Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Auslegung zeugenschaftlicher Eidesaussage (Falscheid)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 276/52
Datum
23.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt worden, nachdem er als Zeuge erklärt hatte, er habe niemals Beziehungen zur späteren Ehefrau gehabt. Der BGH hebt das Urteil auf und spricht frei, weil die Aussage im Zusammenhang mit dem Beweisbeschluss zeitlich auf die Verlöbnisdauer zu verstehen ist und damit der Wahrheit entspricht. Bei der Auslegung eidlicher Bekundungen sind Wortlaut, Vernehmungszusammenhang und Beweisgegenstand zu berücksichtigen; spätere Ermittlungsäußerungen begründen nicht zwingend Unwahrheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung einer eidlichen Zeugenaussage ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich; es sind auch der Zusammenhang der Vernehmung, der vom Beweisbeschluss gezogene Beweisgegenstand und der Zweck der Frage zu berücksichtigen.

2

Eine Erklärung ist nach der verständigen Auffassung zu würdigen; missverständliche Deutungen durch anwesende Personen sind nicht notwendigerweise entscheidend für die Frage der Wahrheit.

3

Die spätere Feststellung, dass eine Niederschrift eine offenbar fehlende zeitliche Einschränkung enthält, begründet nicht ohne weiteres ein Eingeständnis der Unwahrheit einer ursprünglich im engeren Beweisrahmen abgegebenen Aussage.

4

Entspricht eine eidliche Bekundung bei verständiger Auslegung der tatsächlichen Sachlage, entfällt die Grundlage für den Vorwurf des Falscheides oder des fahrlässigen Falscheides.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 13. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Eisenbahngehilfen August ███ ██ aus █████, geboren ███ 1926 in █, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 13. Februar 1952 aufgehoben und der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden. Seiner Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

Die Ehefrau des Angeklagten war vor ihrer Verheiratung am 20. November 1951 von Pfingsten 1949 bis Anfang Oktober 1950 mit dem Bäcker und Konditor Rudi ███████ verlobt. Nachdem das Verlöbnis von ihr gelöst worden war, strengte dieser Anfang des Jahres 1951 gegen sie Klage auf Ersatz seiner Aufwendungen an; er warf ihr vor, während der Verlöbniszeit habe sie mit dem Angeklagten und anderen Männern verlöbniswidrige Beziehungen unterhalten. Durch Beweisbeschluss vom 22. Februar 1951 ordnete deshalb das Prozessgericht an, dass der Angeklagte als Zeuge darüber gehört werden solle, ob die Beklagte während ihres Verlöbnisses Beziehungen zu anderen Männern unterhalten habe. Der Angeklagte wurde am 19. März 1951 eidlich als Zeuge gehört; das Beweisthema war ihm erst in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin bekanntgegeben worden. Er bekundete u. a., er habe niemals irgendwelche Beziehungen zur Beklagten gehabt. Das Landgericht hat angenommen, dass er damit etwas Unwahres beschworen habe. Zwar sei es während der Dauer des Verlöbnisses zu keinerlei Beziehungen zwischen ihm und seiner späteren Frau gekommen; aber seit der Jahreswende 1950/51 bestünden, wie der Angeklagte selbst zugegeben habe, solche Beziehungen. Er sei allerdings des Glaubens gewesen, seine allgemein gehaltene Aussage beziehe sich nur auf die Dauer des Verlöbnisses; er habe also nicht vorsätzlich seine Eidespflicht verletzt, wie die Anklage angenommen hatte. Er habe aber fahrlässig gehandelt, weil er bei der Niederschrift und beim Vorlesen seiner Angaben nicht dafür gesorgt habe, dass ihre zeitliche Begrenzung auf die Verlöbnisdauer in seinen Bekundungen zweifelsfrei zum Ausdruck kam.

Zutreffend bekämpft die Revision die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe unwahre Angaben gemacht; sie meint, der Angeklagte habe nichts anderes ausgesagt, als es seinem Willen entsprochen habe. Der Angeklagte muss freilich seine unter Eid abgegebene Erklärung in dem Sinne gegen sich gelten lassen, wie sie nach verständiger Auffassung regelmäßig und gewöhnlich verstanden wird und verstanden wird, auch wenn er sie in einem anderen Sinne verstanden wissen wollte. Das Landgericht beschränkt sich bei der Wertung der Aussage des Angeklagten darauf, auszuführen, dieser habe durch seine Einlassung im Ermittlungsverfahren vor dem vernehmenden Richter am 1. August 1951, die dahin lautete, „er habe erst jetzt festgestellt, dass das Protokoll keine (zeitliche) Einschränkung enthalte“, selbst zugegeben, seine Aussage könne nur so verstanden werden, dass er bis zum Zeitpunkt der Eidesleistung keine Beziehungen zu seiner späteren Frau gehabt habe. Dabei übersieht das Landgericht, dass der Angeklagte mit seiner Erklärung vor dem Ermittlungsrichter nichts weiter zugegeben hat, als dass ihm erst in diesem Zeitpunkt zum Bewusstsein gekommen sei, die Wiederschrift enthalte tatsächlich keine zeitliche Beschränkung in dem Rahmen, wie sie seiner Befragung als Zeuge in dem bürgerlichen Rechtsstreit zu Grunde gelegen habe. In welchem Sinne die bei der Vernehmung des Angeklagten anwesenden Personen seine Erklärung aufgefasst haben, kann zwar für deren Auslegung von Bedeutung, braucht aber nicht entscheidend zu sein, da diese Personen einem Missverständnis zum Opfer gefallen sein konnten. Das Landgericht übersieht ferner, dass bei der Prüfung, wie eine Erklärung nach verständiger Auffassung zu würdigen ist, nicht nur ihr Wortlaut in Betracht zu ziehen ist. Es muss vielmehr auch auf den Zusammenhang, in dem die Erklärung steht, und auf die Beweisfrage geachtet werden, deren Beantwortung die Bekundung dient. Sonst besteht die Gefahr, dass der Aussage eine weitergehende Bedeutung beigemessen wird, als ihr nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen innewohnt. Hierauf muss besonders dann geachtet werden, wenn der Sachverhalt, wie hier, so gestaltet ist, dass die Aussage mit der Wahrheit übereinstimmt, wenn man ihr unter Ausschaltung der rechtsirrigen Bewertung der Erklärungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren als Geständnis die Auslegung gibt, die vorliegend allein der wahren Sachlage gerecht wird.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte gemäß dem ihm bekanntgegebenen Beweissatz nur über etwaige Beziehungen zu der damaligen Braut des ██████ für die Dauer ihres Verlöbnisses Auskunft zu geben. Der Richter hat ihn auch nur nach diesen Beziehungen gefragt, da sie allein für die Entscheidung des Rechtsstreites von Bedeutung waren. Einen vom Prozessbevollmächtigten des damaligen Klägers gemachten, über diesen zeitlichen Rahmen hinausgehenden Vorhalt an den Angeklagten hat der Richter als nicht zum Beweisgegenstand gehörig zurükkgewiesen. Der Angeklagte wollte seinerseits auch nur die ihm im Rahmen des Beweisbeschlusses vorgelegten Fragen beantworten und seine Erklärungen als in diesem Umfang abgegeben verstanden wissen. Alle seine übrigen Bekundungen fallen denn auch nur in den zeitlichen Rahmen des Verlöbnisses. Die Beklagte hatte nicht bestritten, dass sich nach der Verlöbnisauflösung Beziehungen zu dem Angeklagten angebahnt hatten. Unter diesen Umständen stellt die Erklärung des Angeklagten, er habe niemals Beziehungen zur Beklagten gehabt, erkennbar nur die Antwort auf die Frage des Richters dar, ob er während des Verlöbnisses solche abträgliche Beziehungen zur Beklagten gehabt habe. Sie ist daher mit der aus dem Beweisbeschluss und dem Gegenstand des Rechtsstreits sich ergebenden zeitlichen Einschränkung auf die Verlöbnisdauer zu verstehen und entspricht dem, was der Angeklagte ausgesagt hat und nur hat aussagen wollen. Bei dieser der geschilderten Sachlage allein gerecht werdenden Auslegung enthält aber die Bekundung des Angeklagten keine Unwahrheit, da das Landgericht nicht festgestellt hat, dass die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seiner späteren Ehefrau bereits während der Dauer des Verlöbnisses bestanden haben. Damit entfällt der Vorwurf, der Angeklagte habe seine Eidespflicht verletzt. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte mithin auf Kosten der Staatskasse freizusprechen, ohne dass es noch auf die rechtlichen Bedenken ankommt, die sich selbst vom Boden der Auffassung des Tatrichters aus gegen die Annahme einer fahrlässigen Eidesverletzung richten.

GroßHörchnerHille
EngelsDr. Augustin

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