Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur gewerbsmäßigen Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 278/97
- Datum
- 08.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Täter sich oder einem Dritten eine vom Vortäter unabhängige Verfügungsgewalt über die Sache verschafft oder herstellt.
Für die Tatmodalität der Absatzhilfe ist erforderlich, dass der Täter das Bewusstsein hat, den Absatz der gestohlenen Sache im Interesse des Vortäters zu fördern; bloße Förderhandlungen ohne diese Vorstellung genügen nicht.
Fehlen die für Hehlerei erforderlichen Feststellungen, kommt eine rechtliche Neubewertung des Verhaltens in Betracht (z. B. versuchte Hehlerei, Beihilfe zur Hehlerei/Diebstahl, Begünstigung oder Unterschlagung) und es ist ggf. auf andere Delikte oder auf Versuch abzustellen.
Die Feststellung, dass ein Erwerb gutgläubig erfolgt ist und erst später Bösgläubigkeit eintritt, entbindet nicht von der Notwendigkeit, ein einvernehmliches Zusammenwirken mit dem Vortäter zum Erwerb der Sache nachzuweisen; fehlt dies, ist das Merkmal des sich Verschaffens nicht dargetan.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 30. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 278/97 vom 8. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Januar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II a) 6 und 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei in 10 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall in [REDACTED] Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In den Fällen II 3, 6 und 7 der Urteilsgründe bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Das Landgericht hat offen gelassen, in welcher Tathandlung es jeweils das strafbare Verhalten des Angeklagten erblickt; die Feststellungen hierzu erlauben nicht die Annahme, dass eine der im Grundtatbestand der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) genannten Alternativen vollendet ist.
Im Fall II 3 brachte Frank G. einen in seinem Auftrag gestohlenen Geländewagen in die Werkstatt des hierüber informierten Angeklagten. Der Angeklagte baute für G. Teile davon in dessen Unfallwagen ein; außerdem wechselte er das Typenschild aus. G. nutzte das so neu erstellte Fahrzeug „dann zunächst für sich“.
Hiernach ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte ein Hehlereigut angekauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft hat. Jede dieser Tatmodalitäten erfordert, dass der Täter eine vom Vortäter unabhängige Verfügungsgewalt über die Sache erlangt oder die entsprechende Verfügungsgewalt eines Dritten herstellt (vgl. BGHSt 27, 45, 46; 33, 44, 46; 35, 172, 175, 176). Daran fehlt es bezüglich der vom Angeklagten in den Unfallwagen des Vortäters eingebauten Teile. Der Angeklagte könnte zwar die übrigen Teile des gestohlenen Geländewagens zur eigenen Verfügungsgewalt erhalten haben. Dass er sich dadurch wenigstens einen Teil der entwendeten Sache verschafft hat, ergibt sich aber aus den Urteilsfeststellungen nicht. Ebenso ist nicht belegt, dass der Angeklagte eine gestohlene Sache abgesetzt hat. In Betracht käme allenfalls eine Absatzhilfe zur späteren Veräußerung des „neu hergestellten“ Fahrzeugs. Indessen ist nicht eindeutig festgestellt, dass es hierzu gekommen ist oder dass wenigstens Absatzbemühungen entfaltet wurden (vgl. hierzu BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5; BGH NStZ 1993, 282, 283; BGH wistra 1993, 61, 62). Zudem fehlt es auch an einem genügenden Nachweis des Vorsatzes. Zum inneren Tatbestand der Absatzhilfe gehört das Bewusstsein, den Absatz der Sache im Interesse des Vortäters zu fördern (BGHSt 10, 1, 2). Eine dementsprechende Vorstellung des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Sie ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe; denn in Betracht zu ziehen ist danach auch, dass der Angeklagte angenommen hat, G. werde das Fahrzeug lediglich für sich nutzen und behalten.
Im Fall II 6, der sich vom Fall II 3 vor allem dadurch unterscheidet, dass der Angeklagte einem anderen Bekannten nur beim „Ausschlachten“ eines in dessen Auftrag gestohlenen Fahrzeugs geholfen hat, fehlt es aus den gleichen wie zuvor genannten Gründen an einem ausreichenden Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen der Hehlerei.
Nach den Feststellungen zu Fall II 7 hatte der Angeklagte einen gestohlenen Geländewagen gutgläubig erworben. Nach Eintritt der Bösgläubigkeit fuhr er mit diesem Fahrzeug noch einige Zeit, bevor er es über einen Mittelsmann verkaufte.
Damit ist der bei allen Begehungsformen der Hehlerei erforderliche abgeleitete rechtswidrige Erwerb durch einvernehmliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (vgl. BGHSt 7, 134, 137; 10, 151, 152; 15, 93; 27, 45 ff.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 10) nicht dargetan; denn den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte mit dem Vortäter zu irgendeinem Zeitpunkt darüber einig geworden ist, er solle die gestohlene Sache zu eigener Verfügung erhalten (vgl. BGH GA 1967, 315, 316).
Die Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den Fällen II 3, 6 und 7 können daher nicht bestehen bleiben; dies hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.
Falls sich in der neuen Verhandlung die bislang fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen der Hehlerei wiederum nicht eindeutig feststellen lassen, so kann sich das Verhalten des Angeklagten in den Fällen II 3 und 6 – je nach Fallgestaltung – als versuchte Hehlerei, als Beihilfe zu einer vollendeten Hehlerei oder zu einem vollendeten Diebstahl des Vortäters oder als Begünstigung darstellen (vgl. BGHSt 33, 44, 47 ff.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 1 und 5; BGH wistra 1993, 61, 62).
Hinsichtlich des im Fall II 3 festgestellten Austausches des Typenschildes kommt zusätzlich eine Prüfung des § 267 StGB in Betracht (vgl. BGHSt 9, 235, 237 ff.; 16, 94, 135; BGH, Urteil vom 29. November 1966 – 1 StR 488/66).
Im Fall II 7 kann der Angeklagte bei Nichterweislichkeit der Voraussetzungen einer Hehlerei der Unterschlagung schuldig sein (vgl. BGHSt 10, 151; BGH, Urteile vom 29. November 1966 – 1 StR 488/66 und 1 StR 587/66).
Zur Fassung der Urteilsformel ist zu bemerken, dass die Kennzeichnung der Taten als gemeinschaftlich begangen oder als minder schwere Fälle überflüssig ist (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. § 18 m. w. N.).
S
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Athing | Soln-Stojanovic |