Revision gegen Meineidsverurteilung: Aberkennung der Eidesfähigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 206/56
- Datum
- 05.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, eine Vernehmung sei unvollständig gewesen, wenn das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob die angeblich unterbliebenen Fragen tatsächlich gestellt worden sind.
Verfahrensrügen, die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Tatsachen behaupten, sind substantiiert darzulegen; werden solche Tatsachen nicht belegt, sind die Rügen unbeachtlich.
Die Anordnung der Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 Abs. 1 StGB ist unzulässig, wenn dem Angeklagten ein Handeln im Eidesnotstand zugestanden wird; § 161 Abs. 1 StGB nimmt diese Maßregel für Fälle des Eidesnotstands aus.
Die Würdigung, ob ergänzende Beweiserhebungen (z. B. Vernehmung des vernehmenden Richters oder von Rechtsanwälten) erforderlich sind, obliegt dem Tatrichter; bei geständiger Einlassung und eindeutigen Feststellungen besteht keine Pflicht zur weiteren Beweisaufnahme.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 16. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wolfgang F. C____ aus ██████, geboren am ████████ 1923, ███████, wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Leng-Hinrichsen, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 16. Februar 1956 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist wegen Meineids, begangen im Eidesnotstand, zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt; auch ist er für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Im September 1954 brachte die Büroangestellte Marlies ███ ein uneheliches Kind zur Welt. Der als Erzeuger in Anspruch genommene Angestellte Manfred E. benannte unter anderem den Angeklagten als Mehrverkehrszeugen. Dieser wurde daraufhin als Zeuge vom Amtsgericht vernommen und sagte aus, er habe in der gesetzlichen Empfängniszeit (11. November 1953 bis 12. März 1954) mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Auf Befragen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt █████████, erklärte er weiter:
> „Jedenfalls ist in meiner Anwesenheit die Kindesmutter nicht in meiner Wohnung gewesen. Ich habe auch nie in meiner Wohnung während der Abwesenheit meiner Frau mit der Kindesmutter gefeiert.“
Er beschwor diese Aussage. Diese war hinsichtlich der angeführten zusätzlichen Angaben bewusst falsch. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte Ende August/Anfang September 1953, als seine Frau verreist war, die Kindesmutter mit in seine Wohnung genommen, dort mit ihr gefeiert und geschlechtlich verkehrt.
Vor diesem Vernehmungstermin hatte der Beschwerdeführer in einer dem Gericht eingereichten eidesstattlichen Versicherung u. a. versichert, Marlies ███████ sei noch nie in seiner Wohnung gewesen (Bl. 20 d. A. 2 G 33/54 AG Paderborn).
Als er nun die Ladung zur Zeugenvernehmung erhielt, offenbarte er dem Rechtsanwalt W____, seine eidesstattliche Versicherung sei in dem genannten Punkt unwahr. Er bat den Anwalt um Rat, wie er sich im Termin verhalten solle. Dieser sagte ihm, es sei unwahrscheinlich, dass er zu Beziehungen zur Kindesmutter gefragt werde, soweit diese außerhalb der Empfängniszeit lägen. Mit dieser Auskunft gab sich der Angeklagte zufrieden.
II. Seine Revision, mit der die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts geltend gemacht wird, ist nur zu einer Nebenfolge begründet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung kann mit der Revision nicht gerügt werden, dass die Befragung des Angeklagten nicht vollständig gewesen sei. Das Revisionsgericht vermag nicht nachzuprüfen, ob die vom Beschwerdeführer vermissten Fragen nicht dennoch gestellt worden sind.
Zu den weiteren zahlreichen Aufklärungsrügen ist zunächst grundsätzlich zu bemerken: Verfahrensbeschwerden dieser Art können nicht dazu dienen, in der Hauptverhandlung unterlassene Beweisanträge nachzuholen (BGH 3 StR 172/55 vom 3. November 1955, S. 53 Dallinger-Lackner, Die Revision in Strafsachen, 3. Aufl. S. 117). In dieser war der Angeklagte bereits im Beistand des Verteidigers erschienen, der auch jetzt die Revision begründet hat. Auf die Vernehmung der beiden erschienenen Zeugen der Anklage wurde im allseitigen Einverständnis verzichtet.
Die Revision macht im Einzelnen geltend: Es hätte der Richter, der die Zeugenvernehmung und Vereidigung im Unterhaltsrechtsstreit vornahm, vernommen werden müssen. Das Urteil führe zwar aus, dass der Angeklagte vor seiner Vernehmung über die Strafbarkeit einer falschen Aussage und auch über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Die Strafkammer habe sich aber nicht damit auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer diese Belehrung auch hinsichtlich der nachträglich gestellten Fragen zuteilgeworden sei. Daher hätte der vernehmende Richter vom Landgericht über den Umfang seiner Belehrung gehört werden müssen, insbesondere, ob er den Angeklagten als damaligen Zeugen darüber belehrt habe, dass dieser seine Aussage auch zu den einzelnen Fragen getrennt verweigern konnte. Ferner hätte Rechtsanwalt ██████████████ vernommen werden müssen, dass der Beschwerdeführer glaubte, seine Aussage- und Eidespflicht beziehe sich nur auf die Empfängniszeit, und dass daher die Fragen des Rechtsanwalts █████ vor dieser Zeitspanne liegenden Ereignisse nicht betreffen könnten. In diesem Zusammenhang beruft er sich vor allem auf die ihm durch Rechtsanwalt W____ vor dem Vernehmungstermin erteilte Auskunft.
