Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verkäufe aus einer Lieferung als eine Tat – Rückverweisung zur Neuverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 262/96
Datum
20.06.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen mehrerer Kokainverkäufe. Fraglich war, ob einzelne Verkäufe kleiner Mengen aus einer einheitlichen Vorratsmenge jeweils selbständige Taten bilden. Der BGH fasst bestimmte Kleinverkäufe zu einer einzigen Tat zusammen, ändert den Schuldspruch insoweit und hebt die betroffenen Einzelstrafaussprüche auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden mehrere Umsätze kleiner Betäubungsmittelmengen aus einer einheitlichen Vorratsmenge vorgenommen, sind die auf den Umsatz dieser Menge gerichteten Tätigkeiten zu einer einzigen Tat des Handeltreibens zu verbinden.

2

Die bloße Zusammenfassung mehrerer Kleinverkäufe zu einer Tat führt nicht zwangsläufig zur Erreichung der Grenze zur "nicht geringen Menge"; das Vorliegen dieser Schwelle ist gesondert festzustellen.

3

Das Gericht kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern, sofern dadurch die Verteidigung nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt wird (§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen).

4

Führt die Änderung des Schuldspruchs zur Notwendigkeit, Einzelstrafen neu zu bilden, ist bei der Strafzumessung sicherzustellen, dass die Gesamtsanktion in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld steht und Nachteile durch die Zäsurwirkung früherer Strafen ausgeglichen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 18. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 262/96 vom 20. Juni 1996

in der Strafsache gegen Veli [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1967 in [REDACTED::<3>] (Albanien), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Dezember 1995

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen unter Einbeziehung einer anderen rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und außerdem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Während die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (II 3 der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht zu beanstanden ist, kann das Urteil im Übrigen keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat fünf Einzelfälle unerlaubten Handeltreibens mit der Tatzeit „Winter des Jahres 1993“ festgestellt (II 1 der Urteilsgründe).

Darüber hinaus hat es acht Fälle des Handeltreibens für die Tatzeit „Ende des Jahres 1994“ für erwiesen erachtet (II 2 der Urteilsgründe).

In allen Fällen ging es um den Verkauf von jeweils einem Gramm Kokain. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich indessen, dass der Angeklagte als Kokainverkäufer bekannt war und häufig Kokain – teils über seinen in Holland lebenden Bruder – in größeren Mengen bezog und dementsprechende Vorräte zum Verkauf bereithielt.

Im Hinblick darauf kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verkäufe der Kleinmengen zu den beiden verschiedenen Tatzeiten jeweils aus einer einzigen Menge heraus vorgenommen worden sind.

In derartigen Fällen werden nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27, Konkurrenzen 4; BGH NStZ 1994, 495; StV 1994, 658; BGH, Beschluss vom 31. Mai 1995 – 2 StR 125/95) alle auf den Umsatz dieser Menge gerichteten Tätigkeiten zu einer einzigen Tat des Handeltreibens verbunden.

Das hat zur Folge, dass in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils nur eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzunehmen ist; die „nicht geringe Menge“ wird auch durch diese Zusammenfassung nicht erreicht.

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, dass sich der insoweit geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen verteidigen könnte.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe.

Insoweit sind zwei neue Einzelstrafen zu bilden. Die Einzelstrafe aus der Verurteilung vom 20. Oktober 1994 ist nur mit der für die Tat vom „Winter 1993“ zu verhängenden Einzelstrafe gesamtstrafenfähig; zu dem genannten Urteilszeitpunkt konnte die „Ende des Jahres 1994“ begangene Tat noch nicht mitabgeurteilt werden.

Bei der Bemessung der Strafen wird auch zu beachten sein, dass die Gesamtheit der gegen den Angeklagten zu verhängenden Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß seiner Schuld stehen muss; ein Nachteil, der durch die wegen der Zäsurwirkung einer früheren Strafe entstehende Unmöglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe entsteht, ist bei der Strafzumessung auszugleichen (BGH NJW 1996, 667).

SteindorfMeyer-GoßnerTepperwien
TolksdorfKuckein

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