Revision aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zum Betreuungsverhältnis (§174 Nr.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 214/64
- Datum
- 31.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB setzt ein Überordnungsverhältnis voraus; die bloße Aufnahme des Kindes in den Haushalt begründet dieses Verhältnis nicht.
Zur Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht müssen die Urteilsgründe hinreichend darstellen, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Tatbestands erfüllt sind.
Ist eine Einzelverurteilung aufgehoben, ist die über die Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu entscheiden.
Hat das Gericht die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB zu bedenken, hat es bei der Strafbemessung anzugeben, ob und wie diese berücksichtigt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 14. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Pensionsinhaber Heinz ████ aus ████, geboren am █████ in ███, wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. April 1964 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren und wegen Unzucht mit Abhängiger in drei Fällen verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen bestraft worden ist, lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt sowohl für den Schuldspuch als auch für die Strafzumessung.
2. Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren. Hinsichtlich der äußeren Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 StGB führt das Landgericht nur aus, die Stieftochter, die seit etwa einem Jahr im Haushalt des Angeklagten wohnte, sei „seiner Erziehung und Aufsicht anvertraut“ gewesen. Diese knappe Darlegung genügt nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer den Begriff des Betreuungsverhältnisses i. S. des § 174 Nr. 1 StGB zutreffend ausgelegt hat. Die bloße Aufnahme der Stieftochter in den Haushalt des Stiefvaters begründet noch kein Überordnungsverhältnis, das diese Bestimmung voraussetzt (BGH NJW 1953, 471; 4 StR 277/63 vom 8. November 1963). Entscheidend ist vielmehr, ob der Stiefvater in der Zeit, in der er mit der Stieftochter im Haushalt lebte, dem Stiefkind kraft seiner Stellung in der Familie so übergeordnet ist, dass er sich für das Kind und dessen Lebensführung nach Art eines Vaters verantwortlich fühlt oder das Kind ihn wenigstens als Vertrauensperson anerkennt (BGH 4 StR 46/64 vom 13. März 1964; OLG Celle NJW 1956, 1468). In dieser Richtung ist bisher weder der äußere noch der innere Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB genügend dargetan.
Die Strafzumessungserwägungen geben an sich keinen Anlass zur Beanstandung. Die Strafkammer wird jedoch, falls sie insoweit wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt, zu erkennen zu geben haben, ob sie die Milderungsmöglichkeit gem. § 44 StGB auch bei der Strafbemessung innerhalb des gewählten Strafrahmens berücksichtigt hat (BGHSt 16, 351, 355; 16, 360, 362 unten; 465).
3. Aufzuheben war auch die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen müssen dagegen bestehen bleiben. Die Urteilsgründe ergeben einwandfrei, dass die Höhe der Einzelstrafen in den drei übrigen Fällen von der nunmehr aufgehobenen Verurteilung nicht berührt wird.
Krumme Flitner Bortzler zugleich für den beurlaubten und ortsabwesenden
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