Revision erfolgreich: Freispruch wegen keiner falschen Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 27/56
- Datum
- 09.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine strafbare falsche Zeugenaussage ist erforderlich, dass der erklärte Inhalt mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt; die Aussage ist im Zusammenhang mit der gestellten Beweisfrage zu beurteilen.
Die protokollarische Wiedergabe einer Aussage, die den inhaltlichen Kern der mündlichen Antwort nur ungenau wiedergibt, begründet für sich allein keine falsche Aussage.
Ein rechtsunkundiger Zeuge muss rein äußerliche oder geringfügige Abweichungen zwischen seiner mündlichen Antwort und der Niederschrift nicht berichtigen, sofern der Inhalt nicht verfälscht wird.
Bei begründeten Zweifeln an der Falschheit der Aussage kann wegen Verletzung der Eidespflicht nicht verurteilt werden; zugunsten des Angeklagten ist freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 24. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Alfons W., geboren am █ in ██, wohnhaft in ███, wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 24. Oktober 1955 aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids zu fünf Monaten Gefängnis, ohne Strafaussetzung, verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer ██████ hatte mit der in einem Gastwirtshaushalt beschäftigten Gisela ███████ im März und Anfang April 1953 Geschlechtsverkehr gehabt. Im März 1954 gebar sie unehelich eine Tochter. Als Erzeuger des Kindes wurde der Maurer Klaus ████████ in Anspruch genommen, der sich auf Mehrverkehr berief und dafür den jetzigen Angeklagten als Zeugen benannte. Gemäß dem daraufhin vor dem Amtsgericht erlassenen Beweisbeschluss sollte der Beschwerdeführer als Zeuge darüber vernommen werden, ob er mit der Kindesmutter „während der gesetzlichen Empfängniszeit, das heißt in der Zeit vom 20.5.1953 bis 18.9.1953“ Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Er wurde unter Mitteilung dieser Beweisfrage als Zeuge vor den ersuchten Richter geladen und von einem Referendar als Richter kraft Auftrags vernommen.
Er sagte – nach Belehrung – aus: „Die Kindesmutter ist seinerzeit im █████████ in ██████████ angestellt gewesen. Da ich dieses Lokal besuche, habe ich sie dort kennengelernt. Ich habe die Kindesmutter nur im Rahmen der Bedienung kennengelernt. Ich bin mit ihr nicht ausgegangen. Ich habe mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Dass der Beklagte mich als Mehrverkehrszeugen angegeben hat, kann ich mir nur so erklären, dass er, der die Kindesmutter in der damaligen Zeit häufig besucht hat und mit ihr ausgegangen ist, mich in der Gaststätte gesehen hat.“
Diese Aussage, deren Formulierung von dem Referendar stammte, wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt. Er wurde anschließend durch einen Gerichtsassessor, nach Bestätigung der Frage, ob alles richtig sei, beeidigt.
Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner eidlichen Vernehmung zumindest des im April 1953 mit der Kindesmutter erfolgten Geschlechtsverkehrs bewusst war. Es sei aber nach seiner Einlassung und gemäß der Aussage des Referendars nicht auszuschließen, dass sich dessen damalige Frage nach dem Geschlechtsverkehr ausdrücklich auf die Empfängniszeit beschränkt habe. Es bleibe daher die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführer entweder seine verneinende Erklärung überhaupt nur unter dieser Einschränkung abgegeben oder dass er schon die Frage und den nachfolgenden Eid lediglich auf diesen ihm für das Verfahren rechtserheblich gewordenen Punkt bezogen habe. Die Frage nach einem Verkehr innerhalb der angegebenen Empfängniszeit hätte er wahrheitsgemäß verneinen können. Die Aussage gehe aber nach ihrem Wortlaut über diesen Zeitraum hinaus und sei im Hinblick auf den dem Angeklagten damals bewussten Geschlechtsverkehr aus April 1953 falsch gewesen. Der Beschwerdeführer, so legt die Strafkammer weiter dar, hätte sich sagen können und müssen, dass seine Aussage unvollständig und im Wortlaut irreführend war. Er hätte sie daher zumindest bei der Frage des Assessors, ob alles so richtig sei, durch einen entsprechenden Zusatz richtigstellen müssen. Stattdessen habe er die bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt für ihn als unrichtig erkennbare Aussage als richtig bestätigt und sodann beschworen. Damit habe er seine Eidespflicht fahrlässig verletzt.
Diese Darlegungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch der § 163 StGB setzt zunächst einmal eine falsche Aussage voraus. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen und Unterstellungen des Tatrichters nicht, dass eine falsche Aussage vorlag.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Zeugenaussage falsch ist – also mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH NJW 1955, 430 Nr. 15) –, ist nicht lediglich am protokollierten Wortlaut zu haften. Die Aussage darf nicht losgelöst von dem Zusammenhang betrachtet werden, in dem sie erfolgte (RGSt 76, 94, 96; BGH 4 StR 276/52 vom 23. Oktober 1952).
Gegenstand des damaligen Rechtsstreits (§ 1717 Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Vernehmung (§ 377 Abs. 2 Nr. 2, § 396 Abs. 1 ZPO) war nicht die Frage, ob der Zeuge ███████████ irgendwann einmal und überhaupt, sondern, ob er innerhalb der ihm bekanntgegebenen gesetzlichen Empfängniszeit (20. Mai bis 18. September 1953) mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hatte (BGHSt 3, 221, 223).
Wie die Strafkammer für unwiderlegbar erachtet, ist der Angeklagte als damaliger Zeuge insoweit auch nur danach gefragt worden. Er hat diese Frage verneinend beantwortet und damit ausgesagt, er habe mit Gisela ████████████ während der Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Er konnte diese Frage „wahrheitsgemäß verneinen“ (§ 6 UA). Demnach hat er durch die Verneinung der – wie unterstellt – so formulierten Frage nichts Unwahres bekundet. Wenn diese Aussage von dem vernehmenden Referendar bei der Protokollierung dahin gefasst wurde: „Ich habe mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr gehabt“, so war dies nur die – wenn auch etwas ungenaue – Wiedergabe dessen, was der Angeklagte als Mehrverkehrszeuge in Wirklichkeit ausgesagt hatte.
Da somit nach dem vom Tatrichter als möglich angenommenen und für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt die Aussage richtig war, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daran durch die Verlesung und Genehmigung der Niederschrift sowie die Bestätigung der Frage des Assessors etwas geändert hätte. Bei dieser unterstellten Sachlage konnte der Beschwerdeführer die protokollierte Aussage auch nicht als irreführend ansehen und hatte keinen Anlass, sie zu berichtigen oder gar eine über das Beweisthema hinausgehende Aussage zu machen. Das Unterlassen eines Hinweises seitens eines rechtsunkundigen Zeugen auf eine gewisse rein äußerliche Nichtübereinstimmung von Aussage und Protokollfassung vermag den Vorwurf einer Verletzung der Eidespflicht jedenfalls bei einer Sachlage, wie sie hier unterstellt wurde, nicht zu begründen.
Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht kommen, ist der Angeklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, von hier aus freizusprechen.
Übrigens hätten, auch wenn es nicht zu einer Freisprechung gekommen wäre, der rechtlich bedenklich begründete Strafaussprach und die Ablehnung der Strafaussetzung (vgl. dazu: BGH NJW 1955, 996 Nr. 15) nicht bestehen bleiben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO (Nichtvorliegen eines begründeten Tatverdachts).
| Dr. Augustin | Seibert | ||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |