Treffer
BGH Urteil

Mitnahme angetrunkenen Beifahrers: Sorgfaltspflichten und Voraussehbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 254/56
Datum
09.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision gegen ein Urteil ein, das nur eine Übertretung der §§ 2, 71 StVZO annahm und fahrlässige Tötung verneinte. Der BGH beanstandet unzureichende Aufklärung zur angepassten Geschwindigkeit bei Blendung und zur Pflicht, einen angetrunkenen Fahrgast ggf. nicht mitzunehmen oder nicht neben dem Fahrer sitzen zu lassen (§ 7 Abs. 3 S. 3 StVO). Zudem rügt er die Verurteilung nach § 2 StVZO bei 1,4 ‰ ohne weitere Ausfallerscheinungen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die StVO enthält kein ausdrückliches Verbot, angetrunkene oder betrunkene Personen in einem Kraftfahrzeug mitzunehmen; der Fahrzeugführer muss jedoch sicherstellen, dass dadurch Leitung und Bedienung des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden (§ 7 Abs. 3 S. 3 StVO).

2

Je nach den Umständen kann es pflichtgemäß sein, die Mitnahme eines angetrunkenen Fahrgasts abzulehnen oder ihn nicht neben dem Fahrzeugführer, sondern auf einem anderen Sitzplatz unterzubringen.

3

Sitzt ein angetrunkener Fahrgast neben dem Fahrer, muss der Fahrer die hieraus folgende besondere Gefahrenlage in seine Fahrweise, insbesondere in die Wahl der Geschwindigkeit, einbeziehen.

4

Für die Zurechnung eines fahrlässigen Erfolgs genügt die Voraussehbarkeit des Erfolgs als allgemeine Folge der Pflichtwidrigkeit; der genaue Unfallablauf muss nicht vorhersehbar sein, solange keine völlig atypischen Umstände hinzutreten.

5

Bei einem Blutalkoholwert unterhalb der Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit bedarf die Annahme von Fahruntüchtigkeit zusätzlicher Beweisanzeichen; fehlen solche und wird verkehrsgemäßes Verhalten festgestellt, trägt dies eine Verurteilung wegen Fahrens im fahruntüchtigen Zustand nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 8. März 1956

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: § 7 Abs. 3 S. 3 StVO

Aktenzeichen: 4 StR 254/56

Urteil des BGH vom 9. August 1956

in der Strafsache gegen

den Holzkaufmann Hans Heinrich von ██████ aus ███, geboren ████████████████ in █████████████████, ████,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Straßenverkehrsordnung enthält kein ausdrückliches Verbot der Mitnahme von betrunkenen oder angetrunkenen Personen in einem Kraftfahrzeug. Je nach den Umständen des einzelnen Falles kann es jedoch geboten sein, die Mitnahme solcher Personen überhaupt abzulehnen oder diese doch nicht neben dem Fahrzeugführer Platz nehmen zu lassen.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 8. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war am 27. September 1955 geschäftlich mit dem Kaufmann ██ ███ in Speicher und Umgebung tätig; von 17 Uhr an hielt er sich, nachdem er schon in anderen Gaststätten alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, mit ██ █████ und anderen Geschäftsfreunden in einem Fremdenheim auf, wo mehrere Flaschen Wein getrunken wurden. Da ██ gegen 19.30 Uhr stark angetrunken war, versuchte der Angeklagte, ihn zu überreden, in dem Fremdenheim zu übernachten. ██ widersetzte sich dem aber entschieden, und der Angeklagte entschloss sich, ihn in seinem Volkswagen nach Hause zu fahren. ███ saß während der folgenden Fahrt auf dem Vordersitz rechts neben dem Angeklagten. Inzwischen war es dunkel geworden. Nach einer Fahrzeit von etwa 20 Minuten kam der Angeklagte im Ortsausgang von Speicher in eine langgestreckte Linkskurve; die Straße ist dort 3,90 m breit und fällt anfangs leicht, später stärker ab. In der Höhe des Hauses Nr. 2 geriet der Angeklagte von seiner Fahrbahn ab, fuhr über den anschließenden Rasenstreifen und stieß an einen am Rande der Fahrbahn stehenden Straßenbaum. Durch den Aufprall wurde ███ am Kopf schwer verletzt und aus dem Wagen geschleudert; er verstarb an demselben Abend.

Die nach dem Unfall vorgenommene Blutuntersuchung ergab bei dem Angeklagten einen Blutalkoholspiegel von 1,32 ‰ (nach Widmark), auf die Unfallzeit zurückgerechnet einen Blutalkoholgehalt von 1,4 ‰.

