Revision: Luftpistole kein Erschwerungsgrund §243 I Nr.5; Hehlerei aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 587/66
- Datum
- 29.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine "Waffe im technischen Sinn" i.S.v. §243 Abs.1 Nr.5 StGB ist nur ein Gegenstand, der seiner Art nach allgemein dazu bestimmt ist, Menschen mechanisch oder chemisch zu verletzen; Sportluftwaffen erfüllen diesen Maßstab regelmäßig nicht.
Das Mitführen eines Gegenstands als Waffe setzt das Bewusstsein der Täter voraus, ihn als Waffe benutzen zu können; bloßer Besitz reicht hierfür nicht aus.
Für den Tatbestand der Hehlerei (Ansichbringen) ist bei Erlangung der Verfügungsgewalt Vorsatz erforderlich, d.h. Wissen oder das Umstände nach anzunehmende Wissen, dass die Sache durch eine strafbare Vortat erlangt wurde.
Die nachträgliche Kenntniserlangung von der strafbaren Herkunft einer zuvor gutgläubig erworbenen Sache genügt regelmäßig nicht für Hehlerei; nur in engen Fällen (z. B. unfreiwilliger Erwerb gefolgt von bewusster Beibehaltung) kann das genügen; andernfalls ist allenfalls Unterschlagung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 5. Juli 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Christel ██ █████████ geb. ██ aus HO, geboren ████████████████████ in ███████ wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Juli 1966
a) dahin geändert, dass im Falle des Einbruchdiebstahls Birkart – II B 1 der Urteilsgründe der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB entfällt;
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Sachhehlerei verurteilt worden ist, und zur Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten bleibt im Wesentlichen erfolglos.
Durchgreifende Bedenken bestehen freilich, soweit das Landgericht im Diebstahlsfall ████████ B 1 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht hat.
Die Angeklagte hat hier dem Mittäter █████ eine Luftpistole mitgegeben, die dieser dann bei der Tat bei sich hatte. Das Landgericht sieht ohne nähere Begründung in dieser Pistole eine Waffe im technischen Sinn.
Eine solche ist aber nur ein Werkzeug, das seiner Art nach nicht nur geeignet, sondern allgemein dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Weg zu verletzen (Rspr. RG 4, 298; BGHSt 4, 125, 127). Das ist bei Luftpistolen wie bei Luftgewehren nicht der Fall. Sie sind regelmäßig reine Sport-„Waffen“, die nicht dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Allerdings kann man auch mit einem solchen Werkzeug einem Menschen Verletzungen zufügen. Die Pistole könnte also als Waffe im nichttechnischen Sinn gebraucht werden. Dass die Täter die Luftpistole als Waffe mitgeführt haben, ist jedoch nicht festgestellt. Dazu wäre bei ihnen das Bewusstsein erforderlich gewesen, dass sie die Pistole als Waffe benutzen könnten (BGHSt 3, 229).
Die Angeklagte hatte aber die Luftpistole dem Mittäter ████████ nur zu dem Zweck mitgegeben, die Hoflampe „auszuschießen“, und hierzu allein wurde sie verwendet. Dass die Täter daran gedacht haben, sich der Luftpistole auch zum Angriff oder zur Verteidigung gegenüber Menschen bedienen zu können, dafür bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Da nicht zu erwarten ist, dass hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden könnten, dass insbesondere der Angeklagten nachzuweisen ist, sie habe mit der Verwendung der Luftpistole als Waffe gerechnet, muss die – im Urteilssatz unnötig, aber ausdrücklich ausgesprochene – Verurteilung aus § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB entfallen.
Zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall ███ besteht keine Veranlassung, da § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Übrigen zutreffend angenommen und die Strafhöhe durch den Rechtsfehler ersichtlich nicht beeinflusst worden ist. Dass die Angeklagte dem Mittäter ████████ die Pistole mitgegeben hat, durfte ohnehin als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden.
