Revision verworfen: Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue, Steuerhinterziehung und Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 262/53
- Datum
- 30.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zur Untreue setzt voraus, dass der Gehilfe das unrechtmäßige Verhalten des Haupttäters erkennt und dieses vorsätzlich unterstützt.
Die Mitwirkung an Freiverkäufen steuerbegünstigter Waren erfüllt bei Kenntnis der Zweckwidrigkeit die Voraussetzungen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und kann zugleich Beihilfe zur Untreue begründen.
Die vorsätzliche Entnahme von Waren in der Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit begründet den inneren Tatbestand des Diebstahls.
Bei unklarer Gesetzesauslegung steuerstrafrechtlicher Vorschriften dürfen Zweifel auch in einem für den Angeklagten ungünstigen Sinne gelöst werden, sofern die Auslegung tragfähig ist.
Ein rechtlicher Fehler in der rechtlichen Würdigung (z.B. fehlerhafte Annahme von Tateinheit) ist unschädlich, wenn er dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 30. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Gerhard K. aus ███████████, geboren ████████ 1908 in ███, wegen Beihilfe zur Untreue u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ██, als beisitzende Richter, ███ ████████████ Bundesanwalt, ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 30. September 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte K. ist von der Strafkammer, an die die Sache durch Urteil des 4. Strafsenats – 4 StR 485/51 – vom 23. Mai 1952 zurückverwiesen worden war, nunmehr wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Tabaksteuerhinterziehung und mit Beihilfe zum Branntweinmonopolvergehen sowie in Tateinheit mit Diebstahl und Steuerhinterziehung zu zwei Monaten Gefängnis, außerdem zur Leistung von Wertersatz und wegen der Beihilfe zur Untreue, zur Tabaksteuerhinterziehung und zum Branntweinmonopolvergehen sowie wegen der eigenen Steuerhinterziehung zu je 100 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 50 DM einem weiteren Tag Gefängnis, verurteilt worden. Die Sachbeschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer war Lagerarbeiter in der Verkaufsabteilung, die bei der Zeche Ewald-Fortsetzung zur Versorgung der Belegschaft mit den dem Bergbau bevorzugt zugeteilten Waren eingerichtet worden war; die Bergleute erhielten bei Abgabe von Bezugsabschnitten bzw. Punkten Zigaretten und Schnaps zu verbilligten Preisen, da die Tabaksteuer und Branntweinaufschlagschuld in erheblichem Umfange unter der Bedingung bestimmungsmäßiger Verwendung der Erzeugnisse erlassen war (vgl. § 4 StAnpG). Auf Anweisung des u. a. wegen Untreue in Tateinheit mit Tabaksteuerhinterziehung und Branntweinmonopolvergehen rechtskräftig verurteilten Lagerleiters ███ hat auch der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni 1948 bis November 1949 steuerbegünstigte Waren – Zigaretten und Schnaps – ohne Abgabe von Punkten oder Bezugsabschnitten zu erhöhten Preisen an Zechenangehörige frei verkauft oder anderen Personen, insbesondere dem gleichfalls rechtskräftig verurteilten Buchhalter ████████, zum freien Verkauf überlassen. Der Erlös wurde einer „schwarzen Kasse“ zugeführt, die zur Deckung der infolge der Freiverkäufe sowie eigenütziger Entnahmen, vor allem des Lagerleiters, entstandenen Fehlmengen diente. An den eigenützigen Entnahmen hat der Beschwerdeführer sich ebenfalls beteiligt, indem er dem Lager seit der Währungsumstellung wöchentlich mindestens 20 Zigaretten für seinen eigenen Bedarf ohne Bezahlung und ohne Abgabe von Punkten entnahm.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den Freiverkäufen als eine in Tateinheit mit Beihilfe teils zur Tabaksteuerhinterziehung, teils zum Branntweinmonopolvergehen stehende Beihilfe zur Untreue des Lagerleiters ███ und seine Eigenentnahmen als Diebstahl in Tateinheit mit Tabaksteuerhinterziehung gewertet. Den Urteilsfeststellungen sind die gesetzlichen Merkmale dieser Straftatbestände zur äußeren wie zur inneren Tatseite einwandfrei zu entnehmen.
Was die Revision an tatsächlichen Erwägungen gegen die in sich widerspruchslose, denkgesetzlich und erfahrungsmäßig mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters vorbringt, darf im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§§ 261, 337 StPO).
Aber auch die vorgetragenen sachlich-rechtlichen Bedenken sind unbegründet.
