Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu § 174 Nr.1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 179/65
Datum
07.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und Kindern verurteilt; seine Revision rügte Verfahren und Sachrecht. Die Verfahrensrüge blieb unzulässig, weil sie nicht ausgeführt war. Der BGH hob das Urteil wegen lückenhafter Feststellungen zum Abhängigkeitsverhältnis nach §174 Nr.1 StGB auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung an die Jugendkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Aufnahme von Stiefkindern in den Haushalt und deren Unterhalt begründet nicht von selbst ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB.

2

Für ein Abhängigkeitsverhältnis nach § 174 Nr. 1 StGB müssen sowohl äußere als auch innere Merkmale dargetan werden; maßgeblich ist, dass der Stiefvater in der Familie eine derart übergeordnete Stellung innehat, dass er sich wie ein Vater verantwortlich fühlt oder vom Kind als Vertrauensperson anerkannt wird.

3

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie in der Revision nicht ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Reichen die Feststellungen zu einem tatbestandsentscheidenen Merkmal nicht aus, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5. Januar 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 179/65 a. Ee, Ot

URTEIL in der Strafsache gegen ███ avs ███ den Maschinenschlosser Eberhard ██████████, geboren ██████████ 1927 in ██████████ wegen fortges. Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren und in einem weiteren Falle in teilweiser tateinheitlicher fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen. Zu der Frage, ob zwischen dem Angeklagten und seinen beiden Stieftöchtern ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestand, beschränkt sich das angefochtene Urteil auf den Satz: *„Dass es sich bei den Stieftöchtern des Angeklagten um seiner Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraute Menschen unter 21 Jahren gehandelt hat, kann nach dem festgestellten Sachverhalt keinem Zweifel unterliegen.“* Dem Sachverhalt ist indessen insoweit nur zu entnehmen, dass die Stieftöchter im Hause des Angeklagten lebten und von ihm wie eigene Kinder unterhalten wurden, ferner dass eine Tante die Aufgabe hatte, sie zu beaufsichtigen.

Das begründet die Besorgnis, dass die Strafkammer der Auffassung ist, die Aufnahme der Stieftöchter in den Haushalt des Stiefvaters schaffe für sich allein ohne weiteres ein Betreuungsverhältnis i. S. des § 174 Nr. 1 StGB. Das wäre irrig (BGH NJW 1953, 471; 4 StR 277/63 vom 8. November 1963). Entscheidend für ein Abhängigkeitsverhältnis des § 174 Nr. 1 StGB ist vielmehr, ob der Stiefvater in der Zeit, in der er mit dem Stiefkind im Haushalt lebt, seiner Stellung in der Familie so übergeordnet ist, dass er sich für das Kind und dessen Lebensführung wie ein Vater verantwortlich fühlt oder das Kind ihn wenigstens als Vertrauensperson anerkennt (BGH 4 StR 214/64 vom 31. Juli 1964; OLG Celle NJW 1956, 1368). In dieser Richtung ist bisher weder der äußere noch der innere Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB dargetan.

3. Im Übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.

SandersMayrKersting
KrummeSpiegel

Zitiert (2)