Im Übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen und wegen gemeinschaftlichen versuchten und vollendeten schweren Raubes richtet, offensichtlich unbegründet. Dass die Strafkammer die Angeklagte als Mittäterin verurteilt hat, obwohl sie nicht stets bei der Ausführung zugegen war, ist angesichts ihrer erheblichen Tatbeiträge und ihres eigenen Interesses an der jeweiligen Tat nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 16, 12). Die Gaspistolen und die Gassprühdosen führten die Mittäter nach den Feststellungen als Waffen bei sich, was die Angeklagte auch wusste. Im Falle HC___D haben sie diese Waffen auch verwendet. Da die Angeklagte über den Ausführungsplan auch in diesem Fall unterrichtet war und ihn billigte, ist ihr auch die Körperverletzung der Eheleute HC_____ zuzurechnen.
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch noch gegen die Verurteilung wegen Sachhehlerei. Das Landgericht hat hier nicht festgestellt, dass die Angeklagte schon bei der Annahme des Autoradios wusste, dass es gestohlen war. Sie hat dies möglicherweise erst später, wenn auch noch an gleichem Tage und von ████████ selbst, erfahren.
Nach der Rechtsprechung genügt es für den Tatbestand der Hehlerei regelmäßig nicht, dass der Täter eine Sache, die er ohne Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs selbst in seinen Besitz gebracht hat, nach Erlangung der Kenntnis weiterhin behält (RGSt 33, 120; 47, 242; BGH Urt. v. 19. Dezember 1952 – 1 StR 588/52). Dass hier Besitzerwerb und Kenntniserlangung nahe beisammen lagen und die Angeklagte den strafbaren Vorerwerb vom Vortäter selbst erfahren hat, ändert daran nichts.
Bei der Begehung der Hehlerei durch „Ansichbringen“ gehört zum Vorsatz, dass der Täter bei der Erlangung der Verfügungsgewalt weiß oder den Umständen nach annehmen muss, dass die Sache mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung einen der Erlangung der Verfügungsgewalt nachfolgenden bösen Glauben hat genügen lassen, betreffen Sachverhalte, bei denen der Täter den Gewahrsam zunächst ohne seinen Willen erlangt hat (vgl. RGSt 55, 220; 56, 335; 64, 326; BGHSt 15, 53, 58). Dann genügt es für den Vorsatz, wenn er bei der Kenntniserlangung vom Besitzerwerb auch den strafbaren Vorerwerb erkennt und die Sache dennoch zu eigener Verfügungsgewalt behält. So liegt es hier nicht. Dass die Angeklagte, nachdem ████████ nachträglich von dem Diebstahl Mitteilung gemacht hatte, den gutgläubig erlangten Besitz aufgegeben habe, dann aber wieder mit ███████ ████████ einig geworden ist, sie solle die gestohlene Sache zu eigener Verfügung erhalten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Die Verurteilung wegen Hehlerei kann daher nicht bestehen bleiben, was auch zum Wegfall der Gesamtstrafe führen muss.
Falls sich in der neuen Verhandlung wiederum nicht feststellen lässt, dass die Angeklagte schon bei Annahme des Geschenks von dem strafbaren Vorerwerb durch KC__D erfahren hat, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob sie nicht „den Umständen nach“ von vornherein annehmen musste, dass das Rundfunkgerät durch eine strafbare Handlung erlangt war. Ist das zu verneinen, so kann die Angeklagte allenfalls der Unterschlagung schuldig sein.
Der Ausspruch über die Einziehung kann bestehen bleiben, da er andere Taten betrifft. Dass die Gegenstände schon gegenüber früheren Mitangeklagten rechtskräftig eingezogen wurden, hindert die nochmalige Einziehung nicht (BGH Urt. v. 9. Januar 1957 – 2 StR 558/56). Gegen die Angeklagte Christel ███ richtet sich überdies, soweit ersichtlich, nur die Einziehung der Luftpistole, da nur diese im Urteil als ihr Eigentum bezeichnet ist.
| Hübner | Fischer | Pfeiffer | |||
| Seibert | Loesdau |