Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufklärungspflicht bei eidesstattlicher Versicherung und Beihilfe zum Prozessbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 1000/51
Datum
05.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen wegen (Anstiftung zur) Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen in Tateinheit mit (versuchtem) Prozessbetrug im Arrestverfahren. Beim Hauptangeklagten hielt der Senat die Feststellungen zur eigenen falschen Versicherung und zum Prozessbetrug im Grundsatz für tragfähig, beanstandete aber Teile der Verurteilung und den Strafausspruch. Hinsichtlich der Ehefrau und der Mitangeklagten hob er das Urteil wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bzw. unzureichender Feststellungen zum Gehilfenvorsatz auf. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision des Hauptangeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf die Verletzung des § 275 StPO kann eine Revision nicht gestützt werden, wenn es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt und das verkündete Urteil darauf nicht beruht.

2

Für die Darstellung des Inhalts einer eidesstattlichen Versicherung im Urteil ist eine wörtliche Wiedergabe nicht erforderlich; es genügt die Feststellung des als erwiesen angesehenen Inhalts aufgrund der Hauptverhandlung.

3

Wird eine eidesstattliche Versicherung auf fremde Angaben gestützt, muss der Tatrichter zur Beurteilung der Unrichtigkeit und des Vorsatzes aufklären, ob und in welchem Umfang eigene Wahrnehmung oder bloße Mitteilung Dritter versichert wurde.

4

Für Beihilfe genügt nicht die Überzeugung des Gehilfen von der Strafbarkeit der Haupttat; erforderlich ist, dass er die wesentlichen tatsächlichen äußeren und inneren Merkmale der Haupttat erkennt.

5

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter den Erfolg persönlich verhindert; es genügt, wenn sein Beitrag die Erfolgsabwendung ermöglicht, und die Rücktrittsregel kann auch dem Gehilfen zugutekommen, solange die Haupttat nicht vollendet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26. Juli 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen 1. den Tuchhändler Kurt █████, geboren am ████████ █████ 1926 in ██, 2. ████, geboren am █████████ ██████ █████ in ███████, 3. die Ehefrau ████, geboren am ███████ in ███, wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Tröndle, Bundesrichter Dr. Dreher, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,

a) soweit es den Beschwerdeführer Kurt █████ betrifft, begüglich der Verurteilung wegen fortgesetzter Anstiftung zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, im Übrigen im Strafaussprach und zwar auch hinsichtlich der Gesamtstrafe,

b) soweit es die Angeklagten ████ und Ehefrau ████ betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers Kurt █████ wird verworfen.

Gründe

I.

Die Revision des Angeklagten Kurt █████

Auf die Verletzung der Vorschrift des § 275 StPO kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden, weil es sich nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, auf der das in der Hauptverhandlung verkündete Urteil nicht beruht. Auch die Beanstandungen der Verhandlungsführung sind unbeachtlich; das Revisionsgericht kann diese nicht nachprüfen. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die übrigen im Schriftsatz vom 24. Mai 1952 erhobenen Verfahrensrügen sind nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgebracht und daher unzulässig (§ 345 StPO).

Die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit versuchtem Prozessbetrug wird von den Feststellungen getragen.

Die Revision rügt zu Unrecht, das Landgericht habe bei Beurteilung der vom Beschwerdeführer abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen seine Aufklärungspflicht verletzt und gegen die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die Arrestakten 3 B/50 des Amtsgerichts in Hannover zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und die wesentlichen Abschnitte der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten vom 30. Januar 1950 verlesen worden. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, die eidesstattlichen Erklärungen wörtlich im Urteil aufzuführen. Vielmehr genügte es, wie bei der Ermittlung sonstiger Gedankenerklärungen, ihren auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung für erwiesen erachteten Inhalt festzustellen.

