Revision in Trunkenheitsfahrt-Fall: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 207/55
- Datum
- 08.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht bereits sachverständig beraten ist und die gesetzlichen Ablehnungsgründe nicht dargetan sind.
Ein Beweisantrag, der keine konkrete Tatsachenbehauptung enthält, sondern auf die Einschätzung abzielt, ob einer Person ein bestimmtes Verhalten „zuzutrauen“ sei, ist nicht als Beweisantrag zu behandeln und kann ohne Beweiserhebung zurückgewiesen werden.
Eine Ortsbesichtigung kann nach § 244 Abs. 5 StPO wegen fehlender Förderung der Sachaufklärung abgelehnt werden, wenn die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse bereits durch Sachverständigengutachten, Skizzen und Lichtbilder hinreichend aufgeklärt sind.
Bei fahrlässigen Straßenverkehrsdelikten wird der Ursachenzusammenhang nicht durch ein naheliegendes, in der Gefahrensituation liegendes Eingreifen eines Mitinsassen in die Fahrzeugführung unterbrochen, wenn die vom Fahrer gesetzte Gefahrenlage bis zum Erfolg fortwirkt.
Für die Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit genügt es, den Blutalkoholgehalt in eine Gesamtwürdigung mit alkoholtypischen Fahrfehlern (insbesondere unangepasster Geschwindigkeit und Spurabweichungen) einzustellen; eine starre Herleitung allein aus dem Promillewert ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauern ████████ ██ aus █████, dort geboren am ████████ 1927, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8. Februar 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen mit der Maßgabe, dass vor Ablauf von zwei Jahren eine neue nicht erteilt werden darf.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, als besonders forscher Fahrer bekannt, wollte nach dem Besuch von zwei Schützenveranstaltungen am frühen Morgen des 30. Mai 1954 mit dem Personenkraftwagen seines Vaters – Opel-Rekord – mit fünf Fahrgästen nach Hause fahren. Er hatte soviel Alkohol zu sich genommen, dass sein Blutalkoholgehalt zur Zeit des Unfalls um 3.15 Uhr 0,90 bis 0,95 ‰ betrug. Zunächst hielt er eine Stundengeschwindigkeit von 90 km ein; beim Verlassen der Ortschaft Kaltenweide schnitt er die dortige Linkskurve links an und hielt sich zunächst in der Mitte der Fahrbahn; gleichzeitig ermäßigte er seine Geschwindigkeit auf 60 bis 70 km/st. Er geriet dann aber nach rechts; dadurch wurde der Wagen nach rechts hinausgetragen und kam ins Schleudern. Das Fahrzeug stellte sich mit Linkswendung quer zur Fahrbahn, fuhr in dieser Schrägstellung eine Strecke weiter und prallte schließlich, ohne dass es dem Angeklagten gelungen war, den Wagen wieder in Fahrtrichtung zu bringen, mit starker Wucht gegen einen am Straßenrande stehenden Baum, der die rechte Breitseite des Wagens in der Mitte traf. Das Fahrzeug rollte dann etwa 15 m weit über die Straße hinweg auf die linke Seite und blieb dort vor einem Baum stehen. Bei diesem Unfall kamen vier Insassen ums Leben, ein fünfter erlitt schwere Verletzungen; auch der Angeklagte trug körperliche Schäden davon.
Das Landgericht hat die Ursache des Unfalls darin gesehen, dass der Wagen infolge der hohen Geschwindigkeit aus der Kurve getragen wurde, ins Schleudern kam und dann mit starker Wucht auf den Baum anprallte. Diese Fahrweise sei eine Folge des Alkoholgenusses gewesen, der das an sich schon stark ausgeprägte Selbstbewusstsein des Angeklagten übersteigert und ihn zu der überstürzten Fahrt durch die Kurve veranlasst habe.
Die Revision des Beschwerdeführers ist nicht begründet.
A. Verfahrensrügen.
1. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung den Hilfsantrag, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte trotz des bei ihm festgestellten Blutalkoholgehaltes durchaus fahrtüchtig, jedenfalls nicht euphorisch gestimmt gewesen sei. Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, da es eines weiteren Gutachters – die Strafkammer hatte zu dieser Frage den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Schmidt, Leiter des Institutes für gerichtliche Medizin an der Universität Göttingen, gehört – nicht bedürfe. Zu Unrecht sieht die Revision in dieser Behandlung des Beweisantrages einen Verfahrensfehler; das Landgericht hat sich innerhalb der ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken seines Ermessens gehalten (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Revision behauptet selbst nicht, dass die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO gegeben waren.
