 StGB nach seinem Wortlaut nicht passt, hat die Strafkammer nicht verkannt. Ihr kann aber nicht darin gefolgt werden, dass dieser Mangel an Vollstreckungsmöglichkeiten eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift gebiete.
Es kann nicht Sache der Gerichte sein, einem eindeutigen Gesetzesbefehl die Gefolgschaft deshalb zu versagen, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereithält. So wäre es schlechthin gesetzwidrig, eine Freiheitsstrafe nur deshalb nicht zu verhängen, weil nach einer vom Gericht eingeholten Auskunft die Vollzugsanstalten des Landes überbelegt sind. Ebensowenig kann die Anwendung des § 64 StGB davon abhängig gemacht werden, dass nach der Auskunft eines Sachverständigen keine ausreichenden sachlichen und persönlichen Mittel für die Suchtbehandlung zur Verfügung stehen. Soweit nicht der Gesetzgeber dadurch eingreift, dass er – wie im Falle des § 65 StGB – das Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften bis zur Bereitstellung der sachlichen Möglichkeiten für ihre Durchführung hinausschiebt (Gesetz vom 22. Dezember 1977 – BGBl. I 3104), hat der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen. Anderenfalls hätte es die Verwaltung in der Hand, durch Verzögerung der notwendigen Maßnahmen die Durchführung eines Gesetzes für einen ihr richtig erscheinenden Zeitraum zu verhindern.
Im Übrigen wäre die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung nicht schon deshalb unmöglich, weil im Bezirk des erkennenden Gerichts keine hinreichenden Vollzugseinrichtungen vorhanden sind; denn dadurch würde nicht ausgeschlossen, dass durch Verwaltungsvereinbarungen über den Bezirk des Gerichts oder auch über den Bereich eines Landes hinaus die Vollstreckung der angeordneten Maßregel sichergestellt wird. Welche Möglichkeiten hierfür bestehen, braucht der erkennende Richter nicht in Betracht zu ziehen; denn er hat im Urteil nur die Anordnung der Maßregel als solche auszusprechen, während die Entscheidung, in welcher Anstalt die Unterbringung vollzogen wird, grundsätzlich Sache der Vollstreckungsbehörde ist (vgl. Roxin aaO Rdn. 131).
Nach allem kann der Auffassung, dass die Bejahung der Aussichtslosigkeit der Behandlung in derartigen Fällen zwar „äußerst bedenklich, aber eindeutig geboten“ sei (Roxin aaO Rdn. 103; vgl. LG Bonn NJW 1977, 345 für die Einrichtungen nach § 93a JGG), nicht gefolgt werden. Ob die Behandlung aussichtslos ist, kann vielmehr nur nach Umständen beurteilt werden, die in der Persönlichkeit des Verurteilten liegen.
Ob und inwieweit die Anordnung nach § 64 StGB nachträglich im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 67d Abs. 3 Satz 2 StGB für erledigt erklärt werden könnte, weil sie praktisch nicht vollziehbar ist (vgl. einerseits LG Bonn aaO, andererseits OLG München NJW 1978, 552), ist im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht zu entscheiden.
3. Aus diesen Gründen kann die Ablehnung der beantragten Maßregel mit der bisherigen Begründung nicht gerechtfertigt werden. Da nicht auszuschließen ist, dass die Höhe der erkannten Freiheitsstrafen von dieser Rechtsansicht beeinflusst ist, muss der Rechtsfolgenausspruch gegen die beiden Angeklagten insgesamt aufgehoben werden.
Damit ist das gegen die Kostenentscheidung gerichtete Rechtsmittel gegenstandslos.
II. Die Revision des Angeklagten ███████ hat dagegen keinen Erfolg.
Die Revision ist unzulässig. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann anfechten, wenn er durch sie beschwert ist (BGHSt 7, 153); eine solche Beschwer ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
1. Eine Beschwer kann zwar auch darin liegen, dass ein rechtlich möglicher oder gebotener Ausspruch unterlassen wird, vorausgesetzt, dass dieser Ausspruch für den Betroffenen eine günstigere Rechtslage schaffen würde (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. vor § 296 Rdn. 13; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 296 Rdn. 16). Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzung vorliegt, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung durch den Betroffenen an, sondern allein darauf, ob nach objektiven Kriterien, wie sie sich zur Zeit der Entscheidung darstellen, durch die begehrte Entscheidung eine Besserstellung des Betroffenen herbeigeführt würde.
