BtMG: Bandenbegriff (§ 30a BtMG) und Bewertungseinheit bei Serienverkäufen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 469/96, 1 StR 470/96
- Datum
- 12.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bandenmäßiges Handeltreiben i.S.d. § 30a Abs. 1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur auf gewisse Dauer angelegten wiederholten Begehung von BtM-Delikten aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Abrede voraus, wobei sich der Täter im übergeordneten Interesse der Verbindung betätigt.
Bei der Verneinung eines besonders schweren Falls trotz Eingreifens eines Regelbeispiels ist die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels in einer umfassenden Abwägung vorrangig zu berücksichtigen; allgemeine Strafmilderungsgründe genügen hierfür nur, wenn sie das Gewicht des Regelbeispiels kompensieren.
Mehrere zeitnah verübte BtM-Verkäufe von Kleinmengen können zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sein, wenn sie aus einem einheitlich erworbenen bzw. zum Weiterverkauf vorgehaltenen Vorrat stammen.
Eine Schuldspruchänderung im Revisionsverfahren ist zulässig, wenn die zugelassene Anklage die geänderte rechtliche Bewertung trägt und § 265 StPO nicht entgegensteht, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können.
Rechtsfehler bei Schuldspruch oder Strafrahmenwahl führen nicht zur Aufhebung von Nebenentscheidungen (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung), wenn ausgeschlossen ist, dass sie sich auf diese Entscheidungen ausgewirkt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 28. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 469/96 1 StR 470/96 vom 12. November 1996 in der Strafsache gegen FC aus WC, geboren am Benedetto CC, *1966 in SC ███ (Italien), aus HC, geboren am Roberto C, *1965 in PC ████ (Italien), wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten ████████ █████, Rechtsanwalt aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Roberto C ███████, Justizamtsinspektor █████████
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 28. Dezember 1995 wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft 1. a) im Schuldspruch zu Ziff. I. b und II. 2. b (Fälle II. 3. und 4. der Urteilsgründe) dahin geändert, dass die Angeklagten je des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig sind; (angewendete Vorschrift: § 30a Abs. 1 BtMG) b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben; 2. auf die Revision des Angeklagten Benedetto C a) im Schuldspruch zu Ziff. I. c (Fälle II. 5. a bis h, 6. a der Urteilsgründe) dahin geändert, dass der Angeklagte Benedetto ██████ des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist;
Gründe
b) im Ausspruch über die in den Fällen II. 5. a bis h und 6. a der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Benedetto █████ und die Revision des Angeklagten Roberto C werden verworfen. Der Angeklagte Roberto C trägt die Kosten seines Rechtsmittels. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Benedetto C, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. Januar 1996 werden verworfen. Insoweit trägt jeder Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Nach Abtrennung eines größeren Verfahrenskomplexes (Ziff. I. 3. der Anklage) hat das Landgericht die Angeklagten zunächst mit Urteil vom 28. Dezember 1995 (Gegenstand des Revisionsverfahrens 1 StR 469/96) verurteilt. Dabei hat es gegen den Angeklagten Benedetto C (unter Freispruch im Übrigen) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen (davon in zwei Fällen bezogen auf nicht geringe Mengen) und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist ausgesprochen. Gegen den Angeklagten Roberto C ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (davon in zwei Fällen bezogen auf nicht geringe Mengen) und unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verhängt, weiter ein Geldbetrag von 310 DM für verfallen erklärt worden. Zugleich hat das Landgericht sichergestelltes Rauschgift, Rauschgiftutensilien und die Schusswaffe eingezogen.
Über den abgetrennten Verfahrensteil hat das Landgericht mit Urteil vom 30. Januar 1996 (Gegenstand des Revisionsverfahrens 1 StR 470/96) entschieden. Dabei hat es beide Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen (davon in zehn Fällen bezogen auf nicht geringe Mengen) zu weiteren Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils neun Jahren verurteilt. Der Senat hat beide Revisionsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
A. Revisionssache 1 StR 469/96
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Überprüfung des Schuldspruchs in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe sowie des Strafausspruchs in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe beschränkt und hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. In den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht verkannt, dass die Angeklagten jeweils bandenmäßig im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG vorgingen, als sie mit nicht geringen Heroin- und Kokainmengen Handel getrieben haben.
a) Dafür genügt, dass sich zwei Personen mit dem Willen zusammenschließen, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen, wenn die Verbindung zur mehrfachen Tatbegehung auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede beruht und sich der einzelne Bandentäter danach über bloße mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (BGHSt 38, 26, 30 f.; BGH StV 1995, 642; BGH NStZ 1996, 443; 1996, 339 jeweils m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 220/96).
