Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Schleudern beim Überholen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 285/55
Datum
28.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte überholte bei nasser, schlüpfriger Fahrbahn mit zu hoher Geschwindigkeit; sein Wagen geriet ins Schleudern, eine Mitfahrerin stürzte bei geöffnetem Tür und verstarb später. Der BGH verwirft die Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Er bestätigt den Ursachenzusammenhang zwischen pflichtwidriger Fahrweise und dem Tod und nimmt Fahrlässigkeit an, da der Fahrer die Gefahr und deren typische Folgen voraussehen konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen pflichtwidrigem Fahrverhalten und einer Folge bleibt bestehen, wenn das pflichtwidrige Verhalten die Bedingung für das Eintreten des Erfolgs gesetzt hat und spätere Ereignisse nicht als selbständige, unabhängige Ursachen wirken.

2

Fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt; bei der Prüfung sind Straßenbeschaffenheit, Witterung und Geschwindigkeit zu berücksichtigen.

3

Bei der Frage der Vorhersehbarkeit ist zu beachten, dass aus Panik handelnde Mitfahrer (z. B. Eingreifen in das Lenkrad) eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Folge eines ins Schleudern geratenen Fahrzeugs sein können und vom Fahrzeugführer bei gehöriger Aufmerksamkeit zu erwarten sind.

4

Der ursächliche Zusammenhang entfällt nur, wenn ein späteres, vorsätzliches oder völlig unabhängig vom pflichtwidrigen Verhalten eintretendes Ereignis den Erfolg allein herbeiführt.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 2. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kaufmann Anton ███, geboren am ███ 1910 in ███ (Kreis ███), wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Mannzen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte überholte am 12. Dezember 1954 gegen 21.50 Uhr auf der Saarstraße in Schierstein zwei Kraftfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mindestens 45 km/h. Die Fahrbahn ist dort 7,20 m breit, gewölbt und mit blauem Kopfsteinpflaster bedeckt, das damals infolge Regens schlüpfrig war. Als der Beschwerdeführer wieder auf die rechte Seite der Fahrbahn hinübersteuerte, geriet sein Personenkraftwagen ins Schleudern, fuhr zunächst nach rechts, dann nach links und prallte hier zweimal gegen eine Gartenmauer auf. In der Zwischenzeit hatte sich die rechte Wagentür geöffnet, aus der die Ehefrau des Angeklagten auf die Straße stürzte, wobei sie sich Verletzungen zuzog, an denen sie einige Zeit später verstarb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, dass eine neue vor Ablauf von drei Jahren nicht erteilt werden darf.

Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.

1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche Annahme eines Ursachenzusammenhangs. Das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass er mit Rücksicht auf die Straßenbeschaffenheit und den Zustand der Fahrbahndecke die Überholung mit zu hoher Geschwindigkeit durchgeführt hat; dadurch ist der Wagen ins Schleudern gekommen und schließlich zweimal an der Gartenmauer aufgeprallt.

Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der beanstandeten Fahrweise und der Unfallfolge dargetan. Er entfällt auch dann nicht, wenn etwa die Ehefrau in das Steuerrad eingegriffen hat, wie der Angeklagte unwiderlegt behauptet hat. Nach den Urteilsfeststellungen kann das nur geschehen sein, als der Wagen bereits ins Schleudern geraten war. Die dadurch erschreckte Frau suchte dann durch den Griff in das Lenkrad die drohende Gefahr abzuwenden. Ihr Verhalten ist demnach auf jene Fahrweise des Angeklagten zurückzuführen, die ihm das Landgericht zum Vorwurf macht. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Bedingung hat mithin bis zum Eintritt des Erfolges fortgewirkt.

Der ursächliche Zusammenhang wäre aber nur dann zu verneinen, wenn das vorsätzliche Eingreifen der Frau als späteres Ereignis unabhängig von dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten den Erfolg herbeigeführt hätte. Davon kann aber unter den geschilderten Verhältnissen keine Rede sein (RGSt 64, 316, 318; 77, 17).

2. Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus:

„Dem Angeklagten war zuzumuten und er war auch in der Lage, bei gehöriger Aufmerksamkeit die Gefahr zu erkennen, die sich aus seinem Handeln ergab, und die Überholung zu unterlassen. Der Tod seiner Ehefrau war für ihn auch voraussehbar.“

Diese Erwägungen lassen nicht klar erkennen, ob das Landgericht dabei den von ihm als möglich bezeichneten Eingriff der Frau in das Steuerrad im Auge behalten hat. Im Ergebnis ist jedoch die Annahme einer Fahrlässigkeit nicht zu beanstanden. Die Revision meint unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs VRS 5, S. 201, mit einem solchen Verhalten habe der Angeklagte nicht zu rechnen brauchen; der Unfall sei möglicherweise auf diesen Eingriff zurückzuführen, der Angeklagte habe daher auch die Unfallfolge nicht voraussehen können. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in jener Entscheidung ausgesprochen, ein Kraftfahrzeugführer brauche sich im Allgemeinen nicht darauf einzustellen, dass ein Fahrteilnehmer ohne Grund plötzlich in das Steuerrad eingreift. Andererseits hat der 3. Strafsenat, ohne sich hiermit in Widerspruch zu setzen, in seiner Entscheidung VRS 6, 39 ausgeführt, es stehe nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein verängstigter Fahrgast, wenn der Wagen ins Schleudern gerät, sich an den Fahrzeugführer klammert. Auch der 3. Senat hat in seiner Entscheidung angenommen, es könne gelegentlich vorkommen, dass ein ängstlicher Mitfahrer, der selbst Kraftfahrer ist, einem unerfahrenen Fahrzeugführer in das Lenkrad eingreift. In seiner Entscheidung 4 StR 207/55 vom 30. Juni 1955 hat der 4. Strafsenat schließlich die Auffassung vertreten, es sei kein unvoraussehbares Ereignis, wenn ein Fahrgast in das Steuerrad eingreift, um das ins Schleudern geratene Fahrzeug abzufangen. Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Besondere Umstände, die ein derartiges Verhalten gerade von der Ehefrau des Angeklagten nicht erwarten ließen, sind nicht dargetan. Freilich hat sie durch ihr Eingreifen die Gefahr nicht beseitigt, sondern eher vergrößert. Darauf kommt es aber für die Schuldfrage nicht an. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch sonst in gefährlichen Lagen aus Angst und Bestürzung unzweckmäßige Entschlüsse gefasst und ausgeführt werden können. Dass der Angeklagte in der Lage war, solche der allgemeinen Lebenserfahrung gemäße Überlegungen anzustellen und so das Verhalten seiner Frau als Folge seiner Fahrweise vorauszusehen, ist den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang zu entnehmen.

Damit ist der Tatbestand der fahrlässigen Tötung auch nach der inneren Seite dargetan.

Die Ausführungen des Tatrichters, die sich mit der Strafzumessung, der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung und der Entziehung der Fahrerlaubnis befassen, lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.

Aus allen diesen Gründen kann das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Erfolg haben.

Dr. AugustinHorchnerMannzen
MantelDr. Seibert

Zitiert (1)

Zitiert von (1)