Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verstoßes gegen § 261 StPO: Freispruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 288/82
Datum
19.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch wegen schweren Raubes; der BGH gab der Revision statt. Das Landgericht hatte eine erneute Vernehmung eines zentralen Identitätszeugen unterlassen und sich auf frühere Aussagen gestützt. Zudem beruhten Zweifel an einer Selbstbezichtigung auf einer fehlerhaften Verjährungsannahme. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Freispruch muss der Tatrichter alle Beweistatsachen erschöpfend auswerten; der Verzicht auf die erneute Vernehmung eines für die Identitätsfeststellung maßgeblichen Zeugen kann einen Verstoß gegen § 261 StPO darstellen.

2

Die bloße Verwertung früherer Zeugenaussagen ersetzt nicht die Pflicht zur ergänzenden Vernehmung, wenn durch eine erneute Vernehmung oder Gegenüberstellung entscheidungserhebliche Unklarheiten beseitigt werden können.

3

Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Selbstbezichtigung ist der zutreffende Verjährungszeitraum zu ermitteln; eine fehlerhafte Annahme über Verjährung kann die Würdigung der Motivation und Glaubhaftigkeit der Selbstbezichtigung erheblich beeinflussen.

4

Ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Gegenüberstellung von Zeugen zur Aufklärung beiträgt, kann die Nichtdurchführung einer solchen Gegenüberstellung die Erschöpfung der Beweiswürdigung beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 288/82 URTEIL in der Strafsache gegen ██████ Herbert █████, geboren am ███ 1923 in Ostpreußen, wegen schweren Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als ████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war durch das Landgericht Münster am 5. Juni 1967 und – nach Aufhebung dieser Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch – am 12. März 1968 wegen schweren Raubes zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erneuerung der Hauptverhandlung hat das Landgericht Bielefeld die Urteile des Landgerichts Münster, soweit sie den Angeklagten betreffen, aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Freispruch mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg.

Das Landgericht Münster hatte die Verurteilung des Angeklagten „im Wesentlichen“ (UA 3) auf die Aussage des Zeugen Anton ██████ gestützt. Dieser hatte den Fahrer des Fluchtautos bei dem Banküberfall am 1. Dezember 1966 in Werther (Westfalen) beobachtet und in der Hauptverhandlung im Juni 1967 bekundet, dass der Angeklagte dieser Fahrer gewesen sei. Das Landgericht Bielefeld hält die von dem Zeugen in der damaligen Hauptverhandlung mitgeteilten Identifizierungskriterien teilweise für nicht sicher genug (Gesichtsausdruck, Haarschnitt, Statur) und meint hinsichtlich eines weiteren Merkmals (Narbe unter dem Kiefer), dass insoweit eine optische Täuschung vorgelegen haben könne. Nach seiner Auffassung „war die Aussage des Zeugen ████████████ geeignet, die Identität des Angeklagten mit der in dem Fluchtfahrzeug beobachteten Person mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit festzustellen“. Das Landgericht hat deswegen und, weil der Zeuge seine ursprünglich bestimmte Bekundung in der Hauptverhandlung ein halbes Jahr später abgeschwächt habe und inzwischen fast 15 Jahre seit der Tat vergangen seien, von einer erneuten Vernehmung des Zeugen abgesehen (UA 4/5). Im Übrigen hat das Landgericht Bielefeld vor allem deshalb „erhebliche Zweifel“ an der dem Angeklagten zur Last gelegten und von diesem stets geleugneten Tatbeteiligung, weil „gewichtige Anhaltspunkte“ dafür bestünden, dass nicht der Angeklagte, sondern der Zeuge ██████ an dem Überfall als Fahrer des Fluchtfahrzeugs teilgenommen habe (UA 3/4, 7). Diese Anhaltspunkte sieht das Landgericht vor allem in der Selbstbezichtigung des Zeugen M[REDACTED], in den Bekundungen des damals als Mittäter verurteilten jetzigen Zeugen ██ und in den Angaben des Zeugen P[REDACTED], der sich selbst als weiteren – bisher nicht ermittelten Mittäter bezeichnet hat.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil überhaupt ausreichende Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen enthält und somit den Mindestanforderungen entspricht, die an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1980, 2423 m. w. Nachw.; Hürxthal in KK § 267 StPO Rdn. 41). Es weist nämlich insofern einen durchgreifenden rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht durch den Verzicht auf eine Vernehmung des Zeugen ██████ gegen das Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO verstoßen hat. Der Tatrichter muss grundsätzlich jede Beweistatsache (jedes Beweisanzeichen) erschöpfend auswerten. Das gilt auch bei einem freisprechenden Urteil. Ergeht ein Freispruch und ergibt sich wie hier aus dem Urteil, dass die Prüfung der Beweise und Erkenntnismöglichkeiten nicht abgeschlossen ist, wird das sachliche Recht verletzt (BGH, Urteil vom 18. März 1976 – 4 StR 34/76 – bei Holtz MDR 1976, 813/814; Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 49; vgl. auch Pikart in KK § 337 Rdn. 30; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO Rdn. 70, 73).

So hat das Landgericht rechtsfehlerhaft davon abgesehen, den maßgeblichen Zeugen K[REDACTED] zu vernehmen. Stattdessen hat es dessen frühere, in das Verfahren nicht einmal vollständig eingeführte Aussage in einer Art vorweggenommener Beweiswürdigung für unzureichend zur Überführung des Angeklagten als Mittäter erklärt. Das ist unzulässig. Es hätte gegebenenfalls die Zeugen █████ und M[REDACTED] sogar einander gegenüberstellen müssen; denn es ließ sich nicht von vorneherein ausschließen, dass eine solche Gegenüberstellung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, dass der Angeklagte und der Zeuge ████ etwa von gleicher Statur seien (UA 4). Das besagt aber nicht, dass die von dem Zeugen W[REDACTED] an dem Fahrer des Fluchtfahrzeugs beobachtete Haartracht und der Gesichtsausdruck auch auf █████ zutrafen. Hinzu kommt, dass das Landgericht das Alter des Zeugen M[REDACTED] nicht mitgeteilt hat. Wenn dieser, wie die Revision vorträgt, jünger als der Angeklagte ist, kommt gerade auch den Bekundungen des Zeugen zum Gesicht des Fahrers entscheidende Bedeutung zu.

2. Schließlich bestehen auch gegen die Erwägungen des Landgerichts Bedenken, mit denen es ████████████ die Selbstbezichtigung des Zeugen █████ auf einem „berechnenden Vorgehen“ (UA 7) beruhen lässt. Entgegen der Annahme des Landgerichts wäre die Strafverfolgungsverjährung hier nicht nach 15 Jahren im Dezember 1981 eingetreten. Für den am 1. Dezember 1966 begangenen schweren Raub (§ 250 StGB a.F.) gilt die 20-jährige Verjährungsfrist des § 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Art. 309 Abs. 3 EGStGB greift nicht ein, weil die Verjährungszeit insoweit auch schon vor dem 1. Januar 1975 gemäß § 67 StGB a.F. 20 Jahre betrug. Diese Vorschrift war bereits durch das 9. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1969 (BGBl. 1969 I S. 1065) geändert worden, wobei sich die Verlängerung der Verjährungszeit ausdrücklich auch auf Taten bezog, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden waren (Art. 3 des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes).

RußSalgerEngelhardt
KnoblichGoydke

Zitiert (1)

Zitiert von (2)