Betrug durch Kohlenlieferzusagen: Aufklärungspflichten bei Darlehen/Vorauszahlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 267/54
- Datum
- 14.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen und die hierfür in Betracht kommenden Beweismittel nicht hinreichend bestimmt vorgetragen werden.
Eine Täuschung beim Betrug kann in der Zusicherung liegen, die versprochene Leistung sei nicht durch bestehende anderweitige Verpflichtungen wesentlich beeinträchtigt, wenn nach dem Vertragszweck ersichtlich die Sicherung der gesamten Leistungserbringung geschuldet ist.
Ein Vermögensschaden beim Betrug kann bereits in einer unmittelbaren Vermögensgefährdung liegen, wenn der Getäuschte aufgrund der Täuschung eine Forderung erwirbt, deren Realisierung wegen bereits anderweitig vergebener Leistungsressourcen nur noch eine unbestimmte Aussicht darstellt.
Über bloße Vorverhandlungen mit Dritten, die noch keine Leistungspflicht begründen und die Erfüllung des abzuschließenden Vertrags nicht berühren, besteht grundsätzlich keine ungefragte Aufklärungspflicht gegenüber dem Vertragspartner.
Der Darlehensnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ungefragt seine Kreditwürdigkeit oder bestehende Verbindlichkeiten offenzulegen; eine Aufklärungspflicht kann sich jedoch aus konkreten vertraglichen Sicherungsabreden und der Pflicht zur Mitwirkung an deren Durchführung ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 26. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenbaumeister Alfred ██ aus ███, dort geboren am ███ 1909, wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hitille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. November 1953 auf die zugrunde liegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte in den Fällen █████████████████████████ und ████ verurteilt ist, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte betrieb bis zur Konkurseröffnung über sein Vermögen zwei Bergwerke und ließ sich zu ihrem Ausbau gegen die Zusage von Kohlenlieferungen von mehreren Firmen Geld teils als Darlehen, teils als Vorauszahlungen auf künftige Lieferungen geben. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf des Betruges in einigen Fällen sowie von anderen Vorwürfen freigesprochen, jedoch wegen Betruges in vier Fällen und wegen einer Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Mit der Revision wendet er sich nur gegen die Verurteilung wegen Betruges. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrügen sind nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig. Der Beschwerdeführer hat weder die Beweismittel angegeben, mit denen das Landgericht die Vermögenslage des Angeklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Firma ██ hätte ermitteln sollen, noch die behauptete Verletzung der §§ 244 Abs. 3, 267 Abs. 3 StPO näher begründet.
II. Die Sachrüge führt teilweise zum Erfolg.
1. Betrug zum Nachteil der Firma NC) Die Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Feststellungen enthalten keinen Widerspruch. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass die Firma NC) den Vorschlag des Angeklagten, ihr den gesamten Anfall an Kohle zu liefern, angenommen hat und dass mit der im Vertrag genannten Liefermenge von wöchentlich 100–150 to der gesamte erwartete Anfall gemeint war. Die Firma ██ konnte somit der Meinung sein, sie habe zunächst jedenfalls Anspruch auf die gesamte Förderung.
Auf der Annahme des Landgerichts, die Hypothek der Firma ██████ sei zunächst an zweiter Stelle eingetragen worden, beruht die Verurteilung nicht.
Die Feststellung, der Angeklagte habe die für den Zeugen ██████████ entscheidende Frage, ob der Vertrag mit ████████ noch bestehe, verneint, ist mit der Feststellung vereinbar, der Angeklagte könne gegenüber von anderen, nicht nennenswerten Vorverpflichtungen gesprochen haben.
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Firma NC) bewog der Irrtum, ein Lieferungsvertrag mit der Firma ████████ bestehe nicht, dazu, sich zur Hergabe eines Darlehens an den Angeklagten zu verpflichten und es auszuzahlen. Die Rückzahlung des Darlehens war von den Kohlenlieferungen abhängig, weil es mit diesen verrechnet werden sollte. Der Darlehensgeber erwarb indessen nur eine unbestimmte Aussicht auf Belieferung und damit auf Abtragung des Darlehens, weil sich der Angeklagte schon zur Lieferung des gesamten Kohlenanfalls aus dem Stollenbetrieb, der auf 40 to täglich veranschlagt wurde, an die Firma ██████ verpflichtet hatte. Mit Recht hat das Landgericht darin eine unmittelbare Gefährdung des Lieferungsanspruchs der Firma NC) und insoweit eine Verschlechterung ihrer Vermögenslage gesehen. Wenn es demnach zur Vermögenslage des Angeklagten keiner näheren Feststellungen bedurfte, so ergeben die Urteilsgründe doch, dass er zur Rückzahlung des Darlehens an die Firma ██ █████ und damit zur Ablösung dieser Lieferpflicht nicht in der Lage war; auch litt der Angeklagte ständig unter dem Mangel an Betriebsmitteln – wie auch die zahlreichen Darlehensaufnahmen zeigen – und er vermochte nicht einmal die Gebühren für die Eintragung der Hypothek ████████ aufzubringen, so dass sein Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühren zurückgewiesen wurde.
