Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Totschlagsurteil: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 656/79
Datum
31.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil wegen Totschlags war teilweise erfolgreich: Der Bundesgerichtshof hielt den Rechtsfolgenausspruch für aufhebungsbedürftig und hob diesen auf. Kernfragen betrafen die Bewertung eines minder schweren Falls nach § 213 StGB, die Einbeziehung der gesetzlichen Strafdrohungen bei Jugendstrafrecht und die Wertung des direkten Vorsatzes. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt gewöhnlicher Fälle derart abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmetrahmens gerechtfertigt ist; eine bloße Vergleichbarkeit mit Provokationsfällen genügt nicht.

2

Bei der Anwendung des Jugendstrafrechts ist die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen.

3

Die Tatsache, dass der Täter mit direktem Vorsatz gehandelt hat, stellt keinen generell strafschärfenden Umstand dar, da der Gesetzgeber den direkten Vorsatz als den Normalfall vorsätzlicher Tötung betrachtet.

4

Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Rechtsfolgenausspruchs ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht (Jugendkammer) Mainz, 14. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen die Hausfrau Diana Johanna Elisabeth ███, geborene ███, aus ████, geboren ███ 1960 in ███████, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) Mainz vom 14. Mai 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ihre auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Jedoch muss der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

Die Jugendkammer ist „grundsätzlich“ davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB handele. Nach Verneinen des Vorliegens der 1. Alternative dieser Vorschrift hat sie weiter ausgeführt, auch sonst komme ein dem in § 213 StGB ausdrücklich geregelten Fall vergleichbarer milder Fall nicht in Betracht; die Frage könne aber „letztlich“ dahingestellt bleiben, weil auf die Tat der Angeklagten „letztlich“ noch das Jugendstrafrecht anzuwenden sei; der für einen Erwachsenen geltende Strafrahmen habe in diesem Zusammenhang nur eingeschränkte Bedeutung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG.

Gegen diese Begründung ergeben sich schon insofern rechtliche Bedenken, als das Vorliegen eines unbenannten minder schweren Falles von der Vergleichbarkeit mit den Provokationsfällen abhängig gemacht wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es allein darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.

Davon abgesehen hat das Landgericht die Bedeutung verkannt, die der gesetzlichen Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, auch bei der Anwendung des Jugendstrafrechts zukommt (vgl. BGH NJW 1972, 693 und BGH, Beschluss vom 30. April 1976 – 2 StR 202/76 –).

Schließlich begegnet die strafschärfende Bewertung des Umstands, dass die Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, rechtlichen Bedenken. Diese Vorsatzform hat der Gesetzgeber als den Normalfall vorsätzlicher Tötung angesehen. In ihr kann deshalb nicht ein Erschwerungsgrund gesehen werden (BGH, Beschlüsse vom 18. November 1977 – 3 StR 403/77 – und vom 8. Februar 1978 – 3 StR 425/77 –).

Zumindest aus diesen Gründen ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

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