Die Feststellungen weisen aus, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Angeklagten hatten zunächst den Entschluss gefasst, sich künftig gemeinsam durch Verkauf von Heroin und Kokain eine fortlaufende Einkommensquelle von einiger Dauer und erheblichem Umfang zu verschaffen. Diesen Plan verfolgend beschafften sie mehrmals Rauschgift von unbekannt gebliebenen Lieferanten und versuchten im Fall II. 4. erfolglos, an insgesamt 100 g Kokain und 50 g Heroin heranzukommen, um beides an einen Verdeckten Ermittler weiterzuveräußern. Erworbenes Rauschgift wurde von den Angeklagten gemeinsam verkaufsfertig gewogen und verpackt. Beim Verkauf an Endverbraucher und dem Versuch, das Geschäft mit dem Verdeckten Ermittler zu organisieren, gingen beide teils gemeinsam, teils arbeitsteilig vor. Dass sie sich dabei im Interesse ihrer bandenmäßigen Verbindung betätigten, ergibt sich auch daraus, dass der Angeklagte Benedetto █████ schon bei früherer Gelegenheit (Fall II. 1.) zu erkennen gegeben hatte, er werde Rauschgiftgeschäfte nicht ohne die Unterstützung seines Bruders durchführen. (So hat das Landgericht für die zeitlich vorausgehenden Taten der Angeklagten in dem abgetrennten Verfahrensteil Urteil vom 28. Januar 1996 – bandenmäßige Begehung angenommen).
b) Der Senat ändert den Schuldspruch. Dem entsprach die zugelassene Anklage.
c) Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in den Fällen II. 3. und 4. verhängten Einzelstrafen. Angesichts der unterschiedlichen Mindeststrafen kann auch bei Annahme minder schwerer Fälle nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Anwendung des § 30a BtMG höhere Einzelstrafen verhängt haben würde.
2. Das Landgericht hat zudem nicht ausreichend begründet, weshalb es in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a. F. verneint hat. Ein solcher lag nach der genannten Vorschrift in der Regel vor, wenn mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben wurde. Obwohl die Angeklagten im Fall II. 2. mit dem sechsfachen, im Fall II. 1. mit dem achtfachen der nicht geringen Menge Kokains gehandelt hatten, hat das Landgericht auf den normalen Strafrahmen des § 29 Abs. 1 a. F. BtMG zurückgegriffen, weil „bei der Abwägung aller Umstände“ ausschlaggebend sei, dass die Angeklagten unbestraft seien und beide Taten schon über drei Jahre zurücklägen.
Damit hat die Strafkammer die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels für das Vorliegen eines besonders schweren Falles nicht ausreichend berücksichtigt. Zwar kann diese Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden, doch müssen diese dann so schwer wiegen, dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens unangemessen erscheint. Ob dies so ist, kann der Strafrichter erst nach umfassender Abwägung aller Umstände entscheiden (BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall Verneinung 2 m. w. Nachw.; Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 779 m. w. Nachw.). Dabei dürfen jedenfalls die Umstände, welche das Regelbeispiel begründen, nicht unberücksichtigt bleiben; diese müssen vielmehr zunächst im Vordergrund der Abwägung stehen. Demgegenüber bezieht sich das Landgericht nur auf allgemeine Strafzumessungsgründe und erörtert nicht die hier vorliegenden Umstände, die nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a. F. in der Regel einen besonders schweren Fall begründen.
3. Die Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Sperrfrist, den Verfall und die Einziehung bleiben bestehen, weil sich die aufgezeigten Rechtsfehler darauf nicht ausgewirkt haben. Insoweit berührt es den Bestand des Urteils nicht, dass die Waagen und die Ledertasche entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als Beziehungsgegenstände nach § 33 Abs. 2 BtMG anzusehen sind. Die Einziehung dieser Gegenstände rechtfertigt sich aus § 74 Abs. 1 StGB (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz 4. Aufl. § 33 Rdn. 13, 19, 20).
