Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Feststellungsanspruch wegen verspätetem Antrag nach §404 StPO aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 281/90
Datum
27.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung insoweit auf, als festgestellt worden war, der Angeklagte müsse der Nebenklägerin materiellen Schaden ersetzen. Die Nebenklägerin hatte den Feststellungsantrag erst im Schlussvortrag gestellt; nach §404 Abs.1 StPO sind zivilrechtliche Anträge bis zum Beginn der Schlussvorträge zu stellen. Eine verspätete Antragstellung macht die Feststellungsentscheidung nicht haltbar. Eine Zurückverweisung zur alleinigen erneuten Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch erachtete der Senat als nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag über materielle Schadensansprüche im Strafverfahren ist als selbständiges Begehren zu stellen; ein bloßes Vorbringen eines Zahlungs- bzw. Schmerzensgeldanspruchs begründet keinen solchen Antrag.

2

Nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen Anträge, die auf zivilrechtliche Feststellungen gerichtet sind, bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden.

3

Die Frist des § 404 Abs. 1 StPO dient insbesondere dazu, dem Staatsanwalt die Möglichkeit zu geben, zu dem zivilrechtlichen Begehren rechtzeitig Stellung zu nehmen.

4

Eine verspätet gestellte zivilrechtliche Feststellungsanordnung ist aufzuheben; eine Zurückverweisung allein zur erneuten Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch kommt in der Regel nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 16. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 281/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans Michael V ███ aus █████████, geboren am █████ 1964 in KC, wegen sexueller Nötigung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

am 27. Juni 1990:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. Januar 1990 aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der sexuellen Nötigung entstanden ist, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und drei Viertel der notwendigen Auslagen zu tragen, die der Nebenklägerin im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

Gründe

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 1990 zutreffend dargelegt hat. Jedoch kann die Entscheidung über den Feststellungsanspruch der Nebenklägerin keinen Bestand haben. Die Nebenklägerin hat nämlich den diesem zugrunde liegenden Antrag verspätet gestellt. Zwar hat sie ihren Schmerzensgeldanspruch rechtzeitig schriftlich dem Gericht unterbreitet. Hierbei handelte es sich indessen nur um einen Zahlungsanspruch, gerichtet auf den Ersatz immateriellen Schadens. Der Feststellungsanspruch hinsichtlich des materiellen Schadens ist demgegenüber selbstständiger Natur und bedurfte im Hinblick darauf gesonderter Antragstellung. Einen diesbezüglichen Antrag hat die Nebenklägerin erst im Rahmen ihres Schlussvortrags gestellt, nach dem Plädoyer des Staatsanwalts. Nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO muss ein solcher Antrag aber bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden; nur so ist gewährleistet, dass auch der Staatsanwalt zu diesem Begehren Stellung nehmen kann (Senatsbeschluss vom 9. August 1988 – 4 StR 342/88 = StV 1988, 515).

Die Entscheidung über den Feststellungsantrag ist daher aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung allein über den zivilrechtlichen Anspruch kommt nicht in Betracht (BGH aaO; Beschluss vom 21. Juni 1988 – 2 StR 244/88).

GoydkeSteindorfMaatz
JahnkeBlauth

Zitiert (2)