Die nachfolge der Verfahrensrüge gebotene Nachprüfung dieser Feststellungen hat nicht ergeben, dass der Tatrichter von einem unrichtigen Vortrag der Versicherungen ausgegangen ist oder ihnen einen Sinn beigemessen hat, den sie bei Berücksichtigung des üblichen Sprachgebrauchs, ihres inneren Zusammenhangs und des Standes des Arrestverfahrens, in dem sie abgegeben worden sind, nicht gehabt haben können. Wenn der Angeklagte auch nicht ausdrücklich gesagt hat, er habe dem Autohändler ██████ den Anhänger für 7500 DM angeboten, so ergibt der innere Zusammenhang der Erklärungen doch, dass er die Höhe des von ██████ überbrachten Angebots auf 7500 DM bestimmt hatte, worauf es in diesem Verfahren allein ankam. Eben dieses wollte aber auch das Landgericht erkennbar als Inhalt der eidesstattlichen Versicherung feststellen. Wenn es die weitere Angabe des Angeklagten, „er sei am folgenden Tage nicht nach ███ gefahren, weil ihm das Geschäft mit ██████ nicht günstig erschien“, mit den Worten wiedergibt: „Er sei nur deshalb nicht am 26. Januar 1950 nach ███ gefahren, weil ihm das Geschäft, insbesondere ██████ ihm nicht zahlungskräftig erschienen sei“, so handelt es sich hier ebenfalls um eine sinngemäße Auslegung, der auch eine eidesstattliche Versicherung zugänglich und bedürftig ist. Sie ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Da es im Arrestverfahren darum ging, ob der Angeklagte den Anhänger schon anderweitig veräußert hatte, was er mit der eidesstattlichen Versicherung entkräften wollte, konnte die Strafkammer ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung annehmen, dass er mit jener Erklärung sagen wollte, er sei nur aus dem angegebenen Grunde nicht nach ███ gefahren. Im Übrigen ist die gewählte Ausdrucksweise der eidesstattlichen Versicherung erkennbar nur der Sprache des Angeklagten angepasst worden.

Auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruht es auch nicht, dass das Landgericht in der Angabe des Beschwerdeführers, in seinem Vermögen befinde sich der vollständig bezahlte Lastkraftwagen Lkw Rochet-Schneider, eine vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherung erblickt hat, weil er dem Gläubiger ██████ den Wagen zur Sicherung übereignet hatte. Wenn die Verteidigung zur Begründung dieser Rüge geltend macht, der Angeklagte habe nicht versichert, „Eigentümer“ des Lastkraftwagens zu sein, so übersieht sie, dass der Beschwerdeführer in seiner weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 21. Februar 1950 ausdrücklich angegeben hat, Eigentümer des Wagens zu sein. Dass er unter einer Sicherungsübereignung nichts anderes als eine Verpfändung verstanden haben kann, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Pachtvertrag mit ██████ vom 15. Januar 1950, in dem der Angeklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ██████ bis zur Bezahlung seiner Forderung von 1500 DM „Eigentümer“ des Lastkraftwagens Rochet-Schneider bleibe. Bei dieser Sachlage war der Tatrichter nicht verpflichtet, auch noch darüber Ermittlungen anzustellen, welche Vorstellungen der Angeklagte mit dem Ausdruck „Vermögen“ verband. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung ist hier ebenfalls nicht ersichtlich. Mit Rechtsgründen nicht angreifbar ist auch die Feststellung, dass der Kaufpreis entgegen der eidesstattlichen Versicherung noch nicht voll bezahlt war, weil der Angeklagte noch 1000 DM als Garantiesumme zurückbehielt. Solange der Streit um den Restkaufpreis noch in der Schwebe war, musste der Angeklagte auch angeben, dass der Verkäufer noch Ansprüche an ihn stellte. Anderenfalls machte er sich einer falschen eidesstattlichen Versicherung mindestens dadurch schuldig, dass er einen für die Beurteilung des Sachverhalts entscheidenden Umstand verschwieg.

Soweit die Urteilsfeststellungen über den Inhalt der Verkaufsverhandlungen mit ██████ und des Vertrages mit █████ als unrichtig beanstandet werden, greift die Revision die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob die Feststellungen mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmen.

Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände im Urteil zu erörtern und sich mit den Zeugenaussagen auseinanderzusetzen. Der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO ist genügt, wenn die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe im Urteil dargelegt werden. Die Aussagen von Zeugen oder Mitangeklagten bei einer früheren polizeilichen Vernehmung brauchten nicht erörtert zu werden, weil der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden hat (§ 261 StPO).

Die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten ██ und █████ sind ebenfalls unbeachtlich. Das Landgericht hat übrigens die erbitterte Feindschaft zwischen diesen und dem Angeklagten Kurt █████ berücksichtigt und deshalb die Richtigkeit ihrer Belastungen an Hand anderer Zeugenaussagen und sonstiger Umstände sorgfältig überprüft. Es hat auch zahlreiche, mit dem Strafverfahren zusammenhängende Prozessakten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Die Beiziehung weiterer Akten hat die Verteidigung damals nicht beantragt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist hier ebenfalls nicht ersichtlich. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verletzt, weil der Tatrichter seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimmten Ausdruck verliehen hat (RGSt 52, 319).

