Kfz-Diebstahlserie: Typenschild keine Urkundenfälschung; Hehlerei durch Verheimlichen präzisiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 488/66
- Datum
- 29.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage (Diebstahl oder Hehlerei) setzt voraus, dass der Täter sich nur als Dieb oder nur als Hehler betätigt haben kann und die Ungewissheit jeweils aus der Alternative der anderen Beteiligungsform folgt.
Das zu einem Fahrgestell gehörende Typenschild ist zwar grundsätzlich eine Urkunde; wird es jedoch bei demselben Fahrgestell belassen und lediglich in eine ausgetauschte Karosserie eingesetzt, liegt keine Verfälschung vor, weil der Gedankeninhalt der Urkunde nicht verändert wird.
Hehlerei durch Verheimlichen erfordert ein auf die Verhinderung der Entdeckung gerichtetes Verhalten; bloßes Verwahren oder eine Nutzung der Sache genügt hierfür grundsätzlich nicht.
Tritt Bösgläubigkeit erst nach Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ein, kommt Hehlerei regelmäßig nur noch durch Verheimlichen oder durch Mitwirken zum Absatz in Betracht; eine spätere eigenständige Nutzung ohne Einvernehmen des Vortäters begründet keinen Absatzbeitrag.
Unterschlagung kann auch dann vorliegen, wenn eine Sache zunächst gutgläubig erlangt wurde und erst später durch rechtswidrige Zueignungshandlungen (nach Eintritt der Bösgläubigkeit) dem Berechtigten entzogen wird, soweit nicht Gesetzeseinheit mit Hehlerei eingreift.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 17. März 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Kurt █████, geboren ███████████ 1933 in ███████, 2. Zt. in Strafhaft,
2. den Kraftfahrzeugschlosser Heribert ███, geboren am ██████████ in ████, 3. den Kraftfahrzeugschlosser Karl-Heinz ██, geboren █████████ 1940 in █████, 4. den Geflügelzüchter Karl ██, aus ███, Kreis ████████, dort geboren am ██████ 1940,
wegen Diebstahls i. R. u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. ██████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 17. März 1966
1. dahin geändert: a) Es fallen weg im Fall III 5 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil █, im Fall III 20 der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, in den Fällen III 20 und 21 die Schuldsprüche gegen den früheren Mitangeklagten ███████████ wegen Urkundenfälschung; im Fall III 21 ist der Angeklagte ███████████ der Urkundenfälschung statt in einem fortgesetzten in einem Einzelfall schuldig. b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall III 61 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch wegen Urkundenfälschung im Fall III 5, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Auch die Revisionen der Angeklagten ███, ██ und ████ werden verworfen.
Jedoch sind statt der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. November 1965 deren Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe des Angeklagten ████████████████ einzubeziehen.
Diese Beschwerdeführer tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Revision des Angeklagten ███████
1. Entgegen der Meinung der Revision bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfehlungen des Angeklagten bereits vom Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. November 1965 erfasst sind. Dieses Gericht hat, wie S. 7 des angefochtenen Urteils ergibt, keine fortgesetzten, sondern Einzeltaten angenommen. Es bestand hiernach keine Möglichkeit, dass eine der jetzt abgeurteilten Straftaten Einzelakt einer bereits abgeurteilten Fortsetzungstat war.
Im vorliegenden Verfahren hat die Strafkammer rechtlich zutreffend keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen, weil es am Gesamtvorsatz fehlte (UA S. 93). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls oder Hehlerei in den Fällen III 3 und 4 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage setzt voraus, dass sich der Angeklagte nur in der einen oder anderen Weise betätigt haben kann; die Ungewissheit, ob er Hehler ist, muss darauf beruhen, dass er Dieb sein könnte, oder umgekehrt (BGHSt 12, 386, 388). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben. Ihnen ist nämlich die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Angeklagte die Wagen nur entweder selbst gestohlen oder aber seines Vorteils wegen von dem Dieb oder einem Hehler zu eigener Verfügung erhalten habe; die Kenntnis des Angeklagten von dem Herrühren aus einer strafbaren Handlung hat das Landgericht dem Umstand entnommen, dass den Fahrzeugen die zugehörigen Kraftfahrzeugpapiere fehlten und dass der Angeklagte sie alsbald nach dem Diebstahl umbaute und den Kraftfahrzeugbriefen von „Unfallwagen“ anpasste.
Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Was die Revision im Übrigen gegen die Schuldsprüche in den Fällen III 3 und 4 vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die zum Fall III 3 erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt, die die Strafkammer nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte benutzen sollen.
3. Auch im Übrigen kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Die Feststellungen im Fall III 11 rechtfertigen die Annahme eines gemeinschaftlichen Diebstahls. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls aus den oben angeführten Gründen unzulässig.
4. Der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat zwar die Einzelgefängnisstrafen zur Bildung der Gesamtstrafe nicht in Zuchthausstrafen umgewandelt; der hierfür geltende Maßstab ergibt sich aber aus dem Gesetz (§ 21 StGB). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass die vom Landgericht Darmstadt verhängte Gesamtstrafe aufgelöst werden musste und dass deren Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen waren (UA S. 96). Die missverständliche Fassung des Urteilssatzes hat der Senat richtiggestellt (BGHSt 12, 99).
II. Revision des Angeklagten ███
Sie erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Die Prüfung des Urteils ergibt folgendes:
1. Rechtliche Bedenken bestehen nur bei vier Straftaten.
a) Im Fall III 5 (UA S. 30 bis 32) kann der Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil █ nicht aufrechterhalten werden. Die Vermögensbeschädigung █ entstand schon durch den Abschluss des Kaufvertrages, an dem der Angeklagte ███████ nicht beteiligt war. Es ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, dass durch die Erfüllung des Vertrages, an der ███ mitwirkte, dem Käufer ein weiterer Schaden entstand. Die Annahme eines Vergehens gegen § 263 StGB ist deshalb schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt; ob die Absicht des Angeklagten, dem gutgläubigen Verkäufer ██████ einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hinreichend festgestellt ist, kann daher auf sich beruhen. Da nach Sachlage weitere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten nicht möglich sind, bringt der Senat den Schuldspruch wegen Betruges in Wegfall.
Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Urkundenfälschung bleibt bestehen. Allerdings liegt eine solche nur in der Veränderung der Motornummer, nicht – wie das Landgericht anzunehmen scheint – in der bloßen Entfernung des Typenschildes. Diese Verminderung des Schuldumfangs der Urkundenfälschung und der Wegfall des Schuldspruchs wegen Betruges zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
b) Im Fall III 20 der Urteilsgründe setzte der Angeklagte nach den Feststellungen die Karosserie des gestohlenen Kraftfahrzeugs auf das Fahrgestell eines „Unfallwagens“ und passte das so hergestellte Fahrzeug dem Kraftfahrzeugbrief in der Weise an, dass er das Typenschild in die Karosserie einsetzte (UA S. 54). Diese Handlungsweise und den anschließenden Verkauf würdigt das Landgericht bei dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten ███████████ als gemeinschaftliche Urkundenfälschung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug (UA S. 55). Ein Vergehen gegen § 267 StGB liegt indessen nicht vor.
Zwar hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an das Reichsgericht das sog. Typenschild (§ 59 StVZO) als Beweiszeichen und damit als Urkunde i. S. des § 267 StGB angesehen (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in BGHSt 16, 94, 95). Verfälschung dieser Urkunde ist die unbefugte Veränderung; sie kann auch im Austausch des Typenschilds liegen, wie die Rechtsprechung gleichfalls angenommen hat. Das kann aber nicht gelten, wenn das Typenschild zwar in eine andere Karosserie eingesetzt wird, jedoch bei dem Fahrgestell bleibt, zu dem es gehört und dessen Nummer es – unter anderem – enthält (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 StVZO). Für die Identität eines Kraftfahrzeugs ist das Fahrgestell entscheidend (BGHSt 9, 235, 239; 16, 94, 99). Das dem Fahrgestell und damit dem hier infrage kommenden Kraftwagen entsprechende Typenschild gelangte gerade durch die Befestigung in die aufgesetzte Karosserie wieder in das Fahrzeug, in das es gehörte. Der Gedankeninhalt der Urkunde wurde also nicht verändert. Demnach war eine Verurteilung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten ███████ wegen Urkundenfälschung nicht angängig. Mit Recht hat dagegen das Landgericht Betrug angenommen.
