Treffer
BGH Beschluss

Verweisung an Jugendkammer wegen verbundener Strafsachen von Heranwachsenden und Erwachsenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 207/79
Datum
21.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat in der Revisionssache festgestellt, dass die Verweisungsformel das Verfahren an die zum Zeitpunkt des Urteils zuständige Kammer verweist und die Sache an eine Jugendkammer des LG Kaiserslautern zurückgegeben. Zentrale Frage war die Zuständigkeit bei verbundenen Verfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene. Nach §§ 103, 108, § 41 Abs. 1 Nr. 3 JGG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 6 StVAG 1979 ist die Jugendkammer zuständig. Da die Rechtslage eindeutig ist, stand dem Revisionsgericht keine Wahl zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweisungsformel verweist an die nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan im Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils zuständige Kammer.

2

Bei verbundenen Verfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene ist die Jugendkammer zuständig, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre (vgl. §§ 103, 108, § 41 Abs. 1 Nr. 3 JGG).

3

Art. 8 Abs. 6 StVAG 1979 ist bei der Zurückverweisung zu beachten und bestätigt die Zuständigkeit der Jugendkammer in entsprechenden Fällen.

4

Ist die gesetzliche Zuständigkeitsregelung eindeutig, hat das Revisionsgericht bei der Zurückverweisung keine Wahlmöglichkeit und muss der Norm folgen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 207/79 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. ███ █████████ Franz █ geboren am

2. den Studenten Uwe ███ █████████ aus █ dort geboren am

3. ███ █████████ Hans Ulrich ███ aus █ geboren am 1954 ██ ███

4. den Studenten ███ aus ███ dort geboren am

wegen Volksverhetzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1980

Tenor

Die Sache wird an eine Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückgegeben.

Gründe

Die Verweisungsformel im Urteil des Senats vom 23. August 1979 hat zum Inhalt, dass das Verfahren an eine im Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan zuständige Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen worden ist. Da aufgrund des § 41 Abs. 1 Nr. 3 JGG die Jugendkammern für Sachen zuständig sind, die nach § 103 JGG gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre, ist im vorliegenden Fall der verbundenen Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene (§§ 108 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 Satz 1 JGG) an die Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen worden (Art. 8 Abs. 6 Satz 2 StVAG 1979). Da die Gesetzeslage eindeutig ist und dem Revisionsgericht für die Zurückverweisung keine Wahlmöglichkeit zustand, kann an der Zuständigkeit der Jugendstrafkammer hier kein Zweifel bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1979 – 2 StR 743/78 – und vom 23. Oktober 1979 – 4 StR 298/79).

HirschthalSpiegelKnoblich
SalgerRuß

Zitiert (2)