Revision gegen Verurteilung wegen zweifachen Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 141/77
- Datum
- 14.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auswahl eines Dolmetschers durch den Tatrichter unterliegt im Revisionszug grundsätzlich der tatrichterlichen Disposition und ist nur anfechtbar, wenn konkrete Anhaltspunkte für unsichere oder fehlerhafte Übersetzungen vorliegen.
Zur Begründung eines Verfahrensfehlers wegen mangelhafter Dolmetscherqualifikation bedarf es substantiierter Darlegung tatsächlicher Übersetzungsfehler; bloße Nichtnachweise der Qualifikation genügen nicht.
Eine Notwehr- oder Nothilfelage ist ausgeschlossen, wenn die richterlichen Feststellungen keine Tatsachen ergeben, die eine rechtfertigende Notwehrlage begründen.
Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 213 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände; weicht das Tatbild nicht in dem erforderlichen Maße vom Durchschnitt ab, ist der Ausnahmebetrag nicht anzuwenden.
Bei bereits in der Strafrahmenmilderung berücksichtigten Gesichtspunkten können die Anforderungen an die Darlegung der Zumessungsgründe beim Ausspruch der Höchststrafe nicht uneingeschränkt gelten; in einem gemilderten Rah-men kann ein ausdrücklicher Hinweis auf den hohen Unrechtsgehalt und die grausame Begehungsweise genügen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 9. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 141/77
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Francesco ███████████, geboren am ████████ 1934 in █████████ (Italien), wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Albrecht Mayer, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ███████████ als Verteidiger, ███████████████████ ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. Dezember 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des Totschlags, begangen an einer Wohnungsnachbarin und an der Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Generalbundesanwalt hat (unter Bezugnahme auf RGSt 76, 177 und auf Schifer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl., § 185 GVG Anm. 5; vgl. auch Kleinknecht, StPO 33. Aufl., § 185 GVG Rn. 10) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ermessensentscheidung der Auswahl des Dolmetschers durch den Tatrichter im Revisionsrechtszug grundsätzlich nicht nachprüfbar ist (so neuerdings auch BGH, Urt. vom 18. Mai 1976 – 5 StR 529/75), jedenfalls nicht mit der allgemeinen Behauptung angegriffen werden kann, der Dolmetscher sei zu richtiger Übersetzung möglicherweise nicht fähig gewesen. Dass Unsicherheit oder Unvermögen der hier herangezogenen Dolmetscherin in der Verhandlung zutage getreten seien, behauptet auch die Revision nicht; sie bemängelt nur, dass die Qualifikation der Dolmetscherin nicht fehlerfrei nachgewiesen worden sei. Damit lässt sich ein Verfahrensfehler nicht dartun.
2.1. Soweit es den Schuldspruch und die Zumessung der Strafe für die Tötung der Krankenschwester ██████ angeht, ist die Sachbeschwerde offensichtlich unbegründet. Von einer – auch nur angenommenen – Notwehr- oder Nothilfelage kann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein.
Aber auch gegen die Verhängung der das Höchstmaß der Freiheitsstrafe von fünf Jahren des § 213 StGB bildenden Freiheitsstrafe sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Revision ist darin zuzustimmen, dass dem Angeklagten Milderungsgründe von nicht geringem Gewicht (Rechtfertigungsschrift S. 8) zu Hilfe kommen. Diese haben indes bereits in der Annahme eines minder schweren Falles Berücksichtigung gefunden. Das schließt freilich eine nochmalige Verwertung innerhalb dieses Rahmens nicht aus (vgl. BGHSt 16, 351, 353/54). Die hohen Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Wiedergabe der Zumessungsgründe beim Ausspruch der Höchststrafe stellt (vgl. etwa BGH MDR 1967, 898; BGH NJW 1968, 757), können aber bei einem bereits gemilderten Strafrahmen nicht mehr uneingeschränkt gelten. Unter diesen Umständen reicht im vorliegenden Falle der – Hinweis auf den immer noch hohen Unrechtsgehalt der Tat und die grausame Begehungsweise aus.
2.2. Die Nichtanwendung des § 213 StGB im Falle der Tötung der Ehefrau hält ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand.
Das Schwurgericht ist der Auffassung, dass Gabriele Perri ihren Mann weder misshandelt noch schwer beleidigt habe; die Vorhaltungen, die sie ihm machte, zeichnet es als verständlich, wenn auch versehentlich, nachdem er ihr eine 16 cm lange, bis zu 3 cm tiefe Schnittwunde beigebracht hatte, als verständlich. Die Vorwürfe seien seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Der Angeklagte habe die Vorwürfe im Sinne des sie unmittelbar auslösenden Umstands gemeint. Die Wertung ist rechtlich nicht zu beanstanden, und die Vorhalte werden auch nicht im Blick auf die besonderen ehelichen Verhältnisse unverständlich und ehrverletzend, welche die Revision durch die eingehende Wiedergabe des diesbezüglichen Urteilsinhalts noch einmal ausbreitet. Diese Vorgeschichte der Tat, die Behandlung des Angeklagten durch seine Ehefrau, könnte die Tötung allenfalls insgesamt als minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB erscheinen lassen. Auch das hat das Schwurgericht jedoch mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung verneint.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist; heranzuziehen sind also alle Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (BGHSt 26, 97; BGH, Beschl. vom 29. Juli 1975 – 4 StR 286/75; vgl. auch BGHSt 4, 9; BGH NJW 1960, 1869; 1966, 894). Die Ausführungen des Schwurgerichts widerstreiten diesen Rechtsgrundsätzen nicht. Es hat eine „Gesamtwürdigung“ (UA S. 30) vorgenommen; seine Darlegungen bieten keinen Anhalt dafür, dass es in sie nicht alle im vorstehend bezeichneten Sinne maßgeblichen Umstände einbezogen hätte. Das Landgericht hat insbesondere, wie sich aus dem Hinweis auf den jahrelangen Gefühlsstau und seine Entladung (UA S. 31) ergibt, die sich über Jahre erstreckende Demütigung, Unterdrückung und Aufhetzung (UA S. 24) durch die Ehefrau, die Mann und Kind vernachlässigte, mit in Betracht gezogen und damit die in solchen Fällen gerade bei Ehegatten gebotene Ganzheitsbetrachtung (vgl. OGHSt 2, 340, 342) angestellt. Auch in diesem Zusammenhang konnte das „eigene Verhalten“ des Angeklagten (UA S. 30), nämlich sein Mitverschulden an der Entwicklung der Auseinandersetzung, Berücksichtigung finden, das darin lag, dass er das Messer zog und sich zur Unterstützung seiner Frau nicht auf körperlichen Einsatz ohne eine Waffe, der ausgereicht hätte, beschränkte. Endlich kam hinzu, dass der Angeklagte eben erst, und zwar auf besonders abstoßende und grausame Weise, einem Menschen tödliche Verletzungen zugefügt hatte, um anschließend, statt sich erleichtert wieder in die Gewalt zu nehmen, ein zweites Tötungsdelikt zu begehen, auch dabei der Schmerzen des Opfers nicht achtend, das er mit 14 Messerstichen geradezu abschlachtete.
Wenn das Schwurgericht vor allem diesem Tatbild gegenüber die Milderungsgründe zurücktreten ließ, deren Gewicht zu veranschlagen ohnehin in seine tatrichterliche Zuständigkeit fiel und einen minder schweren Fall nicht als gegeben ansah, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht begründet.
| Mayr | Mayer | Knoblich | |||
| Spiegel | Zipfel |