Der Senat kann den Rechtsfehler durch Änderung des Schuldspruchs in der Weise beseitigen, dass er die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Wegfall bringt. Gemäß § 357 StPO hat sich diese Entscheidung auch auf ███████████ zu erstrecken. Die Strafaussprüche können bestehen bleiben; es ist ausgeschlossen, dass die milden Einzelstrafen von vier Monaten Gefängnis bei ████ (UA S. 99) und von sechs Monaten Gefängnis bei ███████ (UA S. 102) anders ausgefallen wären, wenn das Landgericht zutreffend nur Betrug angenommen hätte.
c) Derselbe Rechtsfehler findet sich bei der Würdigung des Falles III 21 (UA S. 56), soweit das Geschäft mit der Firma ███ in Betracht kommt; auch hier ist die rechtliche Bewertung des Sachverhalts als Urkundenfälschung nicht zutreffend. Dagegen liegt in der – von Angeklagten ███████████ allein vorgenommenen – Änderung der Motornummer ein Vergehen gegen § 267 StGB. Da das Landgericht bei diesem Angeklagten eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, ist der Schuldspruch nur dahin zu ändern, dass ███████████ Urkundenfälschung in Tateinheit mit teilweise gemeinschaftlich begangenem, fortgesetztem Betrug verurteilt ist; bei ███████████ bleibt nur der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Betruges bestehen. Auch hier können die Einzelstrafen von vier Monaten bezw. sechs Monaten Gefängnis (UA S. 99, 102) aufrechterhalten bleiben.
d) Im Fall III 61 rechtfertigen die Feststellungen bisher nicht die Annahme einer Hehlerei durch Verheimlichen des gestohlenen Kraftwagens. Hierzu bedürfte es eines Handelns, das auf die Verhinderung der Entdeckung gerichtet ist, wie etwa ein Verschleiern des Verstecks; bloßes Verwahren genügt nicht (BGH-Urt. v. 8. August 1962 – 2 StR 292/62; vgl. auch BGHSt 2, 135, 137, 138). Das Landgericht stellt aber nur fest, der Angeklagte sei damit einverstanden gewesen, dass das Kraftfahrzeug bei ihm stehen blieb, und er habe es wiederholt benutzt (UA S. 87). Das genügt nicht; gerade die Benutzung des Wagens – wenn auch fern vom Diebstahlsort – ist mit der Annahme des Verheimlichens nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Auch eine andere Begehungsweise der Hehlerei ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte hat dadurch, dass er eine Bezahlung für den Fall der Verwertbarkeit in Aussicht stellte, noch nicht zum Absatz mitgewirkt, sondern diesen allenfalls vorbereitet (BGHSt 2, 135, 137). Er hat das Fahrzeug auch nicht an sich gebracht, weil █ ihm nicht die Verfügungsgewalt übertragen hatte; wenn der Angeklagte den Wagen anschließend benutzte, so geschah das ersichtlich nicht im Einvernehmen des Vortäters, sondern aufgrund eines später selbständig gefassten Entschlusses.
Im Übrigen ist auch ein Handeln in Vorteilsabsicht bisher nicht festgestellt.
Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei kann deshalb in diesem Fall nicht bestehen bleiben.
2. Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erörterung bedarf nur die Annahme einer Unterschlagung in den Fällen III 5 und 14 der Urteilsgründe.
a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in Fall III 5 Karosserie und Motor des gestohlenen Wagens gutgläubig erworben; nach Eintritt der Bösgläubigkeit veranlasste er die polizeiliche Zulassung des auch aus den gestohlenen Teilen zusammengebauten Fahrzeugs und übergab es in Erfüllung eines vorher geschlossenen Kaufvertrages an ██████. Mit dem Erwerb der aus dem Diebstahl herrührenden Kraftfahrzeugteile eignete sich der Angeklagte diese zwar zu, jedoch lag darin wegen seiner Gutgläubigkeit keine den Tatbestand des § 246 StGB verwirklichende Zueignung. Eine solche kam erst in Betracht, nachdem er bösgläubig geworden war; das Landgericht hat eine nunmehr rechtswidrige Zueignung zutreffend darin gesehen, dass er die Zulassung bewirkte und den Wagen an ██████████████████ übergab. Dem Angeklagten kann sich nicht entgegenhalten, dass er die gestohlenen Teile schon vorher zu Eigentum erworben hatte und deshalb eine nochmalige Zueignung strafrechtlich nicht in Betracht kam. Der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 38) hält den § 246 StGB nur dann für unanwendbar, wenn der Täter sich eine Sache (nochmals) zueignet, die er sich schon vorher durch eine strafbare Handlung zu „Eigentum“ verschafft hatte (S. 43, 45 aaO). Erwarb er sie, wie im vorliegenden Fall, ohne gegen das Strafgesetz zu verstoßen, so konnte er durch spätere bösgläubige Zueignungshandlungen eine Unterschlagung begehen (so auch RGSt 76, 154; 131, 134).
Die Annahme einer Unterschlagung wäre nur dann fehlerhaft, wenn das Verhalten des Angeklagten auch als Hehlerei zu bewerten wäre; denn § 259 StGB schließt die Anwendung des § 246 StGB wegen Gesetzeseinheit aus (RGSt 56, 335, 336). Den Feststellungen ist aber zu entnehmen, dass der Tatbestand des § 259 StGB nicht verwirklicht ist. In dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte bösgläubig wurde (6. April 1964, UA S. 30), hatte er bereits das Kraftfahrzeug mit den gestohlenen Teilen (Karosserie und Motor) an sich gebracht. Bei einer nach der Erlangung der Verfügungsgewalt eintretenden Bösgläubigkeit kann aber eine Hehlerei allenfalls noch durch Verheimlichen oder Mitwirken zum Absatz verwirklicht werden (RGSt 55, 220; BGH Urt. v. 19. Dezember 1952 – 1 StR 588/52). Beides liegt nicht vor. Insbesondere wirkte der Angeklagte nicht zum Absatz mit, weil er der alleinige Verkäufer war. Die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als Unterschlagung ist daher nicht zu beanstanden.
b) Auch im Fall III 14 waren der Angeklagte und sein Mittäter ███████████ gutgläubig, als █████████ Gewahrsam des Volkswagens erlangte und ███████████████████ den Kaufvertrag darüber mit Frau ███████████████ schloss. Gegen die Annahme einer Unterschlagung ist aus den oben (Abschn. a) erörterten Gründen nichts einzuwenden. Die rechtswidrige Zueignung lag hier jedenfalls darin, dass ███ und ███████████ den gestohlenen Wagen umbauten, nachdem sie erfahren hatten, dass er gestohlen war.
3. Wie oben ausgeführt, können der Strafausspruch wegen Urkundenfälschung im Fall III 5 (Abschn. 1 a) und der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall III 61 (Abschn. 1 d) nicht bestehen bleiben; es ist jedoch ausgeschlossen, dass hierdurch die übrigen, rechtsfehlerfrei begründeten Einzelstrafen beeinflusst worden sind. Dagegen muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Sie kann noch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 99) muss auch die vom Amtsgericht Wollstein erkannte Gefängnisstrafe zur Gesamtstrafenbildung verwendet werden. Das führt zur Bildung von zwei Gesamtstrafen, wie das Landgericht richtig erkannt hat. Die nicht zu leugnende Schwierigkeit, die Begehungszeit einiger Straftaten festzustellen, enthebt den Tatrichter nicht der vom Gesetz in § 79 StGB gebotenen Verpflichtung. Der Angeklagte braucht übrigens auch durch die Bildung zweier Gesamtstrafen statt einer nicht schlechter gestellt zu werden; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu verfahren. Durch die Aufhebung der Gesamtstrafe kommen auch die – an sich bedenkenfreien – gegen diesen Angeklagten verhängten Maßnahmen gemäß § 42 l StGB und § 42 n StGB sowie die Einziehung in Wegfall; über sie muss erneut entschieden werden (§ 76 StGB).