2. Auch den weiteren Hilfsantrag der Verteidigung, einen Zeugen darüber zu hören, dass es dem tödlich verunglückten Mitinsassen Sen wohl zuzutrauen sei, dass er in betrunkenem Zustande in das Steuerrad eingegriffen habe, um eventuell in der Gastwirtschaft ████ einkehren zu können, hat das Landgericht in den Urteilsgründen abgelehnt. Es bezeichnet es als möglich, dass einer der Mitinsassen versucht hat, durch Steuerung des Wagens nach rechts diesen wieder in seine Fahrtrichtung zu bringen, um einen drohenden Anprall auf einen Straßenbaum abzuwenden. Wer diese eingreifende Person gewesen sei, könne dahinstehen; es erübrige sich deshalb, auf das Beweisangebot einzugehen. Diese Begründung trifft allerdings das Beweisangebot nicht genau. Denn dieses ging davon aus, Sch[REDACTED] habe in das Steuerrad eingegriffen, um den Besuch in der Gastwirtschaft █████ zu ermöglichen. Indes brauchte das Landgericht dem Beweisantrag schon deshalb nicht stattzugeben, weil dieser keine Tatsachenbehauptung enthielt. Er zielte vielmehr darauf ab, dass der benannte Zeuge ein Urteil darüber abgeben sollte, ob dem ███████████ bestimmtes Verhalten zuzutrauen sei (vgl. RG HRR 1937 Nr. 540). Was die Revision hierzu noch vorträgt, bezieht sich auf die sachlich-rechtliche Begründung des Urteils.
3. Den hilfsweise gestellten Antrag, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, um darzutun, dass die Kurve vor der Unfallstelle unbedenklich mit der vom Angeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit durchfahren werden könne, jedenfalls in der Weise, wie dies der Angeklagte getan habe, hat das Landgericht in den Urteilsgründen zurückgewiesen, weil dieses Beweismittel nicht geeignet sei, die Klärung des Sachverhaltes irgendwie zu fördern. Auch insoweit behauptet die Revision ohne Grund, der Antrag sei unter Verletzung von Verfahrensvorschriften abgelehnt worden. Das Landgericht hat zwei Kraftfahrzeugsachverständige vernommen, die die Örtlichkeiten eingesehen und ihr Gutachten auf diese Kenntnis aufgebaut haben. Außerdem lagen Skizzen und Lichtbilder der Unfallstelle vor. Unter diesen Umständen bedeutet es keinen Ermessensmissbrauch, wenn von einer Ortsbesichtigung Abstand genommen wurde (§ 244 Abs. 5 StPO).
4. Die Kenntnis der Vortat des Angeklagten, die das Landgericht eingangs der Urteilsgründe näher schildert, kann sich der Tatrichter durch Vorhalte an den Angeklagten während dessen Vernehmung zur Sache verschafft haben. Vorhalte brauchen in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden. Eine Verletzung der §§ 261, 264 StPO, wie dies die Revision annehmen will, ist daher nicht ersichtlich.
B. Sachrügen.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
1. Der Angeklagte hat die Linkskurve mit unzulässig hoher Geschwindigkeit befahren; dadurch ist der Wagen ins Schleudern geraten und der Tod der vier Mitinsassen und die Körperverletzung des fünften herbeigeführt worden. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten und dem eingetretenen Erfolg dargetan. Er wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, wenn ein Mitinsasse in das Steuerrad griff, um den Wagen abzufangen und in seine alte Fahrtrichtung zu bringen. Das Landgericht stellt fest, der Wagen sei in diesem Augenblick bereits im Schleudern gewesen und in einer Lage, in der ohnedies keine sichere Methode mehr bestand, ihn wieder in die alte Fahrtrichtung zu bringen. Die vom Angeklagten gesetzte Ursache hat demnach bis zum Erfolg durchgewirkt. Auch die Annahme der Voraussehbarkeit des Unfalls wird dadurch nicht berührt; denn um ein ungewöhnliches, außerhalb jeder Lebenserfahrung stehendes Ereignis handelt es sich nicht, wenn ein Fahrgast auf die plötzlich drohende Gefahr in der geschilderten Weise reagiert (vgl. BGH VRS 6, 39). Dass der Angeklagte bei Beachtung der gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt den gesetzlichen Anforderungen (§§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 2, 1 StVO) hätte entsprechen und den Unfall mit seinen schweren Folgen voraussehen können, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Damit sind die Merkmale der fahrlässigen Tötung bedenkenfrei dargetan. Allerdings hätte das Landgericht den Angeklagten wegen vier in Tateinheit stehender Vergehen der fahrlässigen Tötung, in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilen sollen. Durch den angefochtenen Urteilsausspruch ist jedoch der Angeklagte insoweit nicht beschwert.
Die Revision ist der Auffassung, die Beweiswürdigung des Tatrichters enthalte Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Alle Teile der Sachschilderung lassen sich miteinander vereinbaren. Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters nicht etwa schuldlos, wie die Revision meint, sondern infolge mangelnder Achtsamkeit und Umsicht von der Mitte der Straße abgekommen ist. Wenn das Landgericht ausführt, der Angeklagte habe sein Fahrzeug bis zum Ende der Kurve nicht in der Mitte der Straße halten können, so ist diese Schilderung aus den späteren Urteilsstellen in dem bezeichneten Sinne zu verstehen. Mit der Möglichkeit, dass nach dem Schleudern des Wagens ein Mitinsasse ins Steuerrad gegriffen hat, um den Wagen nach rechts zu ziehen, rechnet das Landgericht; es verneint aber, dass dadurch der Geschehensablauf wesentlich beeinflusst worden sei. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht dabei wesentliche Gesichtspunkte nicht bemerkt oder die Lebenserfahrung außer Acht gelassen hat, wie dies die Revision behauptet.