Das Landgericht war auch nicht genötigt, ein Sachverständigengutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen. Dieser hat sich in der Hauptverhandlung nicht auf den Schutz des § 51 StGB berufen, und die Verteidigung hat in dieser Hinsicht ebenfalls keinen Beweisantrag gestellt. Nach Verkündung des angefochtenen Urteils hat sie im Schriftsatz vom 28. Juli 1951 ein solches vom 28. November 1950 beigebracht, das sich nicht bei den Akten befindet, zur Begründung ihres Antrages, den Angeklagten auf Haftfähigkeit zu untersuchen, Umstände vorgetragen, die auf eine geistige Erkrankung epileptischer Art hindeuten sollen; jedoch hat der Haftanstaltsarzt das Vorliegen einer Geisteskrankheit bei dem Beschwerdeführer verneint. Der Tatrichter konnte sich auch auf Grund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten in der Hauptverhandlung von dessen Zurechnungsfähigkeit ausreichend überzeugen.

Zu Unrecht stützt sich die Revision ferner darauf, dass die Firma ██████ mit der Vollstreckung des Arrests in den Lastkraftwagen Rochet-Schneider ihr Eigentum an dem Anhänger verloren habe. Diese Rüge berührt die vom Landgericht festgestellte Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen nicht, weil der Angeklagte in diesen keine Angaben über das Eigentum an dem Anhänger gemacht hat.

Dass der Beschwerdeführer sich bewusst war, den Käufer ██████ den Anhänger mit sofortiger Wirkung übereignet zu haben, ergibt der festgestellte Sachverhalt; denn der Pacht- und Leihvertrag wurde █████ erst einige Tage nach Erwirkung des Arrestbefehls vorgelegt, nachdem der Kaufvertrag fest abgeschlossen war, und die Gegenleistungen ohne Eigentumsvorbehalt für die Restkaufpreisschuld von 500 DM ausgetauscht waren. Der Hinweis der Verteidigung auf die spätere Prozessführung des Angeklagten gegen █████ stellt sich diesen Feststellungen gegenüber nur als unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung dar.

Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsausführungen von vornherein den Vorsatz hatte, den Arrestprozess durch falsche eidesstattliche Versicherungen in seinem Sinne zu beeinflussen, wollte er mit ihrer Vorlage den Richter täuschen und dadurch der Firma einen Vermögensnachteil in Gestalt der Arrestaufhebung zufügen, zugleich sich selbst auch einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschaffen. Die Tatbestandsmerkmale der fortgesetzten Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und eines tateinheitlich damit verbundenen Prozessbetrugs sind hiernach rechtsbedenkenfrei festgestellt.

II.

Revision der Ehefrau ████

Die Verteidigung rügt mit Erfolg eine Verletzung der Aufklärungspflicht bei Ermittlung des Inhalts der von ihr abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. In den Akten des Arrestverfahrens befindet sich nur eine selbständige eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 1950, die sich auf die Verhandlungen mit ██████ bezieht. Außerdem hat sie ebenso wie der Mitangeklagte █████ den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten ihres Ehemannes vom 22. Februar 1950 unterschrieben, in dem die Wahrheit der in ihm behaupteten Tatsachen an Eides Statt versichert wird. Zu diesen gehört auch, dass der Anhänger nicht an █████ verkauft, sondern ihm nur geliehen worden sei. Eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau ████ vom 21. Februar 1950 befindet sich nicht bei den Akten. Ob das Landgericht die in diesem Schriftsatz enthaltene eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin mitverwertet hat, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls hätte es feststellen müssen, ob diese wusste, dass sie mit ihrer Unterschrift eine dem Gericht vorzulegende eidesstattliche Versicherung abgab und wie diese lautete. Außerdem weicht der Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Januar 1950 in wesentlichen Punkten von dem im Urteil mitgeteilten Inhalt ab. Die Beschwerdeführerin hat in ihr mehrfach hervorgehoben, dass ihr Wissen von den geschilderten Vorgängen auf Angaben ihres Ehemannes beruhe. Im Urteil sind diese Hinweise weggelassen, sodass der Eindruck erweckt wird, die Beschwerdeführerin habe diese Ereignisse als Gegenstand eigener Wahrnehmungen an Eides Statt versichert. Die Strafkammer durfte sich hier nicht mit der Feststellung begnügen, dass die Beschwerdeführerin wie die an den Verhandlungen unmittelbar beteiligten Mitangeklagten die eidesstattliche Versicherung wider besseres Wissen abgegeben hat. Sie musste vielmehr auch prüfen, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin die Vorgänge richtig dargestellt hat oder ob diese von anderer Seite, etwa von ██████ und ██, wahrheitsgemäß von ihnen unterrichtet worden ist.