2. Wird der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) freigesprochen und wird zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so ist nicht zweifelhaft, dass die Anordnung der Maßregel den Verurteilten beschwert (Gollwitzer aaO Rdn. 22); nichts anderes gilt, wenn die Unterbringung neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe angeordnet wird, da die Anordnung der Maßregel auch in diesem Falle nicht nur der Form nach, sondern auch in der Sache ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe darstellt.
a) Zwar kann sich im Einzelfall ergeben, dass der Verurteilte durch die Anordnung der Maßregel neben der Verhängung von Freiheitsstrafe im Ergebnis günstiger gestellt wird, als wenn die Freiheitsstrafe allein verhängt würde. So geht das Gesetz davon aus, dass im Regelfalle die Unterbringung als Maßregel vor der Freiheitsstrafe vollstreckt wird (§ 67 Abs. 1 StGB) und sodann im vollen Umfange auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist (§ 67 Abs. 4 StGB). Ferner besteht nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB die Möglichkeit, dem Verurteilten die Vollstreckung des Strafrestes – abweichend von § 57 Abs. 1 StGB – schon zur Bewährung auszusetzen, bevor durch die Anrechnung des Maßregelvollzugs zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Durch diese Möglichkeit kann der Verurteilte dann besser gestellt sein, wenn z. B. die verhängte Freiheitsstrafe, wie hier, ebenso hoch ist wie die gesetzliche Höchstdauer des Maßregelvollzugs, die bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre beträgt (§ 67d Abs. 1 StGB).
Ob eine solche dem Verurteilten günstige Möglichkeit eintritt, ist jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht abzusehen. So kann das Gericht nicht nur gleichzeitig mit dem Urteil (§ 67 Abs. 2 StGB), sondern auch nachträglich (§ 67 Abs. 3 StGB) anordnen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wodurch sich die Dauer des Freiheitsentzuges über die Dauer der Freiheitsstrafe hinaus verlängern würde. Bleibt der zunächst durchgeführte Maßregelvollzug erfolglos, so verlängert sich die gesetzliche Höchstdauer des Maßregelvollzuges um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit der Maßregelvollzug auf sie angerechnet wird (§ 67d Abs. 1 Satz 2 StGB). Wird die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, so tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Ist aber im Zeitpunkt des Urteils nicht abzusehen, wie sich die Vollziehung der Maßregel im Ergebnis auswirken wird, so fehlt es damit schon an einer eindeutigen Grundlage für die Beurteilung, ob der Angeklagte durch das Unterlassen der Maßregelanordnung beschwert ist (vgl. OLG Köln NJW 1978, 2350).
b) Für die Beurteilung, ob die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine Beschwer enthält, darf nicht außer Betracht bleiben, dass diese Maßregel nicht nur den Zweck hat, den Täter in seinem persönlichen Interesse einer Heilbehandlung zuzuführen. Denn die spezielle Gesundheitsfürsorge ist auch heute nicht die vorrangige Aufgabe des Strafrechts, insbesondere des Maßregelrechts; die Verhängung der Maßregel des § 64 StGB hat sich vielmehr an den Belangen der öffentlichen Sicherheit auszurichten und dient in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern, auch wenn sich dieser Zweck durch Besserung erreichen lässt. Daher ist die Maßregel nach § 64 StGB weder ein Mittel der bloßen Suchtfürsorge, noch darf diese Fürsorge unsachgemäß in den Vordergrund treten (Roxin aaO vor § 61 Rdn. 25; § 64 Rdn. 3, 4, 5).
c) Ferner ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Frage, ob sich der Verurteilte durch die Nichtanordnung der Maßregel beschwert fühlt, in hohem Maße von der persönlichen Einschätzung durch den Betroffenen beeinflusst werden könnte. Mag es – unabhängig von der Dauer des Freiheitsentzuges – der eine Verurteilte vorziehen, in einer Entziehungsanstalt einer ärztlich überwachten Suchtbehandlung zugeführt zu werden, so wird es ein anderer als zusätzliche Belastung empfinden, im Vollzug nur in Gesellschaft von Suchtkranken oder, wenn das Gericht von der Möglichkeit des § 67a Abs. 1 StGB Gebrauch macht, von Geisteskranken zu sein. Die Frage der Beschwer im verfahrensrechtlichen Sinne kann aber nicht von solchen persönlich geprägten Vorstellungen und Umständen abhängig gemacht werden.
3. Nach allem liegen keine überzeugenden Gründe vor, die den Gesichtspunkt, dass mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben der Verhängung von Freiheitsstrafe dem Verurteilten ein zusätzlicher Rechtsnachteil zugefügt wird, entkräften könnten. Da Prozessvoraussetzungen klar und eindeutig feststellbar sein müssen, kann es nicht darauf ankommen, ob sich im Einzelfall unter besonderen Umständen für den Verurteilten ein Freiheitsentzug von kürzerer Dauer oder unter ihm annehmbarer erscheinenden Bedingungen ergeben kann.
Der Verurteilte ist vielmehr allgemein nicht beschwert, wenn neben einer verhängten Freiheitsstrafe nicht auch noch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (im Ergebnis ebenso OLG Köln aaO).
Die Revision des Angeklagten ███████ ist daher als unzulässig zu verwerfen.
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