2. Betrug zum Nachteil der Firma V/ ███████ Das Vorbringen des Beschwerdeführers bewegt sich im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann insoweit hier keine Berücksichtigung finden. Ob die Strafkammer die Anforderungen an den Beschwerdeführer überspannt hat, wenn sie meint, er habe den Zeugen ██████ über die schon bestehenden erheblichen Lieferpflichten aufklären müssen, kann dahinstehen. Der Zeuge wollte seiner Firma – dem Angeklagten erkennbar – durch das Darlehen nachdrücklich die Lieferung aller aus dem Schacht des Angeklagten geförderten Kohlen sichern. In der Zusage der gesamten Förderung (abzüglich 10 % Deputatkohle) war daher die Zusicherung enthalten, dass keine anderen Lieferpflichten bestanden, die die Erfüllung des Vertrages erheblich beeinträchtigen konnten. Diese Zusicherung war falsch, weil der Angeklagte die gesamte Fördermenge einmal schon der Firma KC) und zum anderen auch der Firma ██████ zugesagt hatte. Die Täuschungshandlung liegt somit in dieser Zusicherung, also einem positiven Tun.
Im Übrigen lässt das Urteil zur äußeren und inneren Tatseite des Betruges keinen Rechtsirrtum erkennen.
3. Betrug zum Nachteil der Firma St. Kohlen- und Baustoffe Aufbereitung-GmbH (KC) Die Verurteilung wegen Betruges wird in diesem Falle von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht entnimmt ihnen ein Vertrauensverhältnis, das den Angeklagten nach Treu und Glauben verpflichtete, den Zeugen █████ über die für die Erfüllbarkeit des Vertrages bedeutungsvollen Momente aufzuklären. Festgestellt ist, dass der Angeklagte die gesamte Kohlenförderung, die er mit 25–30 to täglich angab, gegen Vorauszahlung von 7000 DM liefern wollte. Danach scheint es sich lediglich um einen Kaufvertrag gehandelt zu haben, den der Angeklagte – wenn auch unter Missachtung seiner sonstigen vertraglichen Bindungen – in wenigen Tagen hätte erfüllen können. Ein so kurzfristig abzuwickelnder Vertrag lässt in der Regel kein Vertrauensverhältnis entstehen, das zur Aufklärung über die Erfüllungsaussichten zwingt.
Eine abschließende rechtliche Würdigung ist dem Senat indessen noch nicht möglich. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Kapital, nach dem Vertrag hauptsächlich zum weiteren Ausbau des Stollens verwenden sollte, und dass █████ das Geld gab, damit jener es zum wesentlichen Teil im Bergwerk anlege und dadurch in den Stand gesetzt werde, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, ist mit dem Inhalt eines Kaufvertrages kaum vereinbar; die Verwendung einer Vorauszahlung ist in der Regel nicht Gegenstand von Erörterungen und Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer. Das legt die Annahme nahe, das Landgericht habe den Vertragsinhalt nur lückenhaft wiedergegeben und KC) habe in Wirklichkeit – wie die Firmen ███ und ██████ – weitere Betriebsmittel darlehnsweise geben wollen gegen die Zusage von weiteren Kohlenlieferungen, die mit dem Darlehen zu verrechnen waren. Darauf deutet auch hin, dass das Landgericht auf seine Rechtsausführungen zu dem Vertrag zwischen dem Angeklagten und der Firma ███ Bezug genommen und von der „gesamten Kohlenförderung“ gesprochen hat. Zu dem Vertragsinhalt werden daher genauere Feststellungen zu treffen sein.