Ebenso unzureichend sind die Urteilsausführungen zum inneren Tatbestand der Beihilfe zum Prozessbetrug. Die drei Mitangeklagten waren sich bewusst, dass ihre Versicherung zur Aufhebung des Arrestes beitragen konnte und dass der Angeklagte Kurt █████ hier eine strafbare Handlung beging. Zu einer wesentlichen Hilfeleistung im Sinne des § 49 StGB ist es aber nicht erforderlich, dass der Gehilfe von der Strafbarkeit des Verhaltens des Haupttäters überzeugt ist; er muss aber alle wesentlichen äußeren und inneren Merkmale der vom Täter verwirklichten strafbaren Handlung erkennen (RGSt 72, 24). In dieser Richtung fehlen bisher jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Dinge im Arrestverfahren richtig gesehen hat und sich dabei bewusst war, einen Prozessbetrug ihres Mannes zu fördern.

Für die Strafzumessung gelten die Ausführungen unter I über die Prüfung der Strafmilderung nach § 44 StGB ebenfalls. Fehlerhaft ist auch, dass im Urteil die Möglichkeit einer weiteren Strafermäßigung nach § 49 StGB nicht erörtert ist. Wegen der bezeichneten Rechtsverstöße muss das Urteil gegen die Ehefrau ████ aufgehoben werden.

III.

Revisionen der Mitangeklagten █████ und ██

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich.

Gegen den Schuldspruch wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung haben die Beschwerdeführer im Einzelnen keine Einwendungen erhoben. Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge notwendige rechtliche Prüfung des Urteils hat auch in dieser Hinsicht keine Rechtsverletzung ergeben. Da aber der innere Tatbestand der nach der Annahme des Landgerichts mit diesem Vergehen tateinheitlich begangenen Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug, wie unter II dargelegt, nicht ausreichend festgestellt ist, muss das Urteil auch insoweit, als es die Mitangeklagten █████ und ██ betrifft, in vollem Umfang aufgehoben werden. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt, dass █████ seine Verfehlung vor Entdeckung der Tat der Firma ██████ gegenüber eingestanden hat. Hierdurch hat der Beschwerdeführer den Eintritt des zur Vollendung des Betruges gehörigen Erfolges abgewendet und ist deshalb gemäß § 46 Nr. 2 StGB wirksam zurückgetreten. Dass der Täter den Erfolg persönlich verhindert, ist nicht notwendig (RGSt 15, 44). Es würde deshalb genügen, wenn die Firma ██████ auf sein Geständnis hin das Erforderliche selbständig veranlasst hätte. Das wäre auch trotz der vorher ausgesprochenen Bestätigung des Arrests durch das Amtsgericht in Hannover noch im Verfahren auf Aufhebung dieser Maßnahme rechtlich möglich gewesen. Die Rechtswohltat des § 46 Nr. 2 StGB steht auch dem Gehilfen zu, solange die Haupttat noch nicht vollendet ist (RGSt 62, 460). Ob das Landgericht den Sachverhalt von dieser Rechtsgrundlage aus geprüft hat, ist nicht ersichtlich.

Für die Strafzumessung gilt das unter II für die Mitangeklagte Ehefrau ████ Ausgeführte.

Dass auch der Beschwerdeführer █████ bei der Firma ██████ ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht festgestellt. Die dahingehende Behauptung der Revision ist mithin hier unbeachtlich. Das Landgericht wird aber bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, dieses Vorbringen zu berücksichtigen; es wird auch die Anrechnung der seit Erlass des angefochtenen Urteils erlittenen Untersuchungshaft des Angeklagten Kurt █████ aus Billigkeitsgründen insoweit in Erwägung ziehen müssen, als sich infolge von Umständen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, namentlich der erst am 13. Oktober 1951 ausgeführten Zustellung des Urteils vom 26. Juli 1951 und der dadurch bedingten verspäteten Übersendung der Akten in die Revisionsinstanz, die übliche Zeitspanne von drei Monaten zwischen dem Urteil des Tatrichters und der Entscheidung des Revisionsgerichts verlängert hat.

GroßDr. Dreher
Dr. TröndleDr. Augustin
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