Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Anvertrautheit und Unterhaltsvorenthaltung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 277/63
Datum
08.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Anvertrauten, fortgesetzten sexuellen Missbrauchs und Unterhaltsvorenthaltung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuerlichen Verhandlung zurück, weil das Landgericht die Voraussetzungen des Merkmals „anvertraut“ nicht ausreichend festgestellt hatte. Zudem fehlten konkrete Angaben zum ausstehenden Unterhaltsbetrag, die für Schuld- und Strafzumessung relevant sind. Eine Verfahrensrüge war unzulässig, weil nicht erschöpfend substantiiert vorgetragen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Rechtsmangel enthaltenden Tatsachen erschöpfend angibt.

2

Das Gesetzesmerkmal ‚anvertraut‘ im Sinne von § 174 StGB erfordert konkrete Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalls; die bloße Aufnahme in die Hausgemeinschaft oder die pauschale Hinweise, dass sich jemand wie ein eigenes Kind kümmerte, genügen nicht ohne besondere zusätzliche Umstände.

3

Bei Verurteilungen wegen Unterhaltsvorenthaltung müssen die vom Gericht zugrunde gelegten Unterhaltsbeträge und das Ausmaß der Vorenthaltung festgestellt werden, da diese Umstände für die Bestimmung des Schuldumfangs und der Strafzumessung wesentlich sind.

4

Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit setzt hinreichende Sachfeststellungen der Vorinstanz voraus; unklare oder unzureichend begründete Feststellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 13. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Rudolf S. ██ aus ███, geboren am ██████ 1921 in █████████, Bezirk ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 13. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 StGB in einem Falle tateinheitlich mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, und ferner wegen Vergehens gegen § 170b StGB zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Rechtsmangel enthaltenden Tatsachen erschöpfend angegeben hat.

Die Sachrüge ist begründet. Die rechtliche Würdigung durch das Landgericht, zwischen dem Angeklagten und Gerda ██ habe ein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis bestanden, wird durch die Feststellungen nicht getragen.

Das Landgericht führt dazu aus: Im November 1954 hat der Angeklagte die Tochter der Schwester seiner Frau, die 1944 geborene Gerda █████████████, in seine Familie aufgenommen. Gerda kam aus einem Kinderheim. Dem Angeklagten und seiner Ehefrau, so heißt es dann weiter, war sie zur Betreuung und Erziehung anvertraut worden, und er kümmerte sich um sie wie um seine eigenen Kinder. Sie blieb bis zu ihrer Schulentlassung, Ostern 1959, in der Familie des Angeklagten. Daraufhin trat sie in einem Kinderheim in Dorsten eine Stellung an. Hier blieb sie etwa ½ Jahr. Sodann gab sie die Stelle auf und kehrte im Oktober 1959 in die Familie des Angeklagten zurück.

Hieraus ergibt sich nicht, dass Gerda dem Angeklagten zur Erziehung oder Aufsicht anvertraut war. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person nach natürlicher Auffassung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles verpflichtet ist, die Lebensführung des Jugendlichen und damit auch dessen geistige oder sittliche Haltung und Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landgerichts nicht ohne weiteres gegeben. Der Rechtsprechung zufolge liegen sie im Verhältnis von Stiefeltern zu Stiefkindern auch bei Hausgemeinschaft nicht ohne weiteres vor. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen. In dieser Hinsicht hat das Landgericht jedoch nichts angeführt. Abgesehen von der Aufnahme in die Hausgemeinschaft und dem Umstand, dass der Angeklagte sich um das Kind wie um die eigenen Kinder kümmerte, hat sich das Landgericht auf die Wiedergabe der Gesetzesworte beschränkt. Dies genügt jedoch nicht. Insbesondere ist das Gesetzesmerkmal „anvertraut“ nicht näher erläutert. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht das Gesetz richtig angewendet hat.

Was die Verurteilung wegen Nichtzahlung von Unterhalt anlangt, so fehlt die Darlegung, welchen Betrag der Angeklagte an seine beiden ehelichen Kinder als Unterhalt zu zahlen gehabt hätte und in welcher Höhe er ihnen den Unterhalt vorenthalten haben soll. Dies ist für die Beurteilung des Schuldumfangs wie auch für das etwaige Strafmaß von Bedeutung.

JaguschKrummeBortzler
Lang-HinrichsenFlitner

Zitiert von (2)