Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Entschädigungsausspruchs mangels Antrags im Adhäsionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 244/88
Datum
03.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit straf- und zivilrechtlichem (Adhäsions-)Teil ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch und das Strafmaß, hebt jedoch den im Urteil enthaltenen Entschädigungsausspruch auf, weil der Verletzte keinen Antrag auf Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs gestellt hatte. Das Revisionsgericht muss diese besondere Verfahrensvoraussetzung des Adhäsionsverfahrens von Amts wegen prüfen. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die mitverurteilte Mitangeklagte; eine Zurückverweisung allein zur Neubeurteilung der Entschädigung kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zuerkennung von Entschädigung im Adhäsionsverfahren ist die Stellung eines Antrags des Verletzten erforderlich.

2

Fehlt der Antrag des Verletzten, darf das Gericht kein Entschädigungsverfahren durchführen und dem Verletzten keinen Schadensersatz zusprechen.

3

Das Revisionsgericht hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzung im Adhäsionsverfahren von Amts wegen zu prüfen, soweit ein Entschädigungsanspruch mitangefochten ist.

4

Die Aufhebung eines Entschädigungsausspruchs wegen fehlender Verfahrensvoraussetzungen erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf Mitverurteilte, die keine Revision eingelegt haben.

5

Eine Zurückverweisung allein zur erneuten Entscheidung über den Entschädigungsausspruch ist in der Regel ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 11. November 1987

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

Für die Entschädigung des Verletzten ist die Stellung eines entsprechenden Antrags eine dem Adhäsionsverfahren eigentümliche, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.

BGH, Beschl. v. 3. Juni 1988 – 2 StR 244/88 – LG Frankfurt am Main

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 244/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Azmi ██████, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1987, auch soweit es die Angeklagte A. C. betrifft, im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Raubes und wegen versuchten Raubes, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung begangen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten und die Mitangeklagte A. C. verurteilt, als Gesamtschuldner an den Geschädigten R. C. (Tatopfer des vollendeten Raubes) vorbehaltlich weiterer, zivilrechtlich geltend zu machender Ansprüche 3.000 DM zu zahlen.

Gründe

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet, ist sein Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Prüfung dieser Teile des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe den Antrag der Verteidigung vom 6. November 1987 zum Teil nicht beschieden, weil – obgleich im Antrag drei Zeugen benannt worden waren – nur einer von ihnen gehört worden ist. Die Rüge bleibt erfolglos. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO (vgl. BGH StV 1987, 236) liegt deshalb nicht vor, weil der teilweise unbeschieden gebliebene Antrag kein Beweisantrag, sondern lediglich ein Beweisermittlungsantrag war. Mit ihm sollte bewiesen werden, dass das im Fotoalbum der Mitangeklagten A. C. fehlende Foto den „Foto-H. C.“ darstellte und dessen Name wie ladungsfähige Anschrift bekannt war. Die Bestätigung dieser Behauptung hätte sich nicht unmittelbar auf die Urteilsfindung auswirken können, sondern allenfalls der Verteidigung die Möglichkeit eröffnet, den „Foto-H. C.“ als Zeugen für eine unmittelbar urteilsrelevante Behauptung zu benennen.

2. Die Revision richtet sich aber – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – auch gegen den im Urteilstenor enthaltenen Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Anfechtung auf den strafrechtlichen Teil des Urteils beschränkt wissen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Revisionseinlegung bezieht sich auf das Urteil im ganzen, und

dem entspricht auch der in der Revisionsbegründung ohne Einschränkung gestellte Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer brauchte hiernach nicht noch besonders zum Ausdruck zu bringen, dass er auch den bürgerlich-rechtlichen Teil des Urteils anfechten wolle.

Der Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten hält rechtlicher Prüfung nicht stand; er ist aufzuheben. Der Geschädigte ███ hat im vorliegenden Strafverfahren keinen Antrag zur Geltendmachung eines ihm aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs gestellt. Ohne Antrag des Geschädigten darf aber ein Entschädigungsverfahren nicht durchgeführt und dem Verletzten insbesondere kein Schadensersatz zuerkannt werden. Das ergibt sich eindeutig aus den Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten, wie sie im Dritten Abschnitt des Fünften Buches der Strafprozessordnung (§§ 403 ff. StPO) enthalten sind (Adhäsionsverfahren). Damit fehlt es für den Ausspruch über die Entschädigung an einer besonderen, dem Adhäsionsverfahren eigentümlichen Verfahrensvoraussetzung, die das Revisionsgericht – soweit ein (mit)angefochtener Entschädigungsanspruch vorliegt – auch ohne eine hierauf bezügliche Rüge von Amts wegen prüfen muss.

Die Aufhebung des Entschädigungsausspruchs ist auf die vom selben Rechtsfehler betroffene Mitangeklagte ██ zu erstrecken, obgleich diese keine Revision eingelegt hat; das folgt aus § 357 StPO. Diese Vorschrift betrifft zwar nur „Gesetzesverletzungen bei Anwendung des Strafgesetzes“; doch ist anerkannt, dass darunter auch das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen fällt, die vom Revisionsgericht von Amts

wegen zu prüfen sind (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 357 Rdn. 14 m. w. N.). Gleiches muss dann auch im Rahmen der Prüfung eines Entschädigungsausspruchs für das Antragserfordernis als besondere Verfahrensvoraussetzung des Adhäsionsverfahrens Geltung beanspruchen.

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsausspruch kommt nicht in Betracht (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 406a Rdn. 2; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 406a Rdn. 6 m. w. N.).

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung des Entschädigungsausspruchs gibt keinen Anlass, eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Kostenentscheidung zu treffen. Was die Gerichtskosten angeht, so entfällt ohnehin mit der getroffenen Entscheidung der Gebührentatbestand nach Nr. 1680 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG (Kostenverzeichnis). Was die Rechtsanwaltsgebühren betrifft, so ist eine Gebühr nach § 89 BRAGO schon deshalb nicht entstanden, weil – wie bereits hervorgehoben – der Verletzte im vorliegenden Strafverfahren keinen vermögensrechtlichen Anspruch geltend gemacht hat.

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