Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wegen unzureichender Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 34/76
Datum
18.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zentral ist, ob die Urteilsfeststellungen angesichts kurzer Zeitspanne, unterschiedlicher Zeugenaussagen und Schussabgaben eine Verurteilung tragen. Der BGH hebt die Verurteilung und den Strafausspruch insoweit auf und verweist zurück, weil die Beweiswürdigung und Angaben zur inneren Tatseite nicht erschöpfend sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Absichtliches Zufahren auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten kann den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen.

2

Die Beweiswürdigung des Tatrichters muss bei erheblichen Unklarheiten insbesondere widersprüchliche Beobachtungen und enge Zeitverhältnisse erschöpfend darlegen.

3

Fehlen in den Urteilsgründen nachvollziehbare Feststellungen zur inneren Tatseite oder zur objektiven Zuverlässigkeit von Beobachtungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Beeinflußt ein Mangel in der Rechtfertigung eines Teilschuldvorwurfs die Gesamtstrafe, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 27. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███, geboren am ███████ 1947, den Bäcker Günther in ████████, zur Zeit ohne festen Wohnsitz, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1976, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Traunstein wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Falle, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Betrugs in vier Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Familiendiebstahls und wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Ein Kleinkalibergewehr nebst Munition wurde eingezogen. Der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

1. Einer Erörterung bedarf nur die Verurteilung im Falle 9 der Urteilsgründe (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Im Übrigen ist die insoweit auch nicht näher begründete Revision, jedenfalls soweit es den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet.

Nach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 140 km/h auf den auf der rechten Fahrbahnseite stehenden und einen beleuchteten Anhaltestab schwenkenden Polizeibeamten HC— ███ zugefahren, um ihn zur Freigabe der Straße zu zwingen.

Er, der bereits aus einer Entfernung von mindestens 80 m für den Angeklagten sichtbar war, konnte sich nur durch einen Sprung von der Fahrbahn retten (UA S. 41, 12).

Diese Feststellungen folgert die Strafkammer aus der Aussage des Polizeibeamten ██████. Er habe deutlich gesehen, wie der Beschwerdeführer von einer Polizeistreife verfolgt – in der Linkskurve etwas ins Schleudern gekommen sei, dann aber nach dem Abfangen des Wagens unmittelbar nach dem Passieren der Kurve eine Lenkbewegung gemacht habe, mit der er den Wagen auf ██████ zugesteuert habe. Dieser habe außerdem auch noch mit einer Maschinenpistole auf den auf ihn zukommenden Wagen geschossen (UA S. 14, 15).

2. Die Urteilsfeststellungen könnten zwar im Ergebnis die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr i. S. des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB tragen. Absichtliches Zufahren auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten, um diesen zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, erfüllt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diesen Tatbestand (BGHSt 22, 6; 22, 67, 72; 26, 176).

Aus dem Urteil ergibt sich auch, dass der Beamte überfahren worden wäre, wenn er nicht zur Seite gesprungen wäre. Gleichwohl kann das Urteil keinen Bestand haben. Aus der knappen Urteilsbegründung geht nicht hervor, ob sich der Tatrichter bewusst gewesen ist, dass nach den übrigen Feststellungen das Fahrzeug des Angeklagten von der Kurve bis zum Standplatz des Polizeibeamten nur knappe 2 Sekunden beansprucht hat.

Es hätte einer näheren Erörterung bedurft, ob in der kurzen Zeitspanne der Polizeibeamte ███, der mit erhobenem Anhaltestab auf der Fahrbahn stand und außerdem aus seiner Maschinenpistole – im Urteil nicht näher festgestellte – Schüsse auf das entgegenkommende Fahrzeug abgab, noch (objektiv) zuverlässige Beobachtungen in der Richtung machen konnte, dass der Angeklagte nach dem Abfangen des Fahrzeugs mit einer nicht durch das vorausgegangene Schleudern bedingten Lenkbewegung bewusst auf den Zeugen HC—███ zusteuerte, um diesen von der Fahrbahn zu verdrängen. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als der zweite Polizeibeamte von seinem Standort aus offenbar andere Beobachtungen gemacht hat.

Die Würdigung von Zeugenaussagen ist zwar Sache des Tatrichters. Die Beweiswürdigung muss jedoch erschöpfend sein (vgl. BGHSt 25, 365, 367). Jedenfalls bedurfte es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles einer ausdrücklichen Darlegung, ob die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung die hier aufgezeigten Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Die Urteilsausführungen lassen dies nicht mit Sicherheit erkennen. Sie lassen auch nähere Ausführungen zur inneren Tatseite vermissen.

Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte muss daher aufgehoben werden. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung im Falle 9 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren auch die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat. Daher muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Der neue Tatrichter wird über die von der Revision vermissten Feststellungen hinaus auch zu erörtern haben, wie die Fahrgeschwindigkeit festgestellt worden ist (nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte nur etwas ins Schleudern geraten), sowie die Zahl der abgegebenen Schüsse und der erzielten Treffer, gegebenenfalls unter Beiziehung von Lichtbildern.

Börtzler Spiegel Richter Hürxthal befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

BörtzlerKnoblich
Zipfel

Zitiert von (2)