III. Revision des Angeklagten ██
1. Die Verurteilung im Fall III 33 der Urteilsgründe (UA S. 66, 67) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite rechtfertigen entgegen der Auffassung der Revision die Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl. Die Hilfeleistung des Beschwerdeführers bestand darin, dass er auf der Hin- und Rückfahrt zum Tatort das „Jagdfahrzeug“ lenkte (vgl. UA S. 60). Aus dem Urteilszusammenhang ist auch die Feststellung zu entnehmen, dass sich die beiden Haupttäter ████ und █████████████ in Diebstahlsabsicht nach ████████████ begaben und dass der Beschwerdeführer dies wusste. Er hatte sich, wie an anderer Stelle ausgeführt (UA S. 60), zur Mitwirkung bei Diebstählen bereit erklärt und in ähnlicher Weise bereits vorher von Ende Oktober bis zum 19. November 1964 mitgewirkt (Fälle III 26 bis 32 der Urteilsgründe). Wenn das Landgericht hieraus schloss, dass er auch am 20. November 1964 wissentlich eine Diebesfahrt ausführte, so kann hierin kein Rechtsfehler gefunden werden.
2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil auch im Übrigen geprüft, jedoch keinen den Angeklagten ██ beschwerenden Rechtsfehler gefunden. Im Fall III 42 ergeben die knappen Feststellungen (UA S. 72, 73) jedenfalls soviel, dass der Beschwerdeführer – sei es nun am ersten Diebstahlsort Groß-Gerau oder in Rüsselsheim – auf den zuerst gestohlenen Kraftwagen aufpasste. Hieraus durfte das Landgericht entnehmen, dass er dadurch den Haupttätern die Ausführung des zweiten Diebstahls in Rüsselsheim erleichterte. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl wird deshalb auch in diesem Fall von den Feststellungen getragen.
Dass das Landgericht in den Fällen III 49, 52, 54, 58 eine fortgesetzte Beihilfe zu vier Urkundenfälschungen in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu vier Betrugshandlungen angenommen hat (UA S. 77), obwohl der Gesamtvorsatz nicht hinreichend festgestellt ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Da auch der Strafausspruch rechtlich unbedenklich ist, muss die Revision des Angeklagten ██ verworfen werden.
IV. Revision des Angeklagten ████
1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vor der Tat zugesagter Begünstigung in vier Fällen enthält keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Da er auch beim Absatz der von █ gestohlenen Kraftfahrzeuge mitwirkte (UA S. 86), hätte eine tateinheitliche Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB), im Fall III 60 auch wegen Personenhehlerei (§ 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nahe gelegen. Dass das Landgericht gleichwohl nur ein Vergehen gegen § 257 Abs. 3 StGB angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 24. März 1965 entgegen § 79 StGB nicht in die Gesamtstrafe einbezogen worden ist, rechtfertigt sich aus den vom Landgericht auf S. 16 des Urteils angeführten Gründen (BGHSt 20, 292; vgl. auch die in BGHSt 12, 1, 10 angeführte Rechtsprechung).
Die Revision des Beschwerdeführers war deshalb zu verwerfen.
V. Demnach hat nur das Rechtsmittel des Angeklagten ███████ teilweise Erfolg. Da beim Landgericht Bad Kreuznach nur eine große Strafkammer besteht, hat der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
| Hübner | Seibert | Loesdau | |||
| Fischer | Pfeiffer |