Steuerhinterziehung durch Verwendungszweckentfremdung von eingeführtem Kaffee
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 932/51
- Datum
- 27.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgabenhinterziehung ist bereits mit der Verwendungszweckentfremdung der Ware verwirklicht, wenn die Ware nicht mehr in den Raum der steuerbegünstigten Verwendung gelangt.
Für die Verwirklichung der Abgabenhinterziehung genügt das Veräußern oder Verbleiben der steuerfrei eingeführten Ware im Inland, wenn dadurch die steuerbegünstigte Verwendung ausgeschlossen wird.
Zur Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung müssen die äußeren Tatbestandsmerkmale (insbesondere ob die Ware in die steuerbegünstigte Zone gelangt ist oder im Inland verwertet wurde) vom Gericht hinreichend festgestellt werden.
Die bloße Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung entbindet nicht von der Beweisführung, dass die Ware tatsächlich in den begünstigten Verwendungsraum verbracht wurde.
Die Revision ist zu begründen, wenn das Tatgeschehen nicht so aufgeklärt ist, dass die Feststellungen eine sichere rechtliche Bewertung der Steuerrechtsverletzung erlauben.
Leitsatz
Die Abgabenhinterziehung ist schon mit der Verwendungszweckentfremdung der Ware verwirklicht, wenn diese nicht mehr in den Raum der steuerbegünstigten Verwendung gelangt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 396 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung zu einer Geldstrafe von 2000 DM verurteilt.
Tatbestand
Der Angeklagte, Kaufmann und Ingenieur, geboren am █ in ██, hat in der Zeit von 1949 bis 1951 als Inhaber der Firma ███ in Frankfurt am Main Kaffee aus der Schweiz eingeführt. Die Einfuhr erfolgte auf Grund von Genehmigungen der französischen Besatzungsmacht, die den Kaffee steuerfrei für den Verbrauch in den französischen Besatzungszonen bestimmte. Der Angeklagte hat den Kaffee jedoch nicht, wie vorgeschrieben, in die französische Besatzungszone verbracht, sondern ihn im Inland verkauft und dadurch die Abgabenhinterziehung begangen.
Am 2. Juni 1949 hat der Angeklagte 3000 kg italienischen Waldar-Kaffee von der Züricher Firma ████ gekauft und auf Grund einer Genehmigung der französischen Besatzungsmacht steuerfrei eingeführt. Er hat den Kaffee jedoch nicht in die französische Besatzungszone verbracht, sondern ihn in Neustadt an der Weinstraße an einen französischen Soldaten verkauft, der ihn in die französische Besatzungszone bringen sollte. Der Angeklagte hat den Kaffee jedoch nicht an den französischen Soldaten ausgeliefert, sondern ihn in Frankfurt am Main an einen anderen Käufer verkauft.
Am 20. April 1949 hat der Angeklagte 4050 kg Kaffee von der Firma █████ in Basel gekauft und auf Grund einer Genehmigung der französischen Besatzungsmacht steuerfrei eingeführt. Er hat den Kaffee jedoch nicht in die französische Besatzungszone verbracht, sondern ihn in Frankfurt am Main an einen anderen Käufer verkauft.
Der Angeklagte hat in beiden Fällen den Kaffee nicht in die französische Besatzungszone verbracht, sondern ihn im Inland verkauft und dadurch die Abgabenhinterziehung begangen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 396 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung zu einer Geldstrafe von 2000 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
II. 1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe die Abgabenhinterziehung dadurch begangen, dass er den Kaffee nicht in die französische Besatzungszone verbracht, sondern ihn im Inland verkauft habe. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Der Angeklagte hat den Kaffee nicht in die französische Besatzungszone verbracht, sondern ihn im Inland verkauft. Dadurch hat er die Abgabenhinterziehung begangen. Die Abgabenhinterziehung ist schon mit der Verwendungszweckentfremdung der Ware verwirklicht, wenn diese nicht mehr in den Raum der steuerbegünstigten Verwendung gelangt.
3. Der Angeklagte hat den Kaffee nicht in die französische Besatzungszone verbracht, sondern ihn im Inland verkauft. Dadurch hat er die Abgabenhinterziehung begangen. Die Abgabenhinterziehung ist schon mit der Verwendungszweckentfremdung der Ware verwirklicht, wenn diese nicht mehr in den Raum der steuerbegünstigten Verwendung gelangt.
III. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Das Landgericht hat den äußeren Tatbestand der Abgabenhinterziehung nicht ausreichend festgestellt. Es hat nicht festgestellt, ob der Angeklagte den Kaffee in die französische Besatzungszone verbracht hat oder nicht. Es hat auch nicht festgestellt, ob der Angeklagte den Kaffee im Inland verkauft hat oder nicht. Es hat auch nicht festgestellt, ob der Angeklagte den Kaffee in die französische Besatzungszone verbracht hat oder nicht.
IV. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 396 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung zu einer Geldstrafe von 2000 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe die Abgabenhinterziehung dadurch begangen, dass er den Kaffee nicht in die französische Besatzungszone verbracht, sondern ihn im Inland verkauft habe. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Der Angeklagte hat den Kaffee nicht in die französische Besatzungszone verbracht, sondern ihn im Inland verkauft. Dadurch hat er die Abgabenhinterziehung begangen. Die Abgabenhinterziehung ist schon mit der Verwendungszweckentfremdung der Ware verwirklicht, wenn diese nicht mehr in den Raum der steuerbegünstigten Verwendung gelangt.
3. Der Angeklagte hat den Kaffee nicht in die französische Besatzungszone verbracht, sondern ihn im Inland verkauft. Dadurch hat er die Abgabenhinterziehung begangen. Die Abgabenhinterziehung ist schon mit der Verwendungszweckentfremdung der Ware verwirklicht, wenn diese nicht mehr in den Raum der steuerbegünstigten Verwendung gelangt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist die Revision zulässig.
Vorinstanzen:
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom ██████ 1952 Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Beschluss vom ███████ 1952