2. Auch die Voraussetzungen der §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB sind dargetan. Dass der Angeklagte infolge des Genusses von Alkohol nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen, schließt das Landgericht nicht schon aus dem Blutalkoholgehalt des Angeklagten, sondern in Verbindung damit aus dessen Fahrweise, nämlich aus der Wahl einer für die gegebenen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit und aus dem Verlassen der Straßenmitte während der Fahrt durch die Kurve. Hiergegen ist nichts einzuwenden (BGH VRS 5, 550). Das Landgericht hat weiterhin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die Übersteigerung seines an sich schon stark ausgeprägten Selbstbewusstseins, infolge des Alkoholgenusses verleitet wurde, sich auf das gefährliche Unternehmen einzulassen, die Kurve mit hoher Geschwindigkeit zu durchfahren; dadurch habe er eine Gemeingefahr hervorgerufen. Die Revision meint zwar, die Mitinsassen seien als Mittäter oder Teilnehmer zu behandeln, daher sei schon der äußere Tatbestand der genannten Bestimmungen nicht gegeben. Jedoch bieten die Urteilsgründe für diese Annahme keine Grundlage.
Das Landgericht hält es für möglich, dass der Angeklagte die Übersteigerung seines Selbstbewusstseins nicht empfunden hat. Das schließt, entgegen der Meinung der Revision, die Annahme einer fahrlässigen Verkehrsgefährdung nicht aus. Nach Auffassung der Strafkammer hätte der Angeklagte mit einer solchen Wirkung des Alkohols und der dadurch hervorgerufenen gefährlichen Lockerung der Hemmungen rechnen müssen. Die Revision vermisst zwar die Darlegung jener Umstände, die den Beschwerdeführer zu einer solchen Überlegung hätten veranlassen müssen. Offensichtlich beruht indes die Überzeugung des Landgerichts auf der Erwägung, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr 6 Glas Bier und 4 Schnäpse getrunken, zwei Veranstaltungen mit seinen Freunden besucht und sich danach selbst milde gefühlt hatte. Wenn unter solchen Umständen einem Fahrer von „guter Intelligenz“ zum Vorwurf gemacht wird, dass er seinen fahrunsicheren Zustand nicht erkannt hat, so bedeutet das keine Übersteigerung der an einen Kraftfahrzeugführer zu stellenden Anforderungen.
3. Bedenklich ist es, wenn das Landgericht zur Begründung des Versagens von Strafaussetzung zur Bewährung ausführt, schon der Umstand, dass die Straftat unter Einfluss von Alkohol begangen sei, schließe die Anwendung des § 23 StGB aus. Eine solch allgemeine Begründung ist nicht zu billigen (BGHSt 6, 298, 300).
Die Entscheidung wird jedoch insoweit durch die Erwägung getragen, es handle sich um einen Fall besonders großer Leichtfertigkeit; hier könne eine abschreckende Wirkung gegenüber der Allgemeinheit nicht erwartet werden, wenn nur Strafe ausgesprochen werde; die Strafe müsse auch vollstreckt werden.
4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet das Landgericht mit dem Hinweis auf die Leichtfertigkeit des Beschwerdeführers. Diese an sich sehr knappe Begründung reicht indes mit Rücksicht auf die Besonderheit des vorliegenden Falles aus. Dass es sich bei der Tat nicht um ein einmaliges Versagen des Angeklagten gehandelt hat, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen. Gerade der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einen voraufgegangenen Unfall nicht hat zur Warnung dienen lassen, hat ersichtlich die Überzeugung des Tatrichters begründet, der Angeklagte sei zum Führen eines Fahrzeuges noch nicht geeignet, das zeige die vorliegende Straftat deutlich.
Rechtsirrig ist es allerdings, wenn das Landgericht die Frist, bis zu deren Ablauf eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf, unter Bezugnahme auf die Schuld des Täters und die schweren Unfallfolgen bestimmt. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgebend muss vielmehr sein, ob der Beschwerdeführer sich innerhalb dieses Zeitraumes von jenen Mängeln befreit haben wird, die ihn als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erscheinen ließen. Indes lässt sich die Fristbestimmung aus den übrigen Urteilsausführungen rechtfertigen, so dass jener Rechtsirrtum sich nicht zum Schaden des Angeklagten ausgewirkt haben kann.
Das Rechtsmittel kann aus allen diesen Gründen keinen Erfolg haben.
| Glide | Engels | Seibert | |||
| Krumme | Dr. Augustin |