Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 292/87
- Datum
- 30.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Typische Vorbereitungshandlungen für die gewaltsame Vollziehung des Beischlafs sind Bestandteil der (versuchten) Vergewaltigung und begründen keinen eigenen über § 177 StGB hinausgehenden rechtlichen Unwert.
Bei Tateinheit verdrängt die speziellere Vorschrift der (versuchten) Vergewaltigung eine daneben angenommene sexuelle Nötigung, soweit beide Tatwürfe auf denselben tatsächlichen Vorgang zurückgehen.
Ein rechtlicher Fehler im Schuldspruch kann den Strafausspruch berühren; ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung davon beeinflusst wurde, sind der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Strafe neu zu bemessen.
Bei der Strafzumessung sind strafschärfende und strafmildernde Umstände umfassend zu würdigen; die Zurückweisung einer Strafrahmenverschiebung (§§ 23, 49 StGB) oder die Nichtberücksichtigung verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) müssen nachvollziehbar begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 292/87 in der Strafsache gegen ███ aus ████, Günter Dietrich, geboren am ████ 1951 in █████, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Februar 1987 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) entfällt; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist, erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung. Eine solche erblickt das Landgericht – ohne dies bei der rechtlichen Würdigung näher darzulegen – offensichtlich darin, dass der Angeklagte bei dem Versuch, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, Frau ██████ unter die Schlafanzugjacke griff und ihre Brust betastete (UA 10). Bei diesem Teil des Geschehens handelte es sich um eine typische Vorbereitungshandlung für die vom Angeklagten von vornherein beabsichtigte (UA 9) gewaltsame Vollziehung des Beischlafs; sie hat keinen über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgehenden rechtlichen Unwert (BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 – 1 StR 272/80 – bei Holtz MDR 1980, 985), sondern ist Bestandteil der (versuchten) Vergewaltigung. Die an sich tatbestandlich verwirklichte sexuelle Nötigung wird daher durch die versuchte Vergewaltigung als das speziellere Gesetz verdrängt (BGHSt 1, 152, 154; 17, 1, 23; BGH bei Holtz MDR 1980, 985; BGH, Beschluss vom 13. März 1984 – 4 StR 115/84; st. Rspr.). Der Schuldspruch war insoweit zu ändern.
2. Der Strafausspruch kann bereits deswegen keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, dass er von dem Rechtsfehler im Schuldspruch beeinflusst worden ist. Rechtlichen Bedenken begegnet zudem die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23, 49 StGB.
Bei der vorzunehmenden Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters (vgl. BGH StV 1985, 411) hat das Landgericht – das von „erheblichen strafschärfenden Umständen und dem Fehlen strafmildernder Gesichtspunkte“ (UA 19) ausgegangen ist – zumindest das zugunsten des Angeklagten sprechende Nachtatverhalten außer Betracht gelassen. Auch lässt die in diesem Zusammenhang von der Strafkammer angestellte Erwägung, das Tatverhalten des Angeklagten hätte genau so gut zur Vollendung führen können, „ohne dass sich aus der Sicht des Opfers etwas an der Bewertung der Tat geändert hätte“ (UA 20), einen Widerspruch zu den Feststellungen (wonach dem Angeklagten das Eindringen in die Scheide seines Opfers „nicht ohne Weiteres“ gelungen wäre, UA 10) erkennen und die Anwendung eines unzutreffenden Bewertungsmaßstabs bei der Ermittlung des Unrechtsgehaltes des Deliktsversuches befürchten. Zu beanstanden ist der Strafausspruch schließlich auch insoweit, als das Landgericht dem Angeklagten seine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit – nach Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB (vgl. UA 18) – ohne nähere Begründung bei der Strafzumessung nicht zugutegehalten hat. Die Strafe muss daher neu zugemessen werden.
Der Senat hat den Maßregelausspruch nach § 68 StGB mit aufgehoben, weil unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die fehlerhafte Strafzumessung auch auf die Anordnung der Führungsaufsicht ausgewirkt hat.
| Laufhütte | Knoblich | Goydke | |||
| Salger | Meyer-Goßner |