Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender THC‑Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 29/85
Datum
07.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Strafzumessung zurück, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum THC‑Gehalt der sichergestellten 1.800 g Haschisch getroffen hat. Fehlen solche Feststellungen, sind Mindestqualität oder das für den Angeklagten günstigste Mischungsverhältnis zu ermitteln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung, ob eine „nicht geringe Menge" i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt, ist maßgeblich der Gehalt an reinem Tetrahydrocannabinol (THC).

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gilt als Schwelle für eine nicht geringe Menge ein THC‑Gehalt von mindestens 7,5 %.

3

Fehlen direkte Feststellungen zum Wirkstoffgehalt, hat das Gericht unter Berücksichtigung anderer Tatumstände (z. B. Preis, Herkunft, Beurteilung durch Tatbeteiligte) die sich aus den Umständen ergebende Mindestqualität zu ermitteln.

4

Können auch hierdurch keine hinreichend sicheren Feststellungen gewonnen werden, ist das für den Angeklagten günstigste Mischungsverhältnis zugrunde zu legen; unterbleiben die erforderlichen Feststellungen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 29/85 in der Strafsache gegen Rudolf Wilhelm Sch ███ aus ████, dort geboren am ███ ████ +1951, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 1984 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen bleibt es erfolglos.

1. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Dieser lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 17. Januar 1985 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

a) Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe dadurch, dass er die „festgestellte Menge von ... 1.800 g Haschisch ... gewinnbringend weiterveräußert“ hat, den „Tatbestand des Handeltreibens mit nicht geringer Menge im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG“ erfüllt (UA 11/12). Bei der Strafzumessung berücksichtigt es darüber hinaus, dass die „durch ihn umgesetzte Haschischmenge die der nicht geringen Menge ... mehrfach überstieg“ (UA 12/13). Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels hat es jedoch nicht getroffen. Das begegnet durchgreifenden Bedenken.

Ob eine nicht geringe Menge Haschisch im Sinne der genannten Vorschrift gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich vom Gehalt an reinem Tetrahydrocannabinol (THC-Gehalt) ab. Nach der Entscheidung vom 18. Juli 1984 (MDR 1984, 954, zum Abdruck in BGHSt 33, 8 bestimmt) und den seither zu dieser Frage ergangenen weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 29. Januar 1985 – 4 StR 790/84 – m. w. Nachw.) ist eine nicht geringe Menge nur dann gegeben, wenn der THC-Gehalt mindestens 7,5 % beträgt. Die hier festgestellte Menge von 1.800 g hätte danach mindestens einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von ca. 0,42 % haben müssen. Es befindet sich jedoch auch Haschisch von wesentlich geringerer Qualität im Handel, z. B. – wie in dem der Entscheidung BGH StV 1984, 26 zugrunde liegenden Fall – von nur 0,14 %. Mangels näherer Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch im vorliegenden Fall das Haschisch nicht den genannten Mindestwirkstoffgehalt gehabt hat. Jedenfalls aber sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der THC-Gehalt diesen „mehrfach überstieg“. Allein die Feststellung, dass es sich um die vom Lieferanten des Angeklagten verkaufte „Standardware“ gehandelt hat (UA 6), reicht zur Beurteilung dieser Frage nicht aus; es ist nicht erkennbar, ob das Landgericht damit zum Ausdruck bringen will, dass das Betäubungsmittel einen mittleren THC-Gehalt hatte (vgl. hierzu die Ausführungen zum mittleren THC-Gehalt in BGH MDR 1984, 954/955). Weitere Hinweise, aus denen sich der Wirkstoffgehalt ergeben könnte, enthält das Urteil jedoch nicht.

Das Landgericht hatte deshalb hierzu nähere Feststellungen treffen müssen. Falls eine zuverlässige Bestimmung des THC-Gehalts nicht möglich war, hatte es unter Berücksichtigung der anderen festgestellten Tatumstände – wie Preis und Herkunft des Betäubungsmittels sowie Beurteilung durch Tatbeteiligte – untersuchen müssen, von welcher Mindestqualität auszugehen ist. Konnten auch auf diese Weise hinreichend sichere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht getroffen werden, so musste das Landgericht von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen, das nach den Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 1984 – 2 StR 665/84 – und vom 29. Januar 1985 – 4 StR 790/84, jeweils m. w. Nachw.).

b) Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Verfahrensrüge, die im Übrigen – wie der Generalbundesanwalt in der genannten Antragsschrift zutreffend aufzeigt – unbegründet ist, braucht danach, da sie nur den Strafausspruch betreffen kann, nicht näher erörtert zu werden.

SalgerKnoblichMeyer-Goßner
HürxthalGoydke

Zitiert (2)