II. Die Revision des Angeklagten Benedetto C
1. Die Verfahrensrügen und die Sachrüge, soweit diese sich auf die Fälle II. 1. bis 4. und 6. b bis [REDACTED] der Urteilsgründe bezieht, sind unbegründet.
2. In den Fällen II. 5. a bis h und II. 6. a führt die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs, ferner zur Aufhebung des Ausspruchs über die neun hierfür verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen bleiben die oben (unter Ziff. I. 3.) genannten Nebenentscheidungen, soweit sie diesen Angeklagten betreffen, bestehen.
a) Zu Unrecht hat das Landgericht neun rechtlich selbständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen. Siebenmal hatte der Angeklagte in der Zeit vom 13. bis 22. Juli 1994 in kurzen Abständen jeweils Kleinmengen von 0,5 bis zwei Gramm Heroin (Wirkstoffanteil 10 %) oder Kokain (Wirkstoffanteil 20 %) an drei verschiedene Abnehmer verkauft (Fälle II. 5. a bis g). Am 26. Juli 1994 erwarb er 10 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin in der Absicht, auch dieses Rauschgift an seine ständigen Abnehmer weiterzuveräußern (Fall II. 6. a). Am 6. August 1994 verkaufte er zwei Gramm Heroin an einen der drei oben genannten Abnehmer (Fall II. 5. h). Wie der Angeklagte in den Besitz des Rauschgifts gelangt ist, war – abgesehen von dem Ankauf am 26. Juli 1994 – nicht festzustellen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass er bereits als Heroin- und Kokainverkäufer etabliert war und diese Betäubungsmittel häufiger in größeren Mengen bezog, um entsprechende Vorräte vorzuhalten.
Im Hinblick darauf und wegen der kurzen zeitlichen Abfolge der Verkäufe ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die in den Fällen II. 5. a bis g binnen zehn Tagen verkauften Kleinmengen aus einem zuvor einheitlich erworbenen Vorrat und das am 6. August 1994 verkaufte Heroin (Fall II. 5. h) aus der am 26. Juli 1994 (Fall II. 6. a) erworbenen Menge stammten. Demgemäß liegt hier lediglich unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei – jeweils zu Bewertungseinheiten verbundenen – Fällen vor (vgl. dazu BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27, 44; Konkurrenzen 4; BGH, Beschluss vom 20. Juni 1994 – 4 StR 262/96 m. w. Nachw.).
Der Schuldspruchänderung durch den Senat steht § 265 StPO nicht entgegen, denn anders als geschehen hätte sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis auf die geänderte rechtliche Bewertung nicht verteidigen können.
b) Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 5. a bis h und 6. a und der Gesamtstrafe.
III. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten Roberto C hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.
B. Revisionssache 1 StR 470/96
Das Urteil vom 30. Januar 1996 wird von beiden Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge, von der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge angegriffen.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Sie bleibt erfolglos mit dem Vortrag, der Tatrichter habe in den sechs Fällen, in denen die Angeklagten jeweils nur 20 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erworben hatten, zu Unrecht die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG a. F. (betreffend die Tat vor dem 22. September 1992) bzw. nach § 30a Abs. 2 BtMG a. F. (die späteren Taten betreffend) bejaht.
Die Darlegungen des Landgerichts genügen den Anforderungen an die gebotene Gesamtwürdigung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gab nicht allein die Menge des erworbenen Rauschgifts den Ausschlag für die Wahl des gemilderten Strafrahmens, vielmehr wurde zugunsten der Angeklagten auch deren straffreies Vorleben, ihre Geständnisse und besondere Strafempfindlichkeit, schließlich die lange Dauer des Verfahrens und der Untersuchungshaft berücksichtigt. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 323, 324; BGHSt 29, 319, 320).
II. Die Nachprüfung des Urteils hat unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens der Angeklagten keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
Die Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet; der Generalbundesanwalt hat hierauf in seiner Stellungnahme hingewiesen. Soweit das Landgericht Beweisanträge wegen „Gerichtskundigkeit“ abgelehnt hat, ist es zugleich von der Richtigkeit der Beweisbehauptungen ausgegangen.
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