Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Prüfung des § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 105/85
- Datum
- 15.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des sonstigen minder schweren Falls im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB ist maßgeblich, ob das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Momente und Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigt.
Die Vergleichbarkeit mit Fällen der Provokation ist kein geeigneter Maßstab für die Anwendung der 2. Alternative des § 213 StGB; ein derartiger Vergleich stellt einen Rechtsfehler dar.
Erhebliche verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 213 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen und kann nicht ohne weiteres wegen freiwillig herbeigeführter Zustände (z. B. Alkoholkonsum, Schlafdefizit) ausgeschlossen werden, sofern nicht festgestellt ist, dass der Täter nach Alkoholgenuss typischerweise Gewalttaten begeht.
Liegt ein Rechtsfehler bei der Einordnung als sonstiger minder schwerer Fall oder bei der Gewichtung verminderter Schuldfähigkeit vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 105/85 in der Strafsache gegen Robert K. ██ aus ██ ████ █████, geboren am ███████ 1961 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit die Revision dem Schuldspruch gilt, ist sie offensichtlich unbegründet.
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Die Begründung, mit der das Schwurgericht einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB verneint hat, hält der Nachprüfung nicht stand. Bei der Prüfung dieser Frage hat das Schwurgericht einen unzutreffenden Maßstab angelegt, indem es auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen einer Provokation abgestellt hat (UA S. 53). Das ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht richtig (BGH, Beschl. vom 29. Juli 1975 – 4 StR 286/75 – bei Holtz MDR 1976, 633; BGH, Beschl. vom 31. Oktober 1979 – 2 StR 656/79). Danach kommt es allein darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.
Bedenklich ist auch, dass das Schwurgericht der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB deshalb kein Gewicht beigemessen hat, weil der Angeklagte „sich den Alkoholgenuss, das Schlafdefizit und seine affektive Spannung selbst zuzuschreiben“ habe (UA S. 52), wenn damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass im Rahmen der Gesamtabwägung, die § 213 (2. Alternative) StGB verlangt (vgl. dazu BGH StrVert 1984, 73 sowie BGH NStZ 1984, 507 je m.w.Nachw.), die erheblich verminderte Schuldfähigkeit
aus dem angegebenen Grunde von vornherein außer Betracht bleiben kann. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuss Straftaten – insbesondere Gewaltdelikte – zu begehen.
Roth Schikora Herdegen Schimansky Granderath