Das Landgericht hat den Angeklagten entgegen dem Eröffnungsbeschluss der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nicht für überführt erachtet und ihn nur wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO zu einer Haftstrafe von drei Wochen verurteilt. Die Einlassung des Angeklagten war nach der Ansicht des Landgerichts nicht zu widerlegen. Danach hatte er zunächst eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h eingehalten, diese aber auf 40 km/h reduziert, als ihm ein anderes Kraftfahrzeug in der Linkskurve entgegenkam. Dieses Fahrzeug behielt sein starkes Abblendlicht auch auf mehrere Lichtzeichen des Angeklagten hin bei und fuhr ziemlich weit nach der Straßenmitte zu weiter. Der Angeklagte musste sich deshalb weit rechts halten. Als die beiden Fahrzeuge fast schon aneinander vorbeigefahren waren, fiel ihm nach seiner Einlassung etwa 10 bis 15 m vor dem Baum ███ plötzlich und völlig überraschend mit seinem rechten Arm gefallen. Dadurch sei das Steuer nach rechts herumgezogen worden. Der Wagen sei infolgedessen von seiner Fahrbahn nach rechts abgekommen. Trotz sofortigen Bremsens und Gegensteuerns habe sich der Anprall auf den Baum nicht mehr vermeiden lassen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge ist dagegen begründet.

a) Ob der Tod des ████████ auf eine zu hohe Geschwindigkeit des Angeklagten zurückzuführen ist, hat das Landgericht nicht näher geprüft. Dazu bestand nach den Urteilsfeststellungen aber besonderer Anlass; schon aus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Der Angeklagte minderte, wie er selbst angegeben hat, nach dem Einsetzen der Blendung durch das entgegenkommende Fahrzeug seine Geschwindigkeit auf 40 km/h herab. Diese Maßnahme war nach den gegebenen Umständen möglicherweise nicht ausreichend, um den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, wie sie sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergeben, gerecht zu werden. Inwieweit sich der Angeklagte vor dem Kurvenbeginn über die alsdann folgende abschüssige Strecke Übersicht hatte verschaffen können, ist nicht festgestellt. Hätte er nur einen kurzen Abschnitt der Straße einsehen können, so musste er, als er in das Licht des entgegenkommenden Fahrzeuges geriet und geblendet wurde, auf Schrittgeschwindigkeit zurückschalten. Denn er musste damit rechnen, dass er die eingesehene Strecke inzwischen zurückgelegt habe und nunmehr einen Abschnitt der Straße befahre, dessen Beschaffenheit er nicht kannte. Wäre er seiner Pflicht, die Geschwindigkeit in diesem Maße herabzusetzen, nachgekommen, hätte er möglicherweise den Anprall auf den Baum vermeiden oder doch die Folgen des Unfalls wesentlich mildern können (VRS 4, 126).

Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung.

b) Das Landgericht hätte aber auch prüfen müssen, ob nicht der Angeklagte gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer schon dadurch verstoßen hat, dass er den angetrunkenen Fahrgast mitnahm und neben sich Platz nehmen ließ.

Die Straßenverkehrsordnung enthält zwar kein Verbot der Mitnahme von betrunkenen Personen, wie dies in § 24 Abs. 1 BOKraft und in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BOStrab ausgesprochen ist. Das besagt aber nicht, dass die Mitnahme von unter Alkoholeinfluss stehenden Personen stets erlaubt ist oder keinen Beschränkungen unterliegt. Der Kraftfahrzeugführer muss vielmehr immer darauf bedacht sein, dass er nicht durch die Mitnahme solcher Personen in der Leitung und Bedienung seines Fahrzeuges behindert wird (§ 7 Abs. 3 Satz 3 StVO). Nach den Umständen des Einzelfalles kann es geboten sein, die Mitnahme von angetrunkenen Personen überhaupt abzulehnen oder diese doch nicht neben dem Führer Platz nehmen zu lassen, weil sonst die Gefahr besteht, dass sie während der Fahrt durch ungeschickte und unbesonnene Bewegungen auf die Leitung oder Bedienung des Kraftwagens einwirken können (vgl. Ro V. 1939, 174).

Jedenfalls muss sich der Fahrzeugführer während der Fahrt stets der Gefahr bewusst bleiben, die von einem unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrgast ausgehen kann, der neben ihm sitzt. Dieser besonderen Lage muss er namentlich seine Fahrgeschwindigkeit anpassen.

Das Landgericht hätte daher prüfen sollen, ob nicht die im vorliegenden Falle gegebenen Umstände den Angeklagten verpflichteten, seinen Fahrgast auf dem Rücksitz Platz nehmen zu lassen. Bei der Ausgestaltung des Volkswagen sind der Fahrzeugführer und der neben ihm sitzende Fahrgast so nahe aneinandergedrängt, dass körperliche Berührungen leicht stattfinden können, besonders wenn es sich um Personen von kräftigem Körperbau handelt. Hinzu kommt, dass auch der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand, wenn er möglicherweise noch nicht fahruntüchtig im Sinne des § 2 StVZO war. Er musste daher in Rechnung stellen, dass er in diesem Zustand nicht so schnell und so sicher einer plötzlichen ungeschickten Bewegung des ███ während der Fahrt werde begegnen können, wie es sonst der Fall gewesen sein mag. In diesem Zusammenhang erhebt sich die bereits angedeutete Frage, ob nicht die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf die besondere Gefahrenlage, die durch die Mitnahme des ███ geschaffen war, zu hoch war.

c) Dass der Angeklagte nach dem Anstoß durch ███ sich verkehrswidrig verhalten hat, schließt dagegen das Landgericht mit einer fehlerfreien Begründung aus. Die Revision trägt hierzu Bedenken vor; diese finden in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage und können daher nicht beachtet werden.

3. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Angeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass ihm der Fahrgast gerade in dem entscheidenden Augenblick auf den rechten Arm fallen und dadurch das Lenkrad nach rechts drehen werde.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Hat der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt und dadurch den Tod des ███ verursacht, so ist ihm dieser Erfolg zuzurechnen, wenn er ihn allgemein als Folge seiner Pflichtwidrigkeit voraussehen konnte. Alle Einzelheiten des eingetretenen Unfallablaufes braucht er nicht gekannt zu haben, nur wenn der Verlauf wegen hinzugekommener außergewöhnlicher Umstände völlig aus dem Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung herausfiel, wäre die Voraussehbarkeit zu verneinen. Dass aber ein angetrunkener Fahrgast, der unmittelbar neben dem Fahrer sitzt, erschrickt, durch das Licht eines entgegenkommenden Fahrzeuges unvermittelt körperliche Bewegungen macht und dabei den Führer des Wagens beim Steuern behindert, ist keineswegs ganz ungewöhnlich und liegt jedenfalls nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.

Der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (VRS 10, 366), wonach der Führer eines Kraftwagens, der einen Betrunkenen befördert, in der Regel darauf vertrauen darf, dieser werde ihn in der Leitung des Fahrzeuges nicht behindern, ist in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, es entspreche der Lebenserfahrung, dass ein (nüchterner) Fahrgast infolge der durch ein besonderes Ereignis hervorgerufenen Angst oder Bestürzung sogar in die Steuerung des Wagens eingreifen oder sich an den Fahrzeugführer klammern kann (VRS 6, 393; BGH 4 StR 207/55 vom 30. Juni 1955; 4 StR 285/55 vom 28. Juli 1955). Das muss erst recht für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrgast gelten, der durch das Licht eines entgegenkommenden Fahrzeuges aus dem Schlafe geweckt wird. Erfahrungsgemäß wird er vielfach nicht in der Lage sein, seinen unmittelbar folgenden Körperbewegungen die zweckmäßigen Beschränkungen aufzuerlegen. Auch der Hinweis des Landgerichts darauf, dass ███ sich bisher, wenn er angetrunken in einem Fahrzeug mitgenommen worden war, stets ruhig verhalten habe, kann nicht durchgreifen. Die Lebenserfahrung lehrt, dass man von Menschen, die unter Alkoholeinfluss stehen, unbedachte Bewegungen erwarten muss, auch wenn sie sich bisher in ähnlichen Lebenslagen nicht auffällig verhalten haben.

Dass der Angeklagte etwa nicht in der Lage war, diese Erwägungen anzustellen, so dass jedenfalls aus diesem Grunde eine Fahrlässigkeit zu verneinen wäre, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden.

Das Landgericht wird daher unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten den Sachverhalt erneut prüfen und beurteilen müssen, ob sich der Angeklagte einer fahrlässigen Tötung und in Tateinheit damit einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung schuldig gemacht hat.

Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache beantragt.

II. Die Revision des Angeklagten

Auch dieses Rechtsmittel ist begründet.

1. Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO ist in ihrer Begründung eng verknüpft mit der Sachrüge; daher kann sie bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts behandelt werden.

2. Das Landgericht hat angenommen, dass bei dem Angeklagten zur Zeit des Unfalls ein Blutalkoholspiegel von 1,4 ‰ vorlag.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einem Alkoholgehalt von 1,5 ‰ (BGHSt 5, 168 u. a.). Liegt der Blutalkoholspiegel unter diesem Gehalt, so müssen weitere Anzeichen der Fahruntüchtigkeit gegeben sein, etwa eine verkehrswidrige Fahrweise, Unsicherheit beim Gehen oder anderes.

Solche Beweisanzeichen hat das Landgericht nicht angeführt; es nimmt im Gegenteil an, dass sich der Angeklagte in allen hier in Betracht kommenden zeitlichen Abschnitten des Unfallverlaufs verkehrsgemäß verhalten hat. Dann aber ist die Verurteilung gemäß §§ 2, 71 StVZO nicht gerechtfertigt.

Auch die Revision des Angeklagten muss daher Erfolg haben.

Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Härchner Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

HärchnerKrumme
Dr. AugustinDr.

Zitiert (2)