Zu dieser Beweiserhebung bestand indes für den Tatrichter kein Anlass. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich klar, dass der Angeklagte auch darüber belehrt worden war,
> „dass er die Aussage verweigern könne, wenn er sich selbst durch wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.“
Dies stimmt auch mit dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Vernehmungsniederschrift überein. Aus ihr ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Vernehmung, also auch nach Beantwortung der ihm vom Prozessbevollmächtigten gestellten Fragen, zweimal über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. Er hat dazu erklärt, seine Aussage könne bestehen bleiben, er wolle sie auch beeidigen. Hieraus konnte die Strafkammer entnehmen, dass der Angeklagte wusste, er könne seine Aussage auch noch nachträglich ganz oder teilweise zurückziehen. Die Notwendigkeit, hierüber den vernehmenden Richter zu hören, drängte sich nicht auf. Im Übrigen würde die angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht insoweit nur die Straffrage betroffen haben.
In der Hauptverhandlung war der Angeklagte, wie auch der Urteilsgründe, in vollem Umfang geständig. Er gab zu, er habe sich in einer Zwangslage befunden. Er hätte offenbaren müssen, dass seine eidesstattliche Versicherung falsch war. Er hätte außerdem, wie das Landgericht als widerlegt annahm, das Eingeständnis eines Ehebruchs vermeiden wollen. Weiter hatte er zu seiner Verteidigung angeführt, er sei, mit Rücksicht auf jene beruhigende Auskunft des Rechtsanwalts ████, überrascht gewesen, dennoch nach seinen sonstigen Beziehungen zur Kindesmutter gefragt zu werden. Er habe nicht gewusst, was er machen solle, er habe auch Nachwirkungen für seine Ehe befürchtet. In ähnlicher Weise verhielt sich die im Interesse der Terminsvorbereitung eingereichte Schutzschrift seines Verteidigers. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger beantragt, auf eine milde Gefängnisstrafe zu erkennen. Der Angeklagte hat in seinem letzten Wort erklärt, er bereue seine Tat sehr.
Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer ohne Verfahrensverletzung annehmen, der Beschwerdeführer wolle nicht mehr bestreiten, bei seiner Zeugenvernehmung erkannt zu haben, dass er auch über die vor der Empfängniszeit liegenden Ereignisse aussagen solle, und dass sich seine Bekundung auch auf diese Zeit bezog. Die Notwendigkeit, noch die Rechtsanwälte P____ und Dr. P____ als Zeugen zu hören, konnte unter diesen Umständen für den Tatrichter nicht erkennbar sein. Rechtsanwalt ███ ist übrigens, entgegen dem Revisionsvorbringen, nicht als Zeuge benannt worden. Dass die Fragen des Rechtsanwalts Dr. P____ für den Angeklagten überraschend waren, hat das Landgericht als seine Einlassung angeführt. Soweit die Revision weitere Rügen einer Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, sind diese, gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, nicht durch Tatsachen belegt und daher unbeachtlich.
b) Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Nach den Darlegungen der Strafkammer war die vom Beschwerdeführer beschworene Aussage teilweise falsch, und er war sich dessen „bei seiner Aussage und Beeidigung bewusst“. Diese Feststellungen können angesichts der eindeutigen Sachlage nicht als „formelhaft“ bezeichnet werden. Der Verteidiger kann demgegenüber jetzt nicht geltend machen, der Angeklagte habe die ihm gestellten zusätzlichen Fragen nach seinem Aufenthalt des Mädchens in seiner Wohnung und einer Feier mit ihr nur auf die Empfängniszeit bezogen und lediglich in diesem Sinne aussagen und nur dies beeiden wollen. Von einem Missverstehen der Fragen oder einer mehrdeutigen Protokollierung kann keine Rede sein. Der Sachverhalt der vom Verteidiger in der Revisionsverhandlung mehrfach angeführten Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1956 – 4 StR 27/56 lag wesentlich anders.
Dass der Angeklagte auch die Fragen des Rechtsanwalts Dr. P____ überrascht worden sein mag und er bei der nachträglichen Belehrung nicht zugeben mochte, dass er kurz zuvor teilweise falsch ausgesagt hatte, berührte die Schuldfrage nicht. Das Landgericht hätte diese Umstände zwar strafmildernd mitberücksichtigen können. Es war jedoch nicht dazu verpflichtet. Zudem ist nicht gesagt, dass es diese Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hätte. Der Tatrichter wird nur gehalten, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzuführen. Das hat er getan. Seine Erwägungen lassen auch klar erkennen, dass er sich der doppelten Milderungsmöglichkeit nach § 154 Abs. 1 und § 157 StGB bewusst war.
Die Untersuchungshaft von wenigen Tagen hat das Landgericht nicht angerechnet. Der Beschwerdeführer habe sich diese Freiheitsentziehung wegen seines Verdunkelungsversuchs selbst zuzuschreiben. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtlich fehlerhaft ist nur die „nach der zwingenden Vorschrift des Gesetzes (§ 161 StGB)“ ausgesprochene Aberkennung der Eidesfähigkeit. Da dem Angeklagten ein Handeln im Eidesnotstand zugestanden wurde, war eine solche Maßregel nicht zulässig (§ 161 Abs. 1 StGB: „mit Ausnahme der Fälle in §§ 157 und 158“). Dieser Ausspruch war daher zu beseitigen (§ 554 Abs. 1 StPO).
Mit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen. Zu einer Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren (§ 473 Abs. 1 StPO) bestand kein hinreichender Anlass.
| Dr. Sauer | Krumme | Seibert | |||
| Dr. Augustin | Leng-Hinrichsen |