Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids bei Auskunftsverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 131/53
- Datum
- 16.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung einer eidlichen Aussage ist nicht allein der Wortlaut, sondern der Zusammenhang der Äußerung heranzuziehen; Begriffe können inhaltlich gleichgesetzt werden, wenn sich dies aus dem Zusammenhang ergibt.
Vorsatz beim Meineid kann aus dem Gesamtbild geschlossen werden; spätere Geständnisse und Verhalten sind als Indizien für das Wissen und die Vorstellung des Täters zur Tatzeit verwertbar.
Meineid setzt voraus, dass der Unterzeichnende eine Tatsachenbehauptung unter Eid bewusst falsch abgibt und deren Bedeutung in der Aussage erkennt.
Die mögliche Unzulässigkeit des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verfahrens hindert nicht die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung wegen Meineids, sofern die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. Dezember 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Egon ████ aus ██████, dort geboren am ███████, wegen Meineids
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Martin, Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst C___
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Dezember 1952 wird verworfen.
Die Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte betrieb zusammen mit dem Kaufmann ███ ein Textilgeschäft. Für dieses war der Zeuge ██████ Vertreter tätig. Gegen den Zeugen lief ein Pfändungsverfahren der AOK; er erhielt seine Provision teils in bar ausgezahlt, teils auf Warenkonto gutgeschrieben.
Am 4. Dezember 1951 äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen R__, der eine Forderung gegen V__ einzubringen suchte, V__ habe bis jetzt gut verdient und habe außer seiner Barentlohnung bereits einen Warenanteil von ca. 800 bis 1.000 DM im Geschäft. Auf diese Äußerung hin erwirkte █████████ dinglichen Arrest gegen V__ und ließ dessen Forderung auf den Warenanteil pfänden; später ließ er sich die Forderung zur Einziehung überweisen. Als der Angeklagte nunmehr, von R__ nach § 840 ZPO zur Auskunftserteilung aufgefordert, erklärte, V__ habe keine Forderungen auf Geld oder Waren gegen sein Geschäft, erhob ████ gegen ihn Klage auf Auskunftserteilung. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte als beklagte Partei (§§ 451, 452 ZPO) vernommen. Er erklärte dabei unter Eid u. a., er habe ███ nicht gesagt, dass der Kaufmann V__ ein Guthaben von 900 bis 1.000 DM bei ihm habe. Diese Aussage war nach der Annahme des Landgerichts bewusst falsch. Der Angeklagte ist deshalb wegen Meineids verurteilt worden.
Seine Revision erhebt die Sachrüge. Sie macht geltend, der Angeklagte habe nichts Falsches beschworen. Die von den Zeugen R__ und █████ bekundete Äußerung des Angeklagten habe sich auf einen Warenanteil bezogen; in seiner eidlichen Aussage jedoch habe der Angeklagte in Abrede gestellt, gegenüber R__ von einem Guthaben gesprochen zu haben. Die Revision kann nicht durchgreifen.
Das Landgericht hat, ohne dass ihm eine ausdrucksliche Begründung dafür erforderlich schien, die Ausdrücke "Warenanteil" und "Guthaben" inhaltlich einander gleichgesetzt. Das war unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Die Pfändung und das Auskunftsverlangen des damaligen Klägers ███████ betrafen nur einen Anteil des █████ am Warenlager des Angeklagten (und seines Geschäftspartners ████████), nicht ein Guthaben in Geld, wobei dahingestellt bleiben kann, ob "dieser Anteil" lediglich schuldrechtlicher Natur – also eine gewöhnliche Forderung auf Überlassung von Waren in Anrechnung auf die Provision – war oder dingliche Rechte zum Gegenstand hatte. Die Vernehmung des Angeklagten konnte sich daher für alle Verfahrensbeteiligte sichtbar nur auf diesen Warenanteil beziehen. Das ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Aussage selbst. In ihr nahm der Angeklagte Punkt für Punkt zu dem von Richter behaupteten Gespräch vom 4. Dezember 1951 Stellung, dessen Kern der behauptete Warenanteil des V__ war. Hierzu hat der Angeklagte unmittelbar vor dem ihm zur Last gelegten Satz ausgesagt, er habe dem Kläger ████ nicht erklärt, dass der Kaufmann ███ nur den unpfändbaren Teil (seiner Provisionsforderungen) ausbezahlt bekomme, und dass der pfändbare Teil in einem Warenkonto angelegt werde. Wenn der Angeklagte dann mit der Bemerkung fortfuhr, er habe dem Kläger auch nicht gesagt, dass der Kaufmann ████ ███ Guthaben von 900 bis 1.000 DM bei ihm habe, so konnte sich dies nur auf das im vorhergehenden Satz erwähnte Warenkonto beziehen. Bei der Ermittlung des Sinnes einer Aussage ist nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem die gerügte Bekundung
steht, zu berücksichtigen (BGH 4 StR 1000/51 vom 5. Juni 1952, 4 StR 276/52 vom 23. Oktober 1952).
Nach der inneren Tatseite erörtert das Urteil nicht ausdrücklich, ob sich der Angeklagte der Sinngleichheit der Worte "Warenanteil" und "Guthaben" bewusst gewesen ist. Das war jedoch ersichtlich die Überzeugung der Strafkammer; denn sie hat festgestellt, dass der Angeklagte nach seiner Vernehmung Zeugen gegenüber die Abgabe der von ihm in der Aussage abgestrittenen Äußerung zugegeben und eingeräumt hat, eine "Dummheit" begangen zu haben, ferner, dass er Richter für diese "Dummheit" durch Übernahme der Prozesskosten entschädigen wollte. Aus diesem Verhalten ergibt sich eindeutig, dass der Angeklagte mit seiner eidlichen Erklärung nicht irgend ein Geldguthaben, sondern den der Klage zugrundegelegten Warenanteil des ███████ abrede stellen wollte. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestritten hat, die ihm zur Last gelegte Bekundung überhaupt gemacht und beschworen zu haben. Es hat dazu bemerkt, dass dieses Verhalten unverständlich wäre, hätte der Angeklagte geglaubt, vor Gericht die Wahrheit gesagt zu haben. Wenn die erwähnten Beweisumstände auch zeitlich nach der Tat liegen, so können aus ihnen doch Schlüsse auf die Vorstellung und das Wissen des Angeklagten zur Tatzeit gezogen werden. Für dessen Kenntnis vom Wortsinn seiner Erklärung spricht aber vor allem der erörterte Zusammenhang der Aussage, der sich jedem Beteiligten aufdrängen musste. Der Angeklagte ist daher zu Recht wegen Meineides verurteilt worden. Dass das Verfahren auf Auskunftserteilung, in dem er die falsche Aussage erstattet und beschworen hat, nach herrschender Ansicht überhaupt nicht zulässig war (vgl. Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl. Anm. 3 § 840, Stein-Jonas ZPO 17. Aufl. Anm. IV 1 zu § 840), stand der Verurteilung nicht entgegen (BGHSt 3, 235, 239; vgl. ferner BGHSt 3, 248).
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist – die Anwendung des § 157 StGB ist vom Landgericht zutreffend abgelehnt worden (BGH in JW 1951, 809) –, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Bundesrichter Glanzmann Engels Groß ist beurlaubt und infolge Ortsabwesenheit an der Leistung der Unterschrift verhindert.
| Groß | Martin | ||
| Dr. Schalscha |