Insbesondere ist der innere Tatbestand der Beihilfe zur Untreue in den Urteilsgründen rechtsirrtumsfrei festgestellt. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Lagerleiter ███ den Freiverkauf entgegen der von der Zechenverwaltung erteilten Weisung und der Zweckbestimmung der Waren zuwider angeordnet hatte; er kannte auch die Einrichtung der „schwarzen Kasse“, die keiner Nachprüfung unterlag. Er war sich demnach der Umstände bewusst, die das Verhalten ███████ als einen die Zeche schädigenden Missbrauch seiner Verfügungsbefugnis und somit als eine strafbare Untreue kennzeichneten. Diese Tat hat er nach der Überzeugung des Tatrichters nicht als seine eigene ins Werk gesetzt; er hat vielmehr nur die Verfehlungen des Lagerleiters, seines Vorgesetzten, unterstützen wollen. Die Strafkammer hat auf Grund einer Reihe von Beweisanzeichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Unrechtmäßige der von ███████ verbotswidrig angeordneten oder selbst durchgeführten Handlungen erkannt hat. Er wusste somit auch, dass er selbst Unrecht tat, wenn er die Pflichtwidrigkeiten des Lagerleiters ███ durch seine Tätigkeit vorsätzlich unterstützte.
Ausweislich der Urteilsgründe hat der Beschwerdeführer weiterhin gewusst, dass ███████, Angestellter der Zeche, nicht berechtigt war, ihm zu gestatten, laufend Zigaretten ohne Bezahlung und ohne Abgabe von Punkten zum Verbrauch wegzunehmen. Er hatte vielmehr, wie die Strafkammer hervorhebt, das Bewusstsein, dass diese Wegnahme von Zigaretten eine rechtswidrige Verletzung des Gewahrsams und des Eigentums der Zeche in sich schloss. Damit ist der innere Tatbestand des Diebstahls, insbesondere das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, eindeutig dargetan.
Die Auffassung der Revision, dass der Beschwerdeführer sich eines Steuervergehens deshalb nicht schuldig gemacht habe, weil gemäß § 396 Abs. 2 RAO („ihm“) nur die Zeche als Schuldnerin Steuer hinterziehen könne, ist bereits in dem ersten Revisionsurteil des 4. Strafsenats vom 23. Mai 1952 als rechtsirrig zurückgewiesen worden (ebenso: BGH 3 StR 932/51 vom 27. November 1952). Der erkennende Senat tritt dieser Beurteilung bei. Was die auf eine sinnwidrige, enge Wortauslegung sich stützende Revision dagegen vorbringt, kann nicht durchgreifen. Dass Zweifel bei der Gesetzesauslegung auch in einem dem Angeklagten ungünstigen Sinne gelöst werden dürfen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 62, 369, 372). Wenn der Bundesfinanzminister, wie geltend gemacht wird, die Streichung des Wortes „ihm“ in § 396 Abs. 2 RAO vorgeschlagen hat, so folgt daraus nicht, dass er die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht teilt; sein Bestreben kann vielmehr ebensowohl darauf gerichtet sein, den Sinn der Bestimmung insoweit jedem möglichen Zweifel zu entheben.
Rechtlich fehlerhaft ist der Schuldspruch nur insoweit, als zwischen der in Tateinheit mit Beihilfe zur Tabaksteuerhinterziehung und Beihilfe zum Branntweinmonopolvergehen begangenen Beihilfe zur Untreue einerseits und dem Diebstahl in Tateinheit mit Tabaksteuerhinterziehung andererseits Tateinheit statt Tatmehrheit angenommen worden ist; denn zur Anwendbarkeit des § 73 StGB wäre erforderlich, dass die Tatbestände ganz oder teilweise in einem einheitlichen Geschehen zusammenfielen.
Dieser Rechtsfehler kann indessen auf sich beruhen, weil er nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkt.
Auch die Strafzumessung lässt keinen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsverstoß hervortreten.
Dass die Häufung der Geldstrafen dem § 418 Abs. 1 Satz 2 RAbgO entspricht, ist unter Hinweis auf die Entscheidung RGSt 69, 276, 278 f. bereits in dem ersten Revisionsurteil vom 23. Mai 1952 ausgeführt worden. Überdies hatte die Strafkammer nach der Überzeugung des Senats auch bei Auswerfung einer einheitlichen Geldstrafe nach den Umständen des Falles im Ergebnis auf keinen geringeren Betrag erkannt. Es kommt hinzu, dass bei zutreffender Annahme von Tatmehrheit ohnehin auf mehrere Geldstrafen zu erkennen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat das Urteil insoweit auch selbst nicht beanstandet.
| Mantel | Hörchner | Dr. Schalscha | |||
| Engels | Dr. | Dr. Augustin |