Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur Prüfung des §213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 286/75
- Datum
- 29.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falls i.S.v. § 213 StGB richtet sich danach, ob das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, das die Anwendung des milderen Strafrahmens rechtfertigt.
Als mildernde Umstände i.S.v. § 213 StGB kommen nicht nur solche Umstände in Betracht, die ethisch dem Motiv der Misshandlung oder schweren Beleidigung gleichkommen; es ist eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung vorzunehmen.
Ein einzelner Umstand, etwa eine nachträgliche Erschütterung des Täters, genügt für sich genommen regelmäßig nicht zur Bejahung des minder schweren Falls, kann aber in der Gesamtwürdigung gewichtige Bedeutung erlangen.
Sind die Urteilsgründe unklar oder zu knapp hinsichtlich der Frage, ob sonst ein minder schwerer Fall vorliegt, ist die Entscheidung im Strafausspruch und bei den Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bielefeld, 21. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 286/75 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Bauschlosser Ivan G. aus █, geboren am ██ 1951 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 29. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bielefeld vom 21. Februar 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Der Senat tritt insoweit der Auffassung des Generalbundesanwalts in dem dem Verteidiger bekanntgegebenen Schriftsatz vom 3. Juli 1975 bei.
Kein Rechtsfehler tritt auch den Feststellungen zufolge darin zutage, dass das Schwurgericht nicht angenommen hat, der Angeklagte sei ohne eigene Schuld durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung von der Getöteten zum Zorn gereizt worden.
Der neuen Prüfung bedarf aber die Frage, ob sonst ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB gegeben ist.
Der Senat kann der Auffassung der Bundesanwaltschaft nicht beitreten, dass als „mildernde Umstände“ nur solche Umstände in Betracht kommen, die den beiden vorher bezeichneten Gründen (Reizung zum Zorn durch Misshandlung oder schwere Beleidigung) „an ethischen Gewicht gleichkommen“. Vielmehr ist die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmende Auffassung des Schwurgerichts zu billigen, wonach es allein darauf ankommt, ob „das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten“ ist.
Nach den insoweit sehr knapp gefassten Urteilsgründen ist es aber mindestens zweifelhaft, ob sich das Schwurgericht an diesen Grundsatz gehalten hat. Gewiss könnte der einzelne Umstand der „nachträglichen Erschütterung“ des Angeklagten für die Anwendung des § 213 StGB nicht ausreichen.
Die vom Schwurgericht bei den Ausführungen zur Strafzumessung (innerhalb des Regelstrafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB) angeführten Strafmilderungsgründe und auch die in der Revisionsbegründung geltend gemachten Gesichtspunkte hätten aber schon bei der Prüfung berücksichtigt werden sollen, ob „sonst ein minder schwerer Fall“ vorliegt (§ 213 StGB n.F.; nach § 213 a.F. in gleichem Sinn, ob „andere mildernde Umstände vorhanden“ sind).
| Schmidt | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 105/85 · 15.11.1984Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Prüfung des § 213 StGB
- BGH · 4 StR 141/77 · 14.06.1977Revision gegen Verurteilung wegen zweifachen Totschlags verworfen
- BGH · 4 StR 21/80 · 13.03.1980Revision: Strafausspruch bei Totschlag aufgehoben, Zurückverweisung zur Neubewertung