Verweisung an Jugendkammer wegen verbundener Strafsachen von Heranwachsenden und Erwachsenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 207/79
- Datum
- 21.08.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verweisungsformel verweist an die nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan im Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils zuständige Kammer.
Bei verbundenen Verfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene ist die Jugendkammer zuständig, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre (vgl. §§ 103, 108, § 41 Abs. 1 Nr. 3 JGG).
Art. 8 Abs. 6 StVAG 1979 ist bei der Zurückverweisung zu beachten und bestätigt die Zuständigkeit der Jugendkammer in entsprechenden Fällen.
Ist die gesetzliche Zuständigkeitsregelung eindeutig, hat das Revisionsgericht bei der Zurückverweisung keine Wahlmöglichkeit und muss der Norm folgen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 207/79 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. ███ █████████ Franz █ geboren am
2. den Studenten Uwe ███ █████████ aus █ dort geboren am
3. ███ █████████ Hans Ulrich ███ aus █ geboren am 1954 ██ ███
4. den Studenten ███ aus ███ dort geboren am
wegen Volksverhetzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1980
Tenor
Die Sache wird an eine Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückgegeben.
Gründe
Die Verweisungsformel im Urteil des Senats vom 23. August 1979 hat zum Inhalt, dass das Verfahren an eine im Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan zuständige Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen worden ist. Da aufgrund des § 41 Abs. 1 Nr. 3 JGG die Jugendkammern für Sachen zuständig sind, die nach § 103 JGG gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre, ist im vorliegenden Fall der verbundenen Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene (§§ 108 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 Satz 1 JGG) an die Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen worden (Art. 8 Abs. 6 Satz 2 StVAG 1979). Da die Gesetzeslage eindeutig ist und dem Revisionsgericht für die Zurückverweisung keine Wahlmöglichkeit zustand, kann an der Zuständigkeit der Jugendstrafkammer hier kein Zweifel bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1979 – 2 StR 743/78 – und vom 23. Oktober 1979 – 4 StR 298/79).
| Hirschthal | Spiegel | Knoblich | |||
| Salger | Ruß |