Im Übrigen ist der Revision zuzugeben, dass das Landgericht irrtümlich davon ausgeht, bei Abschluss dieses Vertrages, nämlich am 30. August 1951, habe der Beschwerdeführer die Gesamtförderung an die Firma ████████ liefern müssen. Dieser Vertrag war schon im Juli 1951 gelöst. Offenbar handelt es sich um eine Verwechslung mit der Firma ██████. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der Angeklagte dieser Firma nur 10 to werktäglich zu liefern hatte, so übersieht er, dass der Rest der gesamten Förderung (abzüglich der Deputate) der Firma ███ „zustehen“ sollte. Das kann bei der damaligen Lage auf dem Kohlenmarkt nur bedeuten und ist ersichtlich von dem Landgericht auch so verstanden worden, dass die Firma ███ einen Rechtsanspruch auf Lieferung der restlichen Kohlen und der Angeklagte eine entsprechende Verpflichtung hatte. Das Landgericht ist daher im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der gesamte Kohlenanfall schon anderen Geldgebern versprochen war.
4. Fall PC) AG Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ansicht des Landgerichts, er sei verpflichtet gewesen, die Vertreter der Prinz AG über seine vorangegangenen „Verhandlungen“ mit den Vereinigten Glanzstoff-Fabriken (VGF) zu unterrichten. Diese Verhandlungen hatten noch nicht zu einer Lieferverpflichtung des Angeklagten geführt, so dass sie die Erfüllung des Vertrages mit der PC) AG nicht in Frage stellten. Ob die ███████ bei Kenntnis der Vorverhandlungen aus anderen Gründen, etwa aus Rücksicht auf die VGF, davon abgesehen hätte, diesen durch einen Vertragsschluss mit dem Angeklagten zuvorzukommen, und ob der Angeklagte dies wusste, ist rechtlich unerheblich. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der ██████ wurden hierdurch nicht berührt, so dass für den Angeklagten keine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Gegenüber dem Interesse der PC) AG, ihre Beziehungen zu den VGF nicht zu trüben, brauchte der Angeklagte sein eigenes Interesse am Zustandekommen des Vertrages nicht zurückzustellen.
Auch den Empfang der 20 000 DM von den VGF durfte der Angeklagte verschweigen, da er nicht nach den bestehenden Verbindlichkeiten gefragt wurde und der Darlehensnehmer nicht verpflichtet ist, unaufgefordert Angaben über seine Kreditwürdigkeit zu machen (BGH 2 StR 492/52 vom 19. Juni 1953; RGSt 31, 208/210; RG GS 102, 389). Die Gewährung des Darlehens der VGF war an keine Lieferpflicht geknüpft, beeinträchtigte nicht die Erfüllung des Vertrages mit der ██████ und brauchte daher nicht offenbart zu werden.
Der Angeklagte war auch nicht gehalten, von sich aus auf seine Absicht hinzuweisen, er wolle mit einem Teilbetrag das Darlehen der VGF ablösen. Er erhielt die volle Verfügungsgewalt über das Geld der PC) AG. Allerdings durfte er es nach dem Vertrag nur zur Erschließung des Bergwerkes verwenden. Wenn er damit aber ein zum gleichen Zweck gegebenes und verwendetes Darlehen zurückzahlte, so verstieß er nicht gegen Sinn und Inhalt des Vertrages.
Das Landgericht stützt die Verurteilung wegen Betruges ferner auf die Erwägung, der Angeklagte habe die PC) AG auch darüber unterrichten müssen, dass er am 6. Januar 1951 zugunsten der Firma ████ die Eintragung einer erststelligen Hypothek bewilligt hatte. Die Annahme einer solchen Aufklärungspflicht ist indessen nach den bisherigen Feststellungen nicht hinreichend begründet.
Das Urteil gibt den Inhalt des schriftlichen Vertrages zwischen der ██ ███ und dem Angeklagten vom 28. Mai 1951 nicht wieder. Nur dem Urteilszusammenhang lässt sich entnehmen, dass er dem dargestellten Inhalt der vorangegangenen Verhandlungen entsprach. Dann hängt aber die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte zur Aufklärung über die erteilte Eintragungsbewilligung verpflichtet war, von dem Sinn der Bestimmung über die hypothekarische Sicherung ab; nämlich davon, ob nach dem Vertrag das Darlehen der ███ AG durch die erststellige Hypothek alsbald, d. h. unmittelbar vor oder nach der Auszahlung und ohne Rücksicht auf die Entwicklung der Kohlenlieferungen oder erst dann gesichert werden sollte, wenn die Rückzahlung des Darlehens in Kohlenlieferungen nicht erfüllt wurde. Das Urteil lässt nicht zweifelsfrei erkennen, wie die Parteien diese Vertragsbestimmung nach der Überzeugung des Landgerichts aufgefasst haben.
