Aufhebung wegen fehlerhafter Feststellungen zum Wirkstoffgehalt von Kokain
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 665/84
- Datum
- 02.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf den Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln nicht ohne konkrete Anhaltspunkte pauschal als hoch annehmen; allgemeine Erfahrungssätze bedürfen einer sachlichen Grundlage im Einzelfall.
Ist eine chemische Untersuchung des Rauschgifts nicht möglich, ist der Wirkstoffgehalt aus den Umständen des konkreten Falles, insbesondere Herkunft sowie Einkaufs- und Verkaufspreis, zu erschließen.
Lassen sich hinreichend genaue Feststellungen über den Wirkstoffgehalt nicht treffen, ist zugunsten des Angeklagten von dem für ihn günstigsten Mischungsverhältnis auszugehen.
Fehlerhafte Feststellungen zum Wirkstoffgehalt und damit zum Umfang der Schuld führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 2. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 665/84 in der Strafsache gegen Matthias Volker L., aus ████ ████, geboren am █████ 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.
Sein dagegen eingelegtes Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung davon, die in Holland gekauften und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten 60 g Kokain seien von bester Qualität gewesen, rechtsfehlerhaft allein darauf, dass Kokain üblicherweise ohne Beimengung verkauft werde und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Angeklagte ausnahmsweise anders gehandelt habe. Die Strafkammer gibt nicht an, worauf diese Annahme beruht. Auf einen entsprechenden Erfahrungssatz kann sie sich nicht berufen. Es trifft zwar zu, dass aus
einem Ursprungsland in größeren Mengen geliefertes, noch original verpacktes Kokain sehr oft einen hohen Wirkstoffgehalt hat. Gleiches gilt nach den Erfahrungen des Senats aber nicht mehr für den Handel mit – wie hier – kleineren Mengen in Europa. Selbst aber wenn auch kleine Mengen Kokain sehr häufig – oder sogar regelmäßig – ohne Beimengung anderer Stoffe verkauft werden sollten, so hätte die Strafkammer nicht allein deshalb annehmen dürfen, der Angeklagte habe im vorliegenden Falle solches Kokain eingekauft und wieder verkauft. War eine Untersuchung des Rauschgifts nicht möglich, so musste seine Qualität aus den Umständen des konkreten Falles – hier vor allem aus der Herkunft der Ware und der Höhe des Einkaufspreises sowie des Verkaufspreises – ermittelt werden. Konnten hinreichend genaue Feststellungen über den Wirkstoffgehalt nicht getroffen werden, so musste das Landgericht von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen, das nach den Umständen in Betracht kam (BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 1982 – 2 StR 752/81; vom 2. Oktober 1984 – 1 StR 508/84 und BGHSt 32, 162, 164 – ständige Rechtsprechung).
Die fehlerhafte Bestimmung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.
Dr. Meis ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.
| Meyer | Niemöller | ||
| Theune |