Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch geändert zu versuchter Vergewaltigung (4 StR 115/84)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 115/84
Datum
13.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen ein Urteil des LG Dortmund wegen sexualdeliktischer Taten und Diebstahls ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird; die weitergehende Revision wurde verworfen. Der Senat entschied, § 177 StGB sei der speziellere Tatbestand gegenüber § 178 StGB, wenn gewaltsame sexuelle Handlungen allein der Herbeiführung oder Vollziehung des Geschlechtsverkehrs dienen; dies gelte auch bei Versuchen. Die Strafhöhe blieb hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind gewaltsame sexuelle Handlungen ausschließlich darauf gerichtet, den Beischlaf herbeizuführen oder zu vollziehen, ist § 177 StGB (Vergewaltigung) als speziellerer Tatbestand gegenüber § 178 StGB (sexuelle Nötigung) anzuwenden.

2

Die Spezialität des § 177 StGB gilt auch für den Versuch des erzwungenen Geschlechtsverkehrs; liegt nur ein versuchter erzwungener Beischlaf vor, ist § 177 anzuwenden, nicht § 178.

3

Fehlen Feststellungen, die den sexuellen Handlungen eine eigenständige, über die Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs hinausgehende Bedeutung zuweisen, rechtfertigt dies keine gesonderte Verurteilung wegen sexueller Nötigung neben Vergewaltigung.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch rechtlich neu fassen und erforderliche Angaben zur Schuldbeschreibung ergänzen; bleibt der Schuldumfang gleich, muss dies nicht zu einer anderen Strafhöhe führen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1948 in ███, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 17. Oktober 1983 geändert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem das erste Urteil in dieser Sache von dem erkennenden Senat aufgehoben worden war, wegen „sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung (§ 178 StGB) kann keinen Bestand haben.

Das Landgericht, das wiederum zur Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der Vergewaltigung gelangt ist, hat übersehen, dass zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung Gesetzeseinheit (Spezialität) gegeben ist, wenn die gewaltsame Vornahme sexueller Handlungen nur die Vollziehung des Beischlafs vorbereiten oder verwirklichen soll. Nach den nunmehr getroffenen Feststellungen war es von Anfang an das Ziel des Angeklagten, mit Frau [REDACTED] zum Geschlechtsverkehr zu kommen, obwohl diese ihm ihre Ablehnung eindeutig klargemacht hatte; dass die sexuellen Handlungen, mit denen der Angeklagte zur Verwirklichung seines Entschlusses ansetzte, eine darüber hinausgehende selbständige Bedeutung hatten (vgl. BGHSt 17, 1, 2 m. w. N.), ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Da ein erzwungener Geschlechtsverkehr notwendigerweise gewaltsame sexuelle Handlungen mit umfasst, ist § 177 StGB gegenüber der allgemeineren Vorschrift des § 178 StGB der engere Tatbestand. In derartigen Fällen ist deshalb nur § 177 StGB als das besondere (speziellere) Gesetz anzuwenden; das gilt auch dann, wenn es bei der Vergewaltigung nur zum Versuch gekommen ist (BGHSt 1, 152, 153; 17, 1, 2).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auswirkungen auf die insoweit erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten ergeben sich daraus nicht. Der Schuldumfang der Tat ist gleich geblieben, und außerdem hat die Verletzung der Vorschrift des § 178 StGB für die untere Grenze des zugrunde zu legenden Strafrahmens auch weiterhin ihre Bedeutung behalten (vgl. BGHSt 1, 152, 156). Bei der Neufassung des Schuldspruchs hat der Senat auch die notwendige Bezeichnung der Schuldform hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen (vorsätzlichen) Körperverletzung sowie seines (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis nachgeholt (vgl. Hurxthal in KK § 260 StPO Rdn. 30).

Die Entscheidung über die Kosten des im Wesentlichen erfolglos gebliebenen Rechtsmittels folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

KnoblichHurxthalMeyer-Goßner
GoydkeJahnke
Revision: Schuldspruch geändert zu versuchter Vergewaltigung (4 StR 115/84) — Themis