Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Schmerzensgeldanspruchs wegen verspätetem Adhäsionsantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 342/88
Datum
09.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Schmerzensgeldverurteilung im Adhäsionsverfahren ein. Der BGH hebt den Ausspruch über das Schmerzensgeld auf, weil der Adhäsionsantrag nicht fristgerecht nach § 404 Abs.1 S.1 StPO gestellt wurde. Die übrige Revision wird verworfen; eine Zurückverweisung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO setzt einen rechtzeitig gestellten Antrag des Verletzten voraus, der gemäß § 404 Abs.1 S.1 StPO schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bzw. in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Schlussvorträge zu erfolgen hat.

2

Eine bloße Ankündigung, im Adhäsionsverfahren Ansprüche geltend zu machen, ersetzt keinen förmlichen Antrag im Sinne des § 404 Abs.1 StPO.

3

Der Vortrag in einem Antrag auf Prozesskostenhilfe, der lediglich die Absicht ankündigt, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, begründet für sich genommen keine fristgerechte Antragstellung im Adhäsionsverfahren.

4

Ist der Adhäsionsantrag verspätet, ist der Ausspruch über Entschädigungsansprüche aufzuheben; eine alleinige Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch kommt im Regelfall nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 24. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 342/88 in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, ██ Andreas Kurt, geboren am █ 1958 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. März 1988 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und 2/3 der notwendigen Auslagen zu tragen, die der Nebenklägerin im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, der Nebenklägerin [REDACTED] ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zu zahlen. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld-, den Straf- und den Maßregelausspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung zu Schmerzensgeld (§ 349 Abs. 4 StPO).

Diese Entscheidung hatte das Landgericht nicht treffen dürfen.

Sie ist im Adhäsionsverfahren nach § 403 ff. StPO ergangen. Dieses Verfahren setzt einen Antrag des Verletzten voraus, ihm im Strafverfahren den aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Schaden zu erstatten. Die Verletzte [REDACTED] hat zwar hier einen solchen Antrag gestellt. Die Antragstellung war aber nicht rechtzeitig, was der Senat auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1988 – 2 StR 244/88).

Der Antrag kann gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

Der Vertreter der Nebenklägerin – Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] – hat schriftsätzlich angekündigt, dass er beauftragt sei, gegen den „Täter zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen“ (Bd. I Bl. 121), dass „wegen des Schadens ein Adhäsionsverfahren eingeleitet wird“ (Bd. II Bl. 211) und dass er im „Adhäsionsverfahren Schadensersatzansprüche erheben“ wolle (Bd. II Bl. 256). Er hat sodann um „Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin“ nachgesucht (Bd. II Bl. 357) und „Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens mit dem Antrag beantragt, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Anbringung des Gesuchs zu verurteilen“ (Bd. II Bl. 397). Ein förmlicher Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld liegt in diesen Erklärungen nicht. Sie enthalten vielmehr lediglich die Ankündigung, einen solchen Anspruch geltend zu machen. Dass dies auch für die letztgenannte schriftsätzliche Äußerung gilt, ist nicht nur ihrem Wortlaut, sondern auch der Art und Weise zu entnehmen, wie sie in das Verfahren eingeführt worden ist. Sie ist zu Beginn der Hauptverhandlung überreicht worden, wie das Protokoll ergibt. Dort ist vermerkt: „Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] überreichte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, der verlesen wurde“ (Bd. II Bl. 373). Das Gericht hat anschließend über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden (Bd. II Bl. 374). Die in dem Antrag auf Prozesskostenhilfe enthaltene Ankündigung, im Adhäsionsverfahren einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend zu machen, ist vom Vertreter der Nebenklägerin erst später realisiert worden. Er hat den Antrag nach Beendigung des Schlussvortrags des Staatsanwalts gestellt (Bd. II Bl. 383). Dies war verspätet, da der Antrag bis zum Beginn der Schlussvorträge hätte gestellt werden müssen, also noch vor dem Schlussvortrag des Staatsanwalts (Engelhardt in KK, 2. Aufl. § 404 StPO Rdn. 2), der Gelegenheit haben muss, auch zu Schadensersatzansprüchen Stellung zu nehmen.

2. Der Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten unterliegt deshalb der Aufhebung. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld, wäre er rechtzeitig gestellt, den Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO entspricht. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1988 – 2 StR 244/88).

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