Sollte die Hypothek erst bestellt werden, wenn die Lieferungen ausblieben und die Rückzahlung sich infolgedessen verzögerte – für diese Auslegung spricht, dass die ██ AG sich für die hypothekarische Sicherung erst beim Stocken der Lieferungen interessierte, und so will auch der Angeklagte nach seiner bisher unwiderlegten Einlassung den Vertrag aufgefasst haben –, dann brauchte der Angeklagte, der mit der Förderung der jeweils zugesagten Mengen rechnen konnte und rechnete, die Notwendigkeit einer alsbaldigen Hypothekenbestellung nicht in Betracht zu ziehen. Er konnte sich im Laufe der Zeit um die Freimachung der ersten Stelle bemühen, um sie notfalls zur Verfügung zu haben. Dann durfte er auch die frühere Eintragungsbewilligung verschweigen, zumal wenn er annehmen konnte, es werde zur Eintragung der Hypothek für die Firma ██████ nicht mehr kommen oder er werde sie rechtzeitig löschen lassen können.
Sollte jedoch der Vertrag dahin auszulegen sein, dass die Hypothek ohne Rücksicht auf die Entwicklung der Lieferungen alsbald zur Sicherung der Ansprüche der ███████ einzutragen war, so wäre in der Zusage der ersten Stelle die Zusicherung enthalten, dass der Angeklagte hierüber auch im maßgeblichen Zeitpunkt verfügen könne. Dann wäre er verpflichtet gewesen, die ███████ auf die Bewilligung der Hypothek für die Firma ███████ und auf die Gefahr hinzuweisen, dass durch die Eintragung dieser Hypothek die erste Stelle verloren gehen könnte. Das folgt aus seiner Pflicht, an der Durchführung des Vertrages mitzuwirken.
Welche Auslegung zutrifft, muss das Landgericht ermitteln. Im Hinblick auf § 873 Abs. 2 BGB wird es auch aufzuklären haben, in wessen Hand sich die Eintragungsbewilligung vom 6. Januar 1951 zugunsten der Firma ████████ ██████ befand und wie sie am 14. Juni 1951 zu den Grundakten gelangte. Sollte die Strafkammer die Aufklärungspflicht des Angeklagten gegenüber der ███ AG hiernach noch bejahen, so wird sie weitere Feststellungen zum inneren Tatbestand des Betruges treffen müssen. Dieser wäre nur dann erfüllt, wenn der Angeklagte sich der Gefährdung des Vermögens der ███ ██ durch das Bestehen der früheren Eintragungsbewilligung bewusst war oder sie wenigstens für möglich hielt, trotzdem aber durch pflichtwidriges Verschweigen dieses Umstandes den Vertragsschluss und die Auszahlung des Geldes erreichen wollte, also mit bedingtem Vorsatz handelte (vgl. BGH 2 StR 143/51 vom 21. September 1951; RGSt 49, 293; 51, 210). Zum Ausschluss des bedingten Vorsatzes würde es nicht genügen, wenn der Angeklagte zwar die Gefährdung des Vermögens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkannte oder für möglich hielt, jedoch hoffte, im Enderfolg werde die Gefährdung nicht zu einem Schaden führen und die Prinz AG die zugesagte Sicherung erhalten (BGH aaO).
Für die nach dem Darlehensvertrag vorausgesetzte Verfügbarkeit der Sicherungen, die der ███████ im Falle der Unmöglichkeit der Darlehensrückzahlung in Kohlenlieferungen übertragen werden sollten, kommt es schließlich noch darauf an, ob die „in die Zeche investierten Anlagen“ dieselben „Maschinen und Geräte des Stollenbetriebes“ ██████ ██ waren, die der Angeklagte am 10. August 1951 der Firma ███████ übereignete. Wenn er nämlich mit dem Gelde der Firma ███████ weiter gearbeitet, aber die ihr zugesagte Sicherung durch die anderweitige Übereignung der dazu bestimmten Gegenstände verhindert haben sollte, ohne die Gläubigerin vorher davon zu unterrichten, so konnte auch hierin eine Betrugshandlung erblickt werden. Der Beurteilung des Tatrichters unterliegt nach § 264 StPO das gesamte Verhalten des Angeklagten gegenüber dieser Gläubigerin bei der Vertragsabwicklung, weil es mit dem im Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Ereignis eine natürliche Einheit bildet.
Die erörterten Mängel in den Feststellungen nötigen zur Aufhebung des Urteils in den Fällen KC und PC) AG sowie des Strafausspruchs im vollen Umfang, weil die Höhe der Einzelstrafen durch die Vielzahl der Straftaten beeinflusst sein kann.
| Hitille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |