Treffer
BGH Urteil

Mord: Absehen von lebenslanger Freiheitsstrafe bei „Ehemartyrium“ – Aufhebung Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 8/84
Datum
25.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Mordes verurteilt; das Landgericht verhängte nach Zurückverweisung erneut eine zeitige Freiheitsstrafe (9 Jahre) statt lebenslang. Die Revision der Angeklagten, die sich u.a. auf § 35 StGB stützte, blieb erfolglos. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH den Strafausspruch samt Feststellungen auf, weil das Landgericht die Bindungswirkung der früheren Revisionsentscheidung (§ 358 Abs. 1 StPO) missachtete und die Annahme außergewöhnlicher schuldmindernder Umstände nicht tragfähig begründete. Zudem beanstandete der BGH Mängel der Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und verwies zur neuen Strafbemessung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Eintritt der Rechtskraft des Schuldspruchs kann ein entschuldigender Notstand (§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB) im weiteren Verfahren nicht mehr zur Infragestellung der Schuld herangezogen werden; zu prüfen bleibt nur ein etwaiger Strafmilderungsgrund nach § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB, soweit die Feststellungen hierzu Anlass geben.

2

Der Tatrichter ist im zweiten Durchgang an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden (§ 358 Abs. 1 StPO); unterlässt er erneut eine vom Revisionsgericht geforderte Prüfung entscheidungserheblicher Alternativen, liegt ein revisibler Rechtsfehler vor.

3

Das Absehen von der für Mord vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe wegen „außergewöhnlicher Umstände“ erfordert eine umfassende Würdigung der Tat- und Täterumstände; bloße Annahmen über fehlende Ausweichmöglichkeiten ohne Prüfung ihrer Begründetheit tragen dies nicht.

4

Psychische Beeinträchtigungen, die die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht erreichen, können nicht ohne Weiteres in ihrer Gewichtung einem gesetzlichen Milderungsgrund gleichgestellt werden; erforderlich sind tragfähige Feststellungen zur konkreten Schuldminderung.

5

Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Tatrichter naheliegende entlastende oder belastende Umstände nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen oder die Grundlagen eines Sachverständigengutachtens nicht so darlegt, dass ein Zirkelschluss überprüfbar ist (§ 261 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 12. März 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 8/84

in der Strafsache gegen Ursula E. Co geborene ███ aus █████████████████, geboren am ████ 1949 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ ████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. März 1984 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Strafbemessung und zur Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes verurteilt. Es hatte zunächst auf eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren erkannt. Diesen Strafausspruch hat der Senat auf Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 22. September 1983 (NStZ 1984, 20) aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht neun Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte; beide Revisionen sind auf die Sachrüge gestützt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat abermals Erfolg. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.

1. Vergeblich beruft sich die Angeklagte auf die Vorschrift des § 35 Abs. 1 StGB über den entschuldigenden Not-

stand. Sofern sie geltend machen will, dass sie ohne Schuld gehandelt habe, steht diesem Vorbringen bereits die Rechtskraft des Schuldspruchs entgegen. Der gesetzliche Strafmilderungsgrund des § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt aber ebenfalls nicht vor.

a) Die Angeklagte mischte ihrem arglosen Ehemann eine hohe Dosis des einschläfernd wirkenden Medikaments Lexotanil in das Essen. Als er fest schlief, tötete sie ihn, indem sie mit einem äthergetränkten Wattebausch oder auf andere Weise seine Atemwege verschloss. Das Landgericht nimmt an, dass sie gehandelt habe, um „sich von den Misshandlungen ihres Ehemanns zu befreien“ (UA 39). Es teilt aus der 15-jährigen Ehe der Angeklagten eine Reihe von vorwiegend auf sexuellem Gebiet liegenden Vorfällen mit und stellt weiter fest, der Ehemann habe an den Wochenenden sehr erheblich dem Alkohol zugesprochen. Dann sei er gegenüber der Angeklagten gewalttätig geworden und habe den Geschlechtsverkehr erzwungen, falls sie nicht eingewilligt habe (UA 16). Wenn er nicht getrunken hatte, sei er ein lieber und fürsorglicher Ehemann gewesen; im Beruf sei er wegen seines Alkoholkonsums nicht negativ aufgefallen (UA 22, 33).

b) Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob die vom Landgericht gewählte Bezeichnung des Eheverlaufs als Martyrium (UA 39, 44) zutreffend ist. Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, dass die den Urteilsfeststellungen zu entnehmende Unterdrückung der sexuellen Selbstbestimmung der Angeklagten durch ihren Ehemann nach dem gesamten mitgeteilten Eheverlauf jedenfalls keine Dauergefahr geschaffen hat, die dem Landgericht Veranlassung geben musste, die Strafhöhe unter dem Gesichtspunkt des § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB zu erörtern. Zum Nachteil der Angeklagten weist das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler auf. Deren Revision ist daher zu verwerfen.

2. Dagegen unterliegt das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung.

a) Das Landgericht war nach § 358 Abs. 1 StPO gehalten, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, auf der das Senatsurteil vom 22. September 1983 beruht. Das hat es nicht getan.

In seinem ersten Urteil hatte das Landgericht nicht auf die in § 211 Abs. 1 StGB für Mord vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, weil es außergewöhnliche Umstände im Sinne der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) für gegeben erachtete. Der Senat hat dies beanstandet, weil das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht geprüft hatte, ob die Angeklagte andere Möglichkeiten als die Tat hatte, um einen Ausweg aus ihrer Lage zu finden. Der neue Tatrichter, der erneut wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt hat, hat solche Erwägungen wiederum unterlassen. Er stellt lediglich fest: „Dagegen wird die Tat der Angeklagten erklärbar, wenn man unterstellt, dass sie tatsächlich für den Fall einer Scheidung Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes gegen sich und die Kinder fürchtete und sich nicht anders als durch den Mord von dem Martyrium befreien zu können glaubte“ (UA 39). Ob die Meinung der Angeklagten begründet war, ob sie wenigstens ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte, keinen anderen Ausweg zu haben und ob sie deshalb Bemühungen um eine Lösung unterlassen durfte, erörtert das Urteil nicht. Darin liegt ein Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO.

b) Darüber hinaus ist die Begründung, die das Landgericht für das Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe gibt, in sich nicht haltbar.

Das Landgericht meint, es seien schuldmindernde Umstände besonderer Art gegeben, die in ihrer Gewichtung dem gesetzlichen Milderungsgrund nach § 21 StGB vergleichbar seien. Dazu führt es – unter Übernahme von Darlegungen des psychologischen Sachverständigen ███ – aus: Bei der Angeklagten sei eine unspezifische Bewusstseinseinengung vorhanden gewesen. Die Perspektivität sei verloren gegangen, sie habe ihre Zukunft nicht mehr überlegt. Ihre Erlebniskontinuität sei auseinandergebrochen. Diese Kriterien bezögen sich allerdings lediglich auf den Sexualkomplex ihrer Ehe. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten sei im Tatzeitpunkt zwar nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Es sei ihr aber infolge des allmählichen Abbaus ihrer psychischen Kraft immer schwerer gefallen, ihre Steuerungsfähigkeit zu nutzen. Auf Grund des jahrelangen Ehemartyriums habe sie sich in einer Grenzsituation befunden, für die sie nicht verantwortlich gewesen sei. Das lasse die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zu (UA 43, 44).

Mit diesen Erwägungen hebt das Landgericht nicht in erster Linie auf ein objektiv schuldminderndes Gewicht ab, das die Vorgeschichte für die Bewertung der Tat haben konnte. Es vergleicht vielmehr die seelische Befindlichkeit der Angeklagten mit der eines Täters, der unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hat. Ob ein solches Verfahren geeignet ist, außergewöhnliche Umstände vom Gewicht eines gesetzlichen Strafmilderungsgrundes darzutun, erscheint zweifelhaft. Von der Sachlogik her entbehren psychische Beeinträchtigungen, die die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht erfüllen, zwangsläufig des Gewichts dieses Strafmilderungsgrundes. Daher hat das Landgericht aus seinen Erwägungen im Ergebnis auch nicht mehr als die Erkenntnis zu gewinnen vermocht, dass es der Angeklagten schwer gefallen sei, gesetzestreu zu bleiben. Inwieweit ihre Schuld gemindert war, ergibt sich daraus nicht. Zur zutreffenden Bemessung der Schuld der Angeklagten bedurfte es vielmehr einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Falles, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 22. September 1983 im einzelnen dargelegt hat. Daran fehlt es.

3. Nach den bisherigen Feststellungen spricht wenig für das Vorliegen eines Sachverhalts, der nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen S enats für Strafsachen vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) zu beurteilen ist. An einer eigenen Entscheidung h ierüber (§ 354 Abs. 1 StPO) sieht sich der Senat jedoch gehindert, da die Beweiswürdigung des Landgerichts an Mangeln leidet, die den Urteilsfeststellungen ihre Eignung als tragfähige Grundlage eines abschließenden Erkenntnisses nehmen. Da sich diese Mängel bisher zugunsten der Angeklagten ausgewirkt haben, müsste der Senat einen Teil der Feststellungen durch andere ersetzen oder wertend ergänzen. Diese tatrichterliche Tätigkeit ist ihm verwehrt.

a) Der Richter ist nach § 261 StPO verpflichtet, das Ergebnis der Hauptverhandlung umfassend zu würdigen. Ergibt sich aus dem Urteil, dass er die Prüfung der Beweise und Erkenntnismöglichkeiten nicht abgeschlossen hat, ist das sachliche Recht verletzt (BGH, Urteil vom 19. August 1982 – 4 StR 288/82 m. w. Nachw. KK Hürxthal § 261 Rdn. 49). Die Darlegungen des Landgerichts begründen die Besorgnis, dass es sich mit der Schilderung negativer Vor-

fälle aus 15 Ehejahren den Blick für die Gesamtentwicklung der Ehe der Angeklagten verengt hat. So sprechen Anzeichen dafür, dass das festgestellte Verhalten des Ehemanns auf sexuellem Gebiet möglicherweise nicht zu einem volligen Zerbrechen der Ehegemeinschaft geführt hatte: Im Jahre 1977 nahm die Angeklagte eine Arbeitsstelle an; daraus ergab sich die Notwendigkeit der gemeinsamen Anschaffung eines Zweitwagens (UA 12). 1980 verbrachte die Familie einen Urlaub an der Ostsee; während eines Krankenhausaufenthalts im August jenen Jahres besuchte der Ehemann die Angeklagte täglich (UA 15). Im Frühjahr 1981 zog die Familie in eine neue, gemeinsam gemietete Wohnung um (UA 17). Diese Umstände bedurften zusammen mit der Tatsache, dass der Ehemann sich – außer nach Alkoholgenuss an Wochenenden – als liebenswert und fürsorglich erwiesen hatte, der Würdigung.

b) Einem Hinweis des Senats im Urteil vom 22. September 1983 folgend hat das Landgericht sich bemüht zu ermitteln, welche Bedeutung das ehebrecherische Verhältnis der Angeklagten zu dem Zeugen M. für die Tat hatte. An Hand der Bekundungen der Beteiligten gelangt es nunmehr zu der Feststellung, dass dieses Verhältnis 1 1/2 Monate vor der Tat sein Ende gefunden hatte (UA 21, 39). Dabei würdigt es jedoch nicht den Inhalt eines Zettels, den die Angeklagte am Tattage an M. geschrieben hat. Darin heißt es u.a.: „Ich liebe Dich so sehr, ich brauche Deine Liebe sonst steh ich das nicht durch“, unterzeichnet ist der Zettel mit „Deine zur Zeit nervöse Schmusekatze“ (UA 20). Der Text drängte zu Erörterungen darüber, ob die Bekundungen der Beteiligten über das Ende ihrer Beziehung zutrafen.

c) Dies legte zugleich Erörterungen dartüber nahe, inwiefern die Angeklagte zwar einerseits für den Fall der Trennung oder Scheidung von ihrem Mann Gewalttätigkeiten befürchtete, die ihr keinen anderen Ausweg als die Tat offenließen, dass sie aber andererseits solche Befürchtungen für den Fall der Entdeckung ihres Verhältnisses zu M. offenbar nicht hegte. Angesichts der nach den Feststellungen sexual-neurotischen Abhängigkeit des Ehemanns von der Angeklagten, die sich in übersteigerter Eifersucht zeigte (UA 41), lässt sich dies nicht ohne weiteres miteinander vereinbaren.

d) Den Umstand, dass von dem unglücklichen Verlauf der Ehe der Angeklagten und den Misshandlungen des Ehemanns niemand konkrete oder dauerhafte Anzeichen bemerkt hat (vgl. UA 31 ff), erklärt das Landgericht u.a. damit, dass die Angeklagte nicht in der Lage sei, über ihre persönlichen, insbesondere sexuellen, Probleme zu sprechen; sie leide nach innen (UA 23 f). Es übernimmt diese Erklärung von dem psychologischen Sachverständigen Binder. Das Landgericht teilt aber nicht mit, auf Grund welcher Anknüpfungstatsachen der Sachverständige zu seinem Ergebnis gelangt ist. Dies war jedoch erforderlich, um die naheliegende Möglichkeit eines Kreisschlusses auszudrücken. Um einen solchen würde es sich handeln, wenn die Ansicht des Sachverständigen seinerseits auf den Bekundungen der Zeugen beruhte, die nichts Ungewöhnliches bemerkt hatten. Darlegungen hierzu drängten sich um so mehr auf, als der Sachverständige in der ersten Verhandlung vor dem Landgericht ein inhaltlich anderes Gutachten erstattet hatte (UA 43).

4. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative StPO Gebrauch gemacht.

GoydkeSalgerJahnke
RußMeyer-